Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Oberrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 19. September 2018 in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____, vom 13. Juli 2018 (1)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. April 2018 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch beim Friedenrichteramt B._____ (Beschwerdegegner, fortan Friedensrichteramt), welches das Verfahren unter der Geschäftsnummer 1 anlegte. Gegenstand des Verfahrens bildeten die Testamente vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003 von C., verstor- ben am tt.mm.2017. Der Beschwerdeführer ersuchte um Feststellung deren Nich- tigkeit, da der darin als Alleinerbe und Willensvollstrecker resp. Haupterbe und Willensvollstrecker eingesetzte D. erbunwürdig sei. In der Folge lud das Friedensrichteramt die Parteien zur Verhandlung auf den 4. Juni 2018 vor (act. 6/9). Nach durchgeführter Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer glei- chentags die Klagebewilligung erteilt (act. 6/14). Die Klagebewilligung ging dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 zu (act. 6/15). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (Datum Poststempel) ersuchte der Be- schwerdeführer beim Friedensrichteramt um Vorladung der Parteien zur Friedens- richterverhandlung und Erteilung der Klagebewilligung für die Erbschafts- und Auskunftsklage gegen die "unrechtmässigen Erbschaftsbesitzer", D._____ und Dr. phil. E._____ (act. 6/16). Mit Eingabe vom selben Tag ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren betreffend Erbschafts- und Auskunftsklage vor dem Friedensrichteramt wie auch vor dem erstinstanzlichen Gericht (act. 6/17). 1.3. Daraufhin erliess das Friedensrichteramt am 13. Juli 2018 im eingangs ge- nannten Geschäft Nr. 1 (unter dem Betreff "Feststellungsklage") folgende Verfü- gung (act. 6/18 = act. 3 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 5): 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren 1 / 2 – und allenfalls ein weiteres Verfahren – lei- tet das Friedensrichteramt weiter ans Bezirksgericht Zürich. 2. Die übrigen eingereichten Unterlagen schickt das Friedensrichter- amt zurück an den Kläger mit der Aufforderung, sie allenfalls
a) zusammen mit den anderen Unterlagen im Hauptverfahren am Bezirksgericht Zürich einzureichen oder b) zusammen mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und den nötigen inhaltlichen Ergänzungen zu den eingeklag- ten Parteien (Beklagter 1 D., Beklagter 2 RA F., Be- klagte 3 E._____ oder ... ?) und Rechtsbegehren als neue Klage beim Friedensrichteramt einzureichen. 3./4. [Mitteilung/Rechtsmittel] 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwer- de (act. 2) und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 4 und 5 sinngemäss): 1. Es sei durch das Obergericht festzustellen, dass der Beschwerde- führer berechtigt ist, seine Erbschaftsklage gemäss Art. 598 ff. ZGB und Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer ohne Sühne- verfahren vor Friedensrichteramt B., direkt beim Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, einzureichen. 2. Die Verfügung des Friedensrichteramtes B. ist im Sinne der Ausführungen und Kritik zu berichtigen und abzuändern. 2.2. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist die Beschwerde als Rechtsverweige- rungsbeschwerde entgegenzunehmen (E. 4). Die Akten des vorstehend erwähn- ten Verfahrens (1, vgl. E. 1.1.) wurden beigezogen (act. 6/1,7,9–19). Eine Stel- lungnahme des Friedensrichteramts wurde mit Verfügung vom 13. August 2018 eingeholt (act. 7). Sie ging am 17. August 2018 (Datum Poststempel) ein und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 9 u. 10). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Zu den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2018 eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen (act. 11 u. 12/1–10) vgl. E. 6.1. Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zu seinem ersten mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. 2.1.; act. 2 S. 4) aus, ge- mäss Rechtsprechung könnten die Begehren um Feststellung der Erbberechti- gung mit der Erbschaftsklage kumuliert werden, weshalb auch die Ungültigkeits- klage mit der Erbschaftsklage kombiniert werden könne. Daher beantrage er dem
