Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. September 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Hombrechtikon vom 23. August 2018 (GV.2018.00015)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 23. August 2018 wurde der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedens- richteramt Hombrechtikon einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beklagte und Beschwer- deführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Forderungsklage sei abzuweisen, da nicht er, sondern C._____ passivlegitimiert sei (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 18'546.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz