Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 15. März 2018 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Feststellungsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schwerzenbach vom 12. Januar 2018 (GV.2017.00029 / SB.2018.00002)
Erwägungen:
act. 21). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 23. Januar 2018 zugestellt (act. 14). 2. Am 22. Februar 2018 gab der Kläger seine Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters zur Post. Er stellt den Antrag, das Obergericht sol- le das Nichteintreten aufheben und in der Sache entscheiden, eventuell eine Rückweisung vornehmen (act. 22). Die Beschwerde erfolgte innert der 30-tägigen Frist und damit rechtzeitig. Auf einen Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. 3. Die Beschwerdeschrift des Klägers ist nicht ganz einfach zu verstehen. Immerhin geht daraus hervor, dass er die Begründung des Friedensrichters für das Nichteintreten als ungenügend betrachtet, und dass er darauf beharrt, die Beklagte hätte die Betreibung nicht fortsetzen dürfen, weil kein vollstreckbarer Entscheid vorlag (act. 22). Es sind die Punkte zu behandeln, die sich nach Treu und Glauben der Rechtsschrift des Klägers entnehmen lassen: Der Friedensrichter hat erwogen, für Klagen gegen das Betreibungsamt sei er nicht zuständig. Die Beschwerde nimmt dazu so weit ersichtlich nicht direkt Stellung. Der Kläger verweist immerhin darauf, dass Art. 79 SchKG für die Fort- setzung einer durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides verlange (act. 22 S. 5 Ziff. 3). Das ist zwar richtig. Sollte das Betreibungsamt die Betreibung tatsächlich zu Unrecht fortgesetzt ha- ben, wäre das aber mittels der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen gewesen (Art. 17 SchKG). Adressat einer solchen Beschwerde wäre das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde gewesen (§ 17 EG SchKG/ZH), und nicht der Friedensrichter. Dieser hat insoweit zu Recht seine Unzuständigkeit an- genommen, und die Beschwerde des Klägers ist in diesem Punkt unbegründet. Die Frist für die betreibungsrechtliche Beschwerde beträgt im Übrigen zehn Tage (Art. 17 SchKG) und ist abgelaufen.
Der Friedensrichter erwägt weiter, für "Strafklagen" sei er nicht zuständig. Dem hält die Beschwerde so weit erkennbar nur entgegen, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Solche können aber beim Friedensrichter nicht zur Anzeige gebracht werden (Art. 300 f. StPO und § 86 GOG). Gerichte und Be- hörden erstatten selber Strafanzeigen, wenn sie zur Überzeugung gelangen, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Weder der Friedensrichter noch das Obergericht haben allerdings dafür eine klare Grundlage, auch wenn der Klä- ger subjektiv davon überzeugt ist, es sei ihm Unrecht geschehen. Die Beschwer- de ist auch in diesem Punkt unbegründet. Der Kläger nimmt in der Beschwerde mehrfach Bezug darauf, dass er eine Rückforderungsklage erhoben habe, und verweist dafür auf sein Schlichtungsge- such vom 10. November 2017 Seite 4 oben Ziff. I. 3. Er bezieht sich damit auf sein ursprüngliches Schlichtungsgesuch (act. 3, mit Verweis auf act. 4/24), und dort hat er tatsächlich "die Rückforderung des erpressten Geldes" geltend ge- macht. Der Friedensrichter dürfte das übersehen haben, weil der Kläger am 15. Dezember 2017 die erwähnte "Mängelbehebung" einreichte (act. 10/3). Der Friedensrichter hat sein Nichteintreten in diesem Punkt nicht begründet, und der Kläger hat mit seiner Kritik also insoweit Recht. Die Beschwerde wäre insoweit gutzuheissen. Allerdings wäre das ein formeller Leerlauf, denn in der Sache wäre für den Kläger auch mit einer Rückweisung nichts zu gewinnen. Zwar zitiert er zu- treffend Art. 86 SchKG, wonach eine unter dem Druck der Betreibung erfolgte Zahlung für eine Nicht-Schuld innert eines Jahres zurückgefordert werden kann. Der Weg dazu ist aber nur bei zivilrechtlichen Forderungen auch der zivilrechtli- che, also Friedensrichter -> Bezirksgericht. Bei Forderungen aus öffentlichem Recht, bei Steuern, Abgaben oder eben Leistungen aus dem obligatorischen Be- reich der Krankenversicherung und Leistungen aus Zusatzversicherungen sind aber die Instanzen des entsprechenden Fach-Bereiches anzurufen (BSK SchKG- Bodmer/-Bangert, N. 13 zu Art. 86 SchKG; Art. 57 ATSG resp. Art. 7 ZPO in Ver- bindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht). Der Friedensrichter war also auch in diesem Punkt nicht zuständig, und die Beschwerde ist darum im Ergebnis auch diesbezüglich abzuweisen. Er- gänzend mag erwähnt werden, dass die erfolgreiche Rückforderung den Nach-
