Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 26. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 15. März 2018 (GV.2018.00040/SB.2018.00079)
Erwägungen: 1.1 Am 1. Februar 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, ein, mit welchem sie gestützt auf einen am 12. Mai 2015 abgeschlossenen Aus- bildungsvertrag und die Abtretungserklärung vom 7. Juni 2017 Fr. 1'150.– zuzüg- lich 5% Verzugszins seit dem 15. Juni 2016 sowie Fr. 230.– Verzugsschaden und Fr. 73.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls geltend machte (Urk. 1-4; Urk. 9-11). Mit Vorladung vom 2. Februar 2018 wurden die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 13. März 2018 vorgeladen (Urk. 5). An dieser nahm C._____ für die Klägerin teil; der Beklagte ist nicht erschienen (Urk. 9-10). Nach- dem der klägerische Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen An- trag auf Entscheidfällung gestellt hatte (Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 1), entschied die Vorinstanz nach Durchführung des Verfahrens mit zunächst unbegründetem, her- nach auf Begehren des Beklagten mit begründetem Urteil vom 15. März 2018 wie folgt (Urk. 11 S. 2; Urk. 14-15; Urk. 17 S. 4 = Urk. 22 S. 4): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'150.00 nebst 5% Zins seit 15.06.2016 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland (Zahlungsbefehl vom 07.07.2017) wird der Rechtsvorschlag im obenstehenden Umfang aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 360.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Datum Poststempel: 24. Mai 2018, eingegangen am 25. Mai 2018) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 21 S. 2).
und durfte die Vorinstanz ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Demgemäss aber sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach ihm die in Rechnung gestellten Beiträge für die Monate August und September 2015 erlassen worden seien und er diese demzufolge nicht schulde, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso sind die erst- mals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 24/1-6) neu und damit unzulässig. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 360.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 21 und Urk. 23-24/1-6, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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