Bezirksgericht Zürich, die Erbschafts- und Auskunftsklage mit der am Bezirksge- richt Zürich bereits eingeleiteten Feststellungklage zur Vereinfachung des Pro- zesses zu vereinigen, weshalb er wiederum dem Obergericht beantrage, die Erb- schaftsklage und Auskunftsklage ohne Schlichtungsverfahren vor dem Bezirksge- richt einleiten zu können (act. 2 S. 1 ff.). 3.2. Eine Klageeinleitung vor erster Instanz setzt das Durchlaufen eines Schlich- tungsverfahrens und die Ausstellung einer Klagebewilligung voraus (Art. 197 ZPO). Das Vorliegen einer Klagebewilligung und entsprechend die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen das Gericht auf die Klage nicht eintritt (vgl. ZK ZPO-H ONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 197 N 10). Ein Schlichtungsverfahren entfällt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 198 ZPO), bei einem gemeinsamen Verzicht der Par- teien im Fall einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bei einem Streitwert über Fr. 100'000.– (Art. 199 Abs. 1 ZPO) oder bei einem einseitigen Verzicht durch die klagende Partei in einem in Art. 199 Abs. 2 ZPO genannten Fall. Keine dieser Vo- raussetzungen ist hier erfüllt. Das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens ist folglich obligatorisch. Eine Entbindung davon durch die Kammer ist nicht möglich. Ob das erstinstanzliche Gericht nach Klageeinleitung – nach Durlaufen des erfor- derlichen Schlichtungsverfahrens – die Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO vereinigen wird, liegt in seinem Ermessen, und ein entsprechender Antrag ist dort zu stellen. 3.3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Entbindung von der Pflicht, ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen, ist entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar, wobei nicht nur Rechtsverzögerungen gerügt werden kön- nen – wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse –, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. B OTSCHAFT ZPO, S. 7377). Gegenstand von Art. 319 lit. c ZPO
bildet die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche ein Verfü- gung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich beispiels- weise in einem unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids äussert. Weiter fällt darunter auch die Weigerung, eine in den Ge- schäftsbereich des Gerichts – resp. hier des Friedensrichteramtes – fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der es gesetzlich verpflichtet ist, indem es dies ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt oder wenn es eine frist- und formgerecht unterbreitete Sache überhaupt nicht behandelt, obwohl es dazu ver- pflichtet wäre (vgl. B LICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; H OFFMANN-NOWOTNY, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Art. 319 N 42 f.). 4.2. Im Rahmen der Erwägungen zur Verfügung vom 13. Juli 2018 hielt das Friedensrichteramt unter anderem fest, bezüglich der Erbschafts-/Auskunftsklage des Beschwerdeführers sei nicht klar, ob es sich dabei um einen Antrag handle, welchen der Beschwerdeführer direkt beim Bezirksgericht stellen müsse, oder ob es sich um ein neues Begehren handle. Soweit Zweites zutreffe, bestehe Unklar- heit bezüglich des Rechtsbegehrens und der Gegenseite. Sodann müsse der Be- schwerdeführer einen Kostenvorschuss über Fr. 850.– bezahlen oder die Bewilli- gung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht vorweisen, damit zur Verhandlung vorgeladen werden könne. In diesem Sinne verfügte das Friedensrichteramt in der Folge das unter E. 1.3. Wiedergegebene, namentlich unter Dispositiv-Ziffer 2, dass die Unterlagen – gemeint ist die Eingabe vom 12. Juli 2018 – an den Beschwerdeführer zurückgesendet würden mit der Aufforderung, diese entweder beim Bezirksgericht Zürich einzureichen oder zu- sammen mit der Bewilligung um unentgeltliche Rechtspflege und den nötigen in- haltlichen Ergänzungen (Beklagtenseite, Rechtsbegehren) als neue Klage beim Friedensrichteramt einzureichen (act. 5). 4.3.1 Zu seinem zweiten Begehren – welches sich auf dieses Vorgehen des Frie- densrichteramtes bezieht (vgl. E. 2.1; act. 2 S. 5) – führt der Beschwerdeführer aus, die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 13. Juli 2018 sei rechtswidrig
und unbegründet. So handle es sich bei den beklagten Parteien um D._____ und Dr. phil. E._____ als notwendige passive Streitgenossen – die Beklagtenseite sei somit entgegen der Verfügung des Friedensrichteramtes klar. Ebenso bedürfe das Rechtsbegehren der Erbschafts- und Auskunftsklage keiner Ergänzung. Auch dürfe das Eintreten auf das Verfahren wie auch die Vorladung zur Schlichtungs- verhandlung nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Bewilligung zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege exis- tiere sodann noch nicht, so dass er diese noch nicht – wie vom Friedensrichter- amt verlangt – einreichen könne. Der Beschwerdeführer bemängelt damit das Vorgehen des Friedensrichter- amtes, ihm die Eingabe vom 12. Juli 2018 ohne Vorladung zur Schlichtungsver- handlung und unter Nennung von Auflagen zurückgesendet zu haben und letztlich den Umstand, dass das Friedensrichteramt das neu gestellte Schlichtungsgesuch nicht als solches entgegengenommen und ein Verfahren angelegt hat. Damit macht der Beschwerdeführer implizit eine Rechtsverweigerung durch das Frie- densrichteramt geltend. 4.3.2 In der Stellungnahme durch das Friedensrichteramt führt die mit dem Ver- fahren befasste Friedensrichterin aus, die Einordnung der Eingabe vom 12. Juli 2018 sei für sie nicht klar und ein unkompliziertes Nachfragen beim Beschwerde- führer sei mangels Kenntnis von dessen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nicht möglich gewesen. Sie habe die umfangreichen Unterlagen an den Be- schwerdeführer mit der Verfügung zurückgeschickt, da diese Unterlagen für das Verfahren 1 nicht nötig seien. Mit der gewählten Form der Verfügung bleibe so- dann die Rechtshängigkeit gewahrt, falls die Eingabe eine neue Klage sein solle. Eine Rechtsverweigerung sei für sie nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei denn auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass – sollte es sich bei der Ein- gabe vom 12. Juli 2018 um eine neue Klage handeln – er diese nochmals einrei- chen könne und er sei in diesem Zusammenhang weiter aufgefordert worden, dem Schlichtungsgesuch eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei- zu legen oder einen Vorschuss von Fr. 850.– zu bezahlen, Anzahl und Namen der Beklagten zu bestätigen und das Rechtsbegehren zu ergänzen resp. zu präzisie-
ren. Es habe dem Beschwerdeführer offen gestanden, bei Präzisierungsfragen zur Verfügung vom 13. Juli 2018 mittels Telefon, E-Mail oder postalisch in Kontakt mit dem Friedensrichteramt zu treten (act. 9). 4.4. Ein Schlichtungsverfahren wird mittels Schlichtungsgesuch eingeleitet, wel- ches die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand zu enthal- ten hat (Art. 202 ZPO). Durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs wird die Rechtshängigkeit begründet und der Eingang wird den Parteien bestätigt (Art. 62 ZPO). Nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs ist dieses mit der genauen Par- teibezeichnung ins Geschäftsverzeichnis einzutragen und es ist mit einer Ord- nungsnummer zu versehen. Ebenso ist in jedem Verfahren ein Aktendossier an- zulegen, in welches alle Eingaben und übrigen Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind (Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedens- richter des Kantons Zürich [nachfolgend: Handbuch], Herausgegeben vom OGer ZH, 2. Aufl. 2012, N 12 u. 16; vgl. auch § 130 GOG). Das Schlichtungsverfahren sollt ein laienfreundliches Verfahren sein. Ent- sprechend muss das Schlichtungsgesuch einfach und bürgernah und von jeder- mann gestellt werden können (vgl. Handbuch N 100 ff.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Formulierung des Rechtsbegehrens seitens der Schlichtungsbehörde – gerade im Hinblick auf die Laienfreundlichkeit des Ver- fahrens – eine gewisse Hilfestellung erwartet werden darf, sollte das Begehren unklar sein. So stellt die Formulierung des Rechtsbegehrens im Schlichtungsver- fahren – nebst dem Ziel, die Streitsache vergleichsweise zu erledigen – ein Kern- stück dar (ZK ZPO-H ONEGGER, a.a.O., Art. 97 N 8). 4.5.1 Im Lichte dieser Ausführungen wirft das Vorgehen der befassten Friedens- richterin in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2018 tat- sächlich Fragen auf. Insbesondere ist nicht klar, weshalb nicht ein neues Verfah- ren angelegt wurde, sondern das Begehren mit einer Verfügung im Verfahren 1 behandelt wurde. So scheint aufgrund der Eingabe klar, dass es sich um etwas Neues und insbesondere etwas Anderes handelt, als dies im unter der Ordnungs- nummer 1 geführten Geschäft der Fall war.
