Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 11. Dezember 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Zürich vom 14. No- vember 2017 (MM170574)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Mieterin) mietete vom Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Vermieter) an der C.- Strasse ... / D.-Strasse ... i n ... Züri ch i m Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 2. Obergeschoss Geschäftsräume (vgl. act. 3/2). Nachdem der Vermie- ter das Mietverhältnis mit amtlich genehmigtem Formular vom 25. August 2017 per 30. September 2017 gekündigt hatte (act. 3/2), leitete die Mieterin mit Eingabe vom 25. September 2017 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde Züri ch (nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. 1). Die Parteien wurden in der Folge auf den 14. November 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (vgl. act. 5 und act. 8). Anlässlich dieser Verhandlung erschien die Mieterin unentschuldigt nicht, worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 14. November 2017 als gegenstandslos abschrieb (act. 9 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 fristgerecht (vgl. act. 10) Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 14 S. 2): "1. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde Zürich vom 14. Novem- ber 2017 sei aufzuheben 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen" 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- wei st, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Vermieter sind mit dem vorliegenden Entscheid ledig- lich das Doppel der Beschwerdeschrift sowie Kopien der Beilagen dazu zuzustel- len.
Zur Beschwerde 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung mit Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht erschienen sei. Das Verfahren sei daher in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben (act. 13 E. I). 2.2. Die Mieterin bezeichnet diesen Sachverhalt als korrekt. Sie bringt aber vor, der Vermieter verhalte sich in einer Treu und Glauben verletzenden Weise, da sich die Parteien mitten in Verhandlungen über die Weiterführung des Mietver- hältnisses befunden hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass der Vermieter das laufende Verfahren zurückziehe bzw. dieses sistiere, bis eine Lösung gefunden worden sei. Daher habe sich die Mieterin nicht veranlasst gesehen, an der Ver- handlung tei lzunehme n; sie sei davon ausgegangen, die Sache sei erledigt. Völlig erstaunt habe sie dann erfahren, dass der Vermieter die Verhandlung nicht abge- sagt, zurückgezogen oder mindestens sistiert habe, sondern sogar vor Ort gewe- sen sei (act. 14 S. 2 f.). 2.3. Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos ab- geschrieben. Dementsprechend ist die Vorinstanz korrekt verfahren, war die Mie- terin doch unbestrittenermassen unentschuldi gt zum Verhandlungstermi n ni cht erschienen. Dass die Parteien anscheinend in Vergleichsverhandlungen standen und der Vermieter dabei allenfalls erklärte, einen Antrag auf Sistierung oder Ver- schiebung der Schli chtungsverhandlung zu stellen, ändert daran nichts – solange die Vorladung für den angesetzten Termin nicht offiziell von der Vorinstanz abge- nommen worden war, mussten beide Parteien davon ausgehen, dass die Ver- handlung stattfi nden werde und bei Säumnis die angedrohten Folgen eintreten würden. Das Schli chtungsgesuc h zurückzu zi e hen wäre im Übrigen bloss der Mi e- terin als Klägerin möglich gewesen. Und an ihr als klagender Partei lag es auch in erster Linie, für eine allfällige Verschiebung zu sorgen, so eine solche im Raum stand, was hier offen gelassen werden kann. Die Beschwerde ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für Schli chtungsver- fahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen, was auch für das Rechtsmittelverfa hre n gilt (vgl. OGer ZH RU150009 vom 19. Februar 2015 E. 3; OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14 sowie Kopien von act. 16/2-4, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 11. Dezember 2017