Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Datenschutz / Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Seuzach vom 23. November 2017 (GV.2017.00034 / SB.2017.00036)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 erhob der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Kläger) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beklagte) beim Friedensrichteramt Seuzach (nachfolgend: Vo- rinstanz), wobei er sinngemäss folgende Rechtsbegehren stellte (act. 1): Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte sich nicht an das Da- tenschutzgesetz hält, indem sie unberechtigte Referenzen an Dritte weitergibt (Verstoss gegen Art. 15 DSG). Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte unberechtigterweise Bewertungen von Firmen über den Kläger annimmt und veröffentlicht, obwohl dies nicht in den Geschäftsbestimmungen vorgesehen ist. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger alle Daten of- fen zu legen, wer wann was bewertet und ausgesagt habe über ihn als Arbeitnehmer. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, für diese Verstösse Scha- denersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. 1.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2017 erschien der Kläger unentschuldigt nicht (act. 2), weshalb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. November 2017 als gegenstandslos abschrieb und dem Klä- ger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.– auferlegte (act. 3 = act. 10 = act. 12; nachfolgend zitiert als act. 10). 1.3. Weil der Kläger die ihm auferlegten Kosten nicht bezahlte, wurde gegen ihn eine Betreibung eingeleitet. Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte der Kläger daraufhin der Vorinstanz mit, er habe keine Verfügung erhalten (act. 4). Da die Vorinstanz die Verfügung vom 23. November 2017 dem Kläger nicht eingeschrie- ben gesandt hatte, schickte sie sie ihm erneut – dieses Mal eingeschrieben; der Kläger nahm die Sendung am 21. August 2018 entgegen (vgl. act. 5-6).
1.4. In der Folge stellte der Kläger bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. August 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Eingabe wur- de mit Schreiben vom 11. September 2018 an den Kläger retourniert (act. 7). 1.5. Mit Eingabe vom 13. September 2018 (Datum Poststempel) erhob der Klä- ger Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss beantragte, die Verfü- gung vom 23. November 2017 sei aufzuheben, es seien ihm keine Kosten aufzu- erlegen und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11). 1.6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Vorinstanz Frist zur Stel- lungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 15). Die Stellungnahme der Vorinstanz erfolgte mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (act. 17), welche dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. 19). 1.7. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort kann abgese- hen werden, weil sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als un- begründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten sind mit dem vorlie- genden Entscheid lediglich Kopien der Beschwerdeschrift vom 13. September 2018 sowie der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 zur Kennt- nisnahme zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwer- deinstanz eingereicht. Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) wurde eingehalten, ging die angefochtene Verfügung dem Kläger nachweislich doch erst am 21. August 2018 zu (act. 6), sodass die Rechtsmittelfrist erst durch diese Zustellung ausgelöst wurde. Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen
einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 und Art. 121 ZPO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Kläger sei nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2017 erschienen, obwohl ihm die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Empfangsschein am 17. Oktober 2017 rechtzeitig zugestellt worden sei (act. 10). 