Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. August 2018
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch B.
gegen
C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 26. Juni 2018 (GV.2018.00121 / SB.2018.00151)
Erwägungen: 1. a) Am 7. Mai 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, ein Schlichtungsgesuch für Fr. 10'615.-- (nebst Zins und Kosten) ein (Urk. 1). Am 25. Juni 2018 fand die Schlichtungsverhandlung statt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt ab und auferlegte die Kosten von Fr. 420.-- dem Kläger; als Rechtsmittel gegen die Abschreibung wur- de die Berufung angegeben (Urk. 11 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Ehefrau des Klägers für diesen am 23. Juli 2018 (Datum des Poststempels) Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Die Verfügung vom 26.06.2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung zu erteilen ist . 3. Herr D._____ sei als Zeuge anzuhören. 4. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation meines Ehemanns (und nicht zuletzt meiner Lage, als Gefängnisinsasse und abgewiesene Asylsuchende, ohne Einkommen) sei von der Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. 5. Unter weitere Folgekosten, wie Betreibungs- und Gerichtsgebühren etc." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vollmacht des Klägers für dessen Ehefrau liegt nur in Kopie vor (Urk. 19; vgl. schon Urk. 9). Auf die Fristansetzung zur Einreichung einer Original- vollmacht (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens (vgl. nachfolgende Erwägungen) verzichtet werden. 3. a) In der Berufung wird zusammengefasst geltend gemacht, wegen des Gefängnisaufenthalts des Klägers hätten sich mehrere Schuldner geweigert, ihre Schulden zu tilgen. Die Beklagte habe zwar bei einer polizeilichen Einver-
nahme in Bern am 1. Mai 2015 ihre Schuld akzeptiert, habe aber bei der Schlich- tungsverhandlung weinend die Anerkennung verweigert. Der Friedensrichter habe sich davon beeindrucken lassen. Den von ihm vorgeschlagenen Klagerückzug habe sie (die Vertreterin des Klägers) allerdings nicht unterzeichnet. Wie der Frie- densrichter auf die Idee gekommen sei, das Verfahren zufolge Klagerückzugs ab- zuschreiben, sei ein Rätsel (Urk. 17 S. 1). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist gegen die Abschreibung eines Verfahrens zufolge eines Klagerückzugs (wie auch infolge einer Klageanerken- nung oder eines Vergleichs) kein ordentliches Rechtsmittel, d.h. keine Berufung möglich, sondern kann gegen die Abschreibung ausschliesslich die Revision ge- mäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verlangt werden; im Revisionsgesuch können da- bei sämtliche materiellen und formellen Mängel geltend gemacht werden (BGE 139 III 133 Erwägung 1.1 bis 1.3). c) Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist deshalb gegen die darin verfügte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Klagerückzugs die vom Kläger dagegen erhobene Berufung nicht zuläs- sig. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. d) Das Rechtsmittel des Klägers richtet sich gegen die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens; dessen Kostenhöhe und die Kostenverteilung werden dagegen nicht eigens angefochten (was mit einer Beschwerde an das Obergericht möglich gewesen wäre; insoweit ist die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung korrekt). Das Rechtsmittel kann daher nicht als Beschwerde gegen die Kostenregelung (vgl. Art. 110 ZPO) entgegengenommen werden. e) Bloss ergänzend bleibt der Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Ver- treterin in der Berufung zwar geltend macht, sie habe den Klagerückzug nicht un- terzeichnet (Urk. 17 S. 1). Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung enthält je- doch genau diesen Klagerückzug (wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt) und dieses Protokoll wurde (auch) von der Vertreterin des Klägers unterzeichnet (vgl. Urk. 10 S. 2).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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