weis der Nichtschuld voraussetzt und dies mit dem Nachweis von Fehlern oder Irrtümern des Betreibungsverfahrens nicht ersetzt werden kann. Wenn also die Gläubigerin eine rechtskräftig festgesetzte Forderung nur dank eines Fehlers im Betreibungsverfahren eintreiben konnte, scheitert die Rückforderung daran, dass der Bestand der Forderung nicht mehr überprüft werden darf (in analoger Anwen- dung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) – auch wenn das für den betroffenen Schuld- ner gewiss nur schwer verständlich ist. Und selbst wenn die Gegenstand der Be- treibung bildende monatliche Prämie im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung (noch) nicht rechtskräftig festgesetzt worden sein sollte – was sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lässt –, müsste der Kläger nachweisen, dass das Versicherungsverhältnis zur Beklagten nicht bestand oder diese eine betrags- mässig unrichtige Prämie einforderte, was er bisher so weit ersichtlich nicht be- hauptete. Es bleibt das Begehren des Klägers um Akteneinsicht. In diesem Punkt hat der Friedensrichter zuerst eine Präzisierung durch den Kläger verlangt, was für Akten dieser vorgelegt haben wolle (act. 5), und auf die entsprechenden Ausfüh- rungen des Klägers hin (act. 10/3) befunden, es fehle dem Kläger am Feststel- lungsinteresse (act. 13). Der Kläger setzt sich damit nicht leicht verständlich aus- einander, aber aus seiner Beschwerde wird deutlich, dass er damit nicht einver- standen ist (act. 22). Der Friedensrichter scheint zwei Dinge vermengt zu haben: die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten und die Aktenein- sicht. Ob für eine verlangte Feststellung ein rechtlich geschütztes Interesse be- steht, hat nicht die Schlichtungsbehörde zu beurteilen, sondern das Sachgericht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher war das Nichteintreten in diesem Punkt unzuläs- sig, und die Beschwerde ist insoweit begründet. So weit das Schlichtungsbegeh- ren und die Beschwerde dazu verständlich sind, geht es dem Kläger hier aber um die aus seiner Sicht strafbaren Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Kosten der Hospitalisation im Jahr 2005 einerseits und um die Fortsetzung der Betreibung der Versicherungsprämien für Oktober 2015. Wie vorstehend aus- geführt, könnten diese Vorgänge (wenn sie nicht verjährt wären resp. die Frist da- zu nicht abgelaufen wäre) Gegenstand eines Strafverfahrens oder einer betrei- bungsrechtlichen Beschwerde bilden, nicht aber eines Zivilprozesses und damit
als dessen Vorstufe eines Schlichtungsverfahrens. So weit der Kläger von der Beklagten Einsicht in Akten verlangt, ist auch das keine zivilrechtliche, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit, welche ebenso wenig Gegenstand eines Zivilprozesses sein kann. Im Ergebnis ist der Friedensrichter daher auf das Schlichtungsgesuch auch in diesen Punkten zu Recht nicht eingetreten. Damit ist die Beschwerde im Resultat abzuweisen. 4. Die sehr kurze und teilweise unvollständige/unzutreffende Begründung für das Nichteintreten durch den Friedensrichter mag den Kläger zu seiner letzt- lich erfolglosen Beschwerde mit veranlasst haben. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Da der Kläger nicht obsiegt, kommt auch eine Parteientschädigung nicht in Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Empfangs- schein, ferner an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine teils vermögensrechtliche, teils nicht vermögensrechtliche An- gelegenheit. Der Streitwert der ersteren beträgt Fr. 648.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 16. März 2018