Zum Einen ergibt sich auf S. 1 der Eingabe, dass mit dieser um "Vorladung der Parteien zur Friedensrichterverhandlung, und die gerichtliche Klagebewilli- gung für die Erbschaftsklage und Auskunftsklage (...)" ersucht wird. Es wird damit um Vorladung bezüglich einer Erbschafts- und Auskunftsklage – was thematisch etwas klar anderes ist, als die in Verfahren 1 thematisierte Feststellungsklage – ersucht. Zum Andern ist aus der Eingabe des Beschwerdeführers, namentlich aus dem formulierten Begehren um Vorladung sowie aus dem Briefkopf – entgegen der Auffassung des Friedensrichteramtes (vgl. act. 3 Dispo.-Ziff. 2.b u. act. 9 S. 2) – auch deutlich erkennbar, wer auf der Beklagtenseite aufgeführt ist (namentlich sind dies D._____ und Dr. phil. E._____) und dass die Beklagtenseite insbeson- dere nicht identisch ist mit derjenigen im Verfahren 1. Bereits aus diesen Gründen hätte die Eingabe vom 13. Juli 2018 nicht Ein- gang in das Dossier des Verfahrens mit der Ordnungsnummer 1 finden dürfen. Vielmehr hätte aufgrund des Umstandes, dass es sich klar erkennbar um ein neues Gesuch handelte, ein neues Verfahren angelegt werden müssen. 4.5.2 Insbesondere nicht zulässig ist es weiter, die Anlegung eines neuen Ge- schäfts vom Vorliegen einer Bewilligung für die unentgeltliche Rechtspflege resp. von einer Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, wie dies das Friedensrichteramt mit der entsprechenden Aufforderung an den Beschwerdefüh- rer tut. So kann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Handbuch, N 208) – es kann von einer Partei daher nicht erwartet werden, eine entsprechende Gutheis- sung des Gesuchs bereits dem Schlichtungsgesuch beizulegen. Auf das Verfah- ren vor der Schlichtungsbehörde hat denn ein hängiges Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege keinen Einfluss – bei Anhängigkeit eines entsprechendes Ge- such wäre einzig der Entscheid bezüglich Kosten resp. Leistung eines Kostenvor- schusses einstweilen auszusetzen (vgl. auch Handbuch, N 2010). Sodann ist im Hinblick auf den von der Friedensrichterin verlangten Kostenvorschuss darauf hinzuweisen, dass sie einen solchen in der Verfügung vom 13. Juli 2018 zum ei- nen nicht verfügt hat, da er lediglich in den Erwägungen auf Seite 1, aber nicht im
nachfolgenden Dispositiv Erwähnung findet. Wenn die Friedensrichterin – wie sich aus ihrer Stellungnahme ergibt – der Ansicht ist, so die Pflicht des Beschwerde- führers, einen Kostenvorschuss zu leisten, korrekt verfügt zu haben, verkennt sie, dass die Erwägungen lediglich der Begründung des Dispositivs dienen. Das Dis- positiv bringt in knapper Form das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck – die Erwägungen enthalten die Entscheidgründe, welche dazu geführt haben (vgl. zum Ganzen: KUKO ZPO-N AEGELI/MAYHALL, 2. Aufl. 2014, art. 238 N 6 ff.). Findet das Erwogene in der Folge keinen Eingang ins Dispositiv, stellt es für sich alleine kei- ne verbindliche Anordnung dar. Für Beispiele, wie Verfügungen im Allgemeinen und insbesondere auch eine Kostenvorschussverfügung ausgestaltet werden könnten, sei auf das bereits erwähnte Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich, herausgegeben vom Obergericht des Kan- tons Zürich, hingewiesen. Dort findet sich in Anhang II eine umfassende Muster- sammlung – unter M31 auch eines, wie ein Kostenvorschuss zu verfügen ist (vgl. Handbuch, S. 95 ff. u. insb. S. 165). Ein Kostenvorschuss für ein neu anzulegen- des Verfahren kann aber ohnehin nicht mittels Verfügung in einem anderen Ver- fahren verlangt werden. Vielmehr hätte dies nach Anlegung des neuen Verfah- rens mittels einer separaten und anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Zusammenfassend hat damit der Umstand, ob eine entsprechende Bewilli- gung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt oder allenfalls ein Kostenvorschuss zu leisten wäre, keinen Einfluss darauf, ob ein entsprechen- des Verfahren anzulegen ist. Vielmehr wären diese Punkte im Rahmen eines neu anzulegenden Verfahrens und damit unter einer neunen Ordnungsnummer – al- lenfalls mittels dort zu erlassenden Verfügungen – zu behandeln. 