3.2. Der Kläger bringt demgegenüber vor, er habe bei der Vorinstanz bereits vor dem Verhandlungstermin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und aus gesundheitlichen Gründen um die Verschiebung der Verhandlung er- sucht. Die Vorinstanz habe nicht darauf reagiert. Leider könne er nicht beweisen, dass er diese Anträge gestellt habe, da diese Schreiben nicht per Einschreiben versandt worden seien. Die angefochtene Verfügung sei in der Folge offenbar mit normaler Post verschickt worden. Nachdem dann Mahnungen bei ihm eingegan- gen und eine Betreibung eingeleitet worden sei und er mehrfach bei der Vo- rinstanz die Beweismittel verlangt habe, habe diese – nachdem sie anfänglich nicht reagiert habe – schliesslich die angefochtene Verfügung geschickt und die Betreibung zurückgezogen. Für die Antwort auf das mit Schreiben vom 31. Au- gust 2018 erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe die Vo- rinstanz zwei Wochen benötigt. Aufgrund dieser Umstände rechtfertige es sich, ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die auferlegten Kosten zu erlassen. Schliesslich weist der Kläger darauf hin, dass er von der Sozialhilfe unterstützt werde und mittellos sei (act. 11). 3.3. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 weist die Vorinstanz zu- nächst darauf hin, es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Vorladung zugegangen sei, wenn er vorbringe, ein Verschiebungsgesuch gestellt zu haben. Er habe folglich vom Termin gewusst, weshalb das Verfahren zu Recht unter Kostenauflage an den Kläger abgeschrieben worden sei, nachdem dieser säumig gewesen sei. Es sei vor der Verhandlung weder ein Verschiebungsge-
such noch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Vorinstanz eingegangen, weshalb auch keine diesbezüglichen Akten vorhanden seien. Ferner macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Kläger mit Ein- gabe vom 13. September 2018 beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, welches mit Verfügung vom 20. September 2018 abgewiesen worden sei (act. 17). 3.4. Sollte es zutreffen, dass der Kläger bei der Vorinstanz ein Verschiebungs- gesuch stellte, welches diese nicht beantwortete, läge eine Rechtsverweigerung vor. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich jedoch kein entsprechendes Ge- such und die Vorinstanz erklärt wie dargelegt, kein solches erhalten zu haben. Die Beweislast für das Stellen eines derartigen Gesuches liegt beim Kläger (vgl. Art. 8 ZGB), welcher jedoch keine entsprechenden Unterlagen vorlegt und zudem selbst ausführt, er könne dies nicht nachweisen. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger bei der Vorinstanz kein Verschiebungsgesuch stellte bzw. ein solches die- se nicht erreichte. In diesem Zusammenhang ist der Kläger angesichts seines Schreibens vom 31. August 2018 an die Vorinstanz, in welchem er erwähnte, per E-Mail um Verschiebung ersucht zu haben (vgl. act. 13/2), auf Folgendes hinzu- weisen: Eingaben an Gerichte und Schlichtungsbehörden sind in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein normales E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht, weshalb ein allfälliges per E-Mail ge- stelltes Verschiebungsgesuch nicht gültig erfolgt wäre. 3.5. Der Kläger bestreitet weder, die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung erhalten zu haben, noch, dass er an der Verhandlung nicht teilnahm. Die Ab- schreibung des Verfahrens als gegenstandslos gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO war daher richtig und wird vom Kläger überdies als solche gar nicht gerügt. Da der Kläger diesen Verfahrensausgang verursachte, war es auch korrekt, ihm in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Ein Grund, dies nachträglich zu korrigieren, ist nicht ersichtlich. Was die Höhe der Kosten betrifft,
die vom Kläger nicht explizit kritisiert wird, so liegt diese im von § 3 Abs. 2 GebV OG vorgegebenen Rahmen und ist folglich ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.6. Hinsichtlich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Verschiebungsgesuch davon auszugehen, die Vorinstanz habe es vor der Ab- schreibung des Verfahrens nicht erhalten. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewe- sen wäre, wäre die Vorinstanz zu dessen Behandlung nicht zuständig gewesen, zumal Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vom Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zu beurteilen sind (§ 128 GOG). In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das vom Kläger mit Schreiben vom 31. August 2018 nachträglich ge- stellte Gesuch nicht behandelte und den Kläger darauf hinwies, das Bezirksge- richt Winterthur sei hierfür zuständig (act. 7; vgl. dazu jedoch E. 3.8.3). Der Kläger scheint denn auch hernach an das Bezirksgericht Winterthur gelangt zu sein, wel- che das Gesuch mit Verfügung vom 20. September 2018 abwies (vgl. act. 18/2). Dagegen hätte der Kläger mit Beschwerde ans Obergericht gelangen können und die Überprüfung der inhaltlichen Beurteilung des Gesuches durch das Bezirksge- richt Winterthur verlangen können, was er jedoch soweit ersichtlich unterliess. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht bedeutet, dass auferlegte Kosten gar nicht von der ent- sprechenden Partei getragen werden müssen. Die Kosten werden lediglich einst- weilen vom Kanton übernommen, bis die unentgeltlich prozessierende Partei in der Lage ist, diese zu bezahlen (sog. Nachzahlungspflicht, Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen. An die Vorinstanz gerichtet sind jedoch noch einige ergänzende Hinweise vorzunehmen. 3.8.1. So fällt zunächst auf, dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig sind. Weder ist die – der Kammer nachträglich eingereichte (vgl. act. 18/1) – Vorladung vom 16. Oktober 2017 akturiert noch finden sich darin die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Empfangsscheine. Auch die vom Kläger in seiner Klage vom 5. Oktober 2017 erwähnte Beilage (vgl. act. 1) und das Schreiben des Klä- gers vom 31. August 2018 samt Beilagen (vgl. act. 13/2) bzw. eine Kopie davon (das Original wurde wie erwähnt retourniert; vgl. act. 7) wurden nicht zu den Akten
genommen. Gemäss der Akturierungsverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010, welche auch für die Friedensrichter gilt, sind jedoch insbesondere alle vom Gericht bzw. dem Friedensrichter erstellten oder zusam- mengetragenen Akten und die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten ins Aktendossier des entsprechenden Verfahrens aufzunehmen (vgl. § 2 Akturie- rungsverordnung). Dies betrifft auch nicht der Form von Art. 130 Abs. 1 ZPO ent- sprechende Eingaben wie beispielsweise E-Mails, oder Notizen von Telefonge- sprächen. Weitere Hinweise sind dem Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich (nachfolgend: Handbuch), 2. Aufl. 2012, N 16 zu entnehmen. 3.8.2. In ihrem Schreiben vom 20. August 2018 an den Kläger erwähnte die Vo- rinstanz, "Verfügungen etc.", welche die klagende Partei betreffen, würden von ihr nie eingeschrieben versandt (act. 5). Diese Praxis bringt nicht nur das Problem mit sich, dass auf diese Weise der Zugang der entsprechenden Dokumente von der – hierfür beweispflichtigen (vgl. hierzu BK ZPO-Frei, Art. 138 N 3 und 7) – Vorinstanz nicht nachgewiesen werden kann, sie ist auch schlicht unzulässig. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO müssen Vorladungen, Verfügungen und Entscheide durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung zugestellt werden (vgl. auch § 121 Abs. 1 GOG). Eine nicht gehörig er- folgte Zustellung zeitigt keine Rechtswirkungen und muss wiederholt werden, wie dies vorliegend auch geschah. Lediglich ausnahmsweise – wenn der Adressat dennoch Kenntnis von der Zustellung erlangt und durch die mangelhafte Zustel- lung keine Rechtsnachteile erleidet – wird der Mangel geheilt (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 2 und 35 f. m.w.H.). 3.8.3. Die mit Schreiben vom 11. September 2018 vorgenommene Retournierung des vom Kläger gestellten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege samt Beila- gen erfolgte unter dem Hinweis, zu dessen Behandlung sei das Bezirksgericht Winterthur zuständig, eine Überweisung von Amtes wegen sei von der ZPO nicht vorgesehen und damit unzulässig (act. 7). Richtig ist, dass die ZPO eine Über- weisung von Amtes wegen nicht vorsieht (vgl. Art. 63 ZPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche unzulässig wäre. Im Gegenteil weist das bereits zitierte
Handbuch die Friedensrichter an, ein fälschlicherweise bei ihnen eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit sämtlichen Beilagen weiterzuleiten (Handbuch, N 208). Zwar ist im Handbuch als Empfänger noch von der "Präsiden- tin" oder dem "Präsidenten des Obergerichts" die Rede. Ein Blick auf den dort ebenfalls zitierten § 128 GOG bringt aber ohne weiteres Klärung dahingehend, dass aufgrund einer Gesetzesänderung, in Kraft seit dem 1. Juni 2015, nunmehr wie erwähnt das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirks- gerichts zuständig ist und die Weiterleitung daher dorthin zu erfolgen hat. Dass dieser Umstand der Vorinstanz bekannt ist, ergibt sich aus ihrem Hinweis zur Zu- ständigkeit im Schreiben vom 11. September 2018 (vgl. act. 7). Die Vorinstanz hätte das klägerische Gesuch vom 31. August 2018 folglich mitsamt den Beilagen an das Bezirksgericht Winterthur weiterleiten müssen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Das vom Kläger für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei dieser Ausgangslage als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 11 und act. 18, sowie an das Friedensrichter- amt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 375.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: