RU180013•Zuständigkeit für die Wiederherstellung.
RU180013Obergericht Zürich / II. Zivilkammer19.04.2018
Das Gesuch ist bei der Instanz zu stellen, vor welcher die Handlung vorzunehmen gewesen wäre, auch wenn inzwischen ein Endentscheid ergangen ist.
Art. 148 Abs. 1 ZPO, Zuständigkeit für die Wiederherstellung. Das Gesuch ist bei der Instanz zu stellen, vor welcher die Handlung vorzunehmen gewesen wäre, auch wenn inzwischen ein Endentscheid ergangen ist.
Der Kläger erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung, was die Abschrei- bung des Verfahrens zur Folge hatte (Art. 206 ZPO). Er führt dagegen Be- schwerde, erklärt seine Säumnis und ersucht um Wiederherstellung im Sin- ne einer Neu-Ansetzung der Schlichtungsverhandlung.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leich- tes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnis- grundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwieder- herstellungsgesuch bzw. Gesuch um erneute Vorladung zu einem Termin ist je- doch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Oh- ne über die Prozesschancen eines solchen Wiederherstellungsgesuches zu urtei- len, ist für ein Begehren um eine erneute Vorladung zur Schli chtungsver hand l ung nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Endentscheid ergangen ist (vgl. OGerZH RU120046/U1 vom 15. Oktober 2012, E. 2; KuKo ZPO-H OFFMANN-NOWOTNY, 2. Aufl. 2014, Art. 149 N 3; BK ZPO-F REI, Bern 2012, Art. 149 N 6).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. April 2018 Geschäfts-Nr.: RU180013-O/U