4.5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Eingabe vom 12. Juli 2018 auf den Seiten 21 ff. (vgl. act. 4/3) diverse Begehren um Auskünfte und Herausgabe ent- hält. Soweit nach Ansicht des Friedensrichteramtes diesbezüglich Unklarheiten bestanden oder die Begehren den Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht entsprachen – wie die Friedensrichterin dies in der Verfügung und Stellungnahme erkennen liess –, hätte es zum Einen gegenüber dem Beschwerdeführer näher zu präzisieren gehabt, inwiefern die Begehren unklar erschienen. Zum Andern hätte
– auch mit Blick auf die obigen Bemerkungen (vgl. E. 4.4. zweiter Absatz) – aber ohnehin erwartet werden dürfen, solche Unklarheiten im Rahmen einer Verhand- lung zu klären und hierzu die nötige Klarheit zu schaffen. Soweit die Friedensrich- terin sodann vorträgt, nicht über eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer verfügt zu haben, um den Beschwerdeführer zu kontaktieren (vgl. act. 9 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass es die Briefpost immer noch gibt. Dass diese Möglichkeit auch für das Friedensrichteramt durchaus ein gangbarer Weg zu sein scheint, zeigt sich an der Argumentation der Friedensrichterin (act. 9 S. 2), der Beschwerdefüh- rer hätte ja seinerseits beispielsweise auf dem Postweg mit dem Friedensrichter- amt Kontakt aufnehmen können, sollten bezüglich der Verfügung vom 13. Juli 2018 noch Unklarheiten bestanden haben. Weiter ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO – dies selbstspre- chend auch wieder erst, nachdem ein Verfahren mit eigener Ordnungsnummer angelegt wurde – mittels Verfügung eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, soweit diese unverständlich erschien. Auch hier wäre der Beschwer- deführer möglichst präzise darauf hinzuweisen, worin die Unklarheit besteht. 4.5.4 Soweit die Friedensrichterin in ihrer Stellungnahme sodann Ausführungen zur Rechtshängigkeit macht und erklärt, durch die für das Zurückschicken der Un- terlagen gewählte Form der Verfügung bleibe die Rechtshängigkeit gewahrt, sollte es sich um eine neue Klage handeln (so sinngemäss in act. 9 S. 1 unten u. S. 2 oben), ist nicht klar, wie dies von ihr gemeint ist. Allgemein ist in diesem Zusam- menhang aber darauf hinzuweisen, dass ein neues Verfahren, welches beim Friedensrichteramt eingeleitet wird, für den enthaltenen Streitgegenstand die Rechtshängigkeit neu begründet, und zwar ab dem Datum, an welchem es direkt der Schlichtungsbehörde überbracht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. M ORF, OFK ZPO, 2. Aufl. 2015, Art. 62 N 6), und die Rechtshän- gigkeit bleibt sogar bestehen, wenn eine Eingabe am falschen Ort eingereicht wurde, sofern sie innert eines Monats ab Rückzug oder Nichteintretensentscheid am richtigen (heisst: örtlich und sachlich zuständigen) Ort eingereicht wird (Art. 63 ZPO). Daran, dass die Klage mit Einreichungsdatum – und zwar erst mit diesem Datum – rechtshängig wurde, ändert auch die fälschliche Behandlung in einem anderen, bereits länger rechtshängigen Geschäft nichts und daran vermag auch
die Behandlung resp. Rücksendung der Eingabe in der Form der Verfügung im falschen Geschäft nichts zu ändern. Ohnehin kann es im selben Geschäft nicht zwei verschiedene Zeitpunkte der Rechtshängigkeit geben. Daran zeigt sich ein- mal mehr, dass ein neues Geschäft hätte angelegt werden müssen. 4.6. Indem das Friedensrichteramt auf die Eingabe des Beklagten hin kein neues Verfahren anlegte, sondern vielmehr die Eingabe mit diversen, vom Beschwerde- führer zu erfüllenden Auflagen zurücksandte, liegt eine formelle Rechtsverweige- rung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache ist zurückzuweisen. Die Friedensrichterin wird ein neues Dossier mit neuer Ordnungsnummer mit Ein- gangs- und damit Rechtshängigkeitsdatum vom 12. Juli 2018 (Datum Poststem- pel der Eingabe, vgl. act. 4/2 u. 6/16) anzulegen und das Verfahren durchzufüh- ren haben. In der Beilage zu diesem Rückweisungsentscheid wird ihr die Kopie der vollständigen Eingabe vom 12. Juli 2018 (act. 4/3) zur Anlegung des neuen Verfahrens beigelegt. 5. Hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber darauf, dass Dispositiv-Ziff. 1 der Ver- fügung vom 13. Juli 2018, in welcher das Friedensrichteramt festhielt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet, vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde. So machte er, bezugnehmend auf die entsprechenden Erwägungen des Friedensrichteramtes, zwar allgemein Aus- führungen dazu, er habe aufgrund der von ihm vorgelegten Beweismittel An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gegen die Weiterleitung der entspre- chenden Unterlagen bringt er aber nichts vor, und an dieser ist im Lichte des nachfolgend Auszuführenden nichts zu bemängeln. An die mit der Sache befasste Friedensrichterin gerichtet ist aufgrund ihrer Ausführungen in der Stellungnahme Folgendes anzumerken: Soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe bezüglich seines schriftlich ge- stellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 1 aufgrund ihrer schriftlich (vgl. act. 6/10) und an der Verhandlung erfolgten Hinweise selber aktiv
zu werden und dies an der richtigen Stelle einzureichen (act. 9 S. 2 Mitte), ist sie auf das bereits mehrfach zitierte Handbuch für die Friedensrichterinnen und Frie- densrichter hinzuweisen: Dort wird auf S. 74 unter Randnote 208 festgehalten, die Schlichtungsbehörde habe ein bei ihr schriftlich eingereichtes Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit sämtlichen Beilagen weiterzuleiten. Zwar ist dort als Empfänger noch von der "Präsidentin" oder dem "Präsidenten des Obergerichts" die Rede. Ein Blick auf den dort ebenfalls zitierten § 128 GOG (Gerichtsorganisa- tionsgesetz des Kantons Zürich, LS 211.1) bringt aber ohne weiteres Klärung da- hingehend, dass aufgrund einer Gesetzesänderung, in Kraft seit dem 1. Juni 2015, nunmehr das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Be- zirksgerichts zuständig ist und die Weiterleitung daher dorthin zu erfolgen hat (was die Friedensrichterin wiederum weiss, wie sich aus ihren Ausführungen und der Verfügung vom 13. Juli 2018 ergibt). 6. 6.1. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigung wurden keine verlangt und sind daher nicht zuzusprechen. 6.2. Am 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer hierorts Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und bezog sich auf einen "Antrag um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege" (act. 11 u. 12/1–10). Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer damit bezweckt. Sollte es sich dabei um ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren handeln, so ist dieses gegenstandslos, da für das Beschwerdeverfahren, wie gezeigt, keine Kosten erhoben werden. Sollte es sich um ein Gesuch für das Schlichtungsverfahren handeln, so ist darauf hinzuweisen, dass das entspre- chende Gesuch vom Friedenrichteramt an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde und offenbar in Bearbeitung oder darüber allenfalls mittlerweile schon ent- schieden ist, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2018 ergibt (vgl. act. 5 S. 2 Dispositiv- Ziffer. 1; act. 9 S. 2; insb. act. 12/1).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 2 der Verfü- gung vom 13. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zu- rückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 4/3 und unter Rücksendung der Verfahrensakten 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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