Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 6. Dezember 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Handelsgenossenschaft ...
Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 14. November 2017 (IA170091-T/V_V08)
Erwägungen: 1.1 Am 9. November 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Regensdorf (Vorinstanz) ein Schlich- tungsgesuch ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführeri n (fortan Beklagte) für Warenlieferungen Fr. 19'329.25 nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 2017 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 verlangte (Urk. 4/1; Urk. 4/2/1-45)). Hierauf verlangte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Novem- ber 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 525.–, welcher von der Klä- gerin innert Frist bezahlt wurde (Urk. 4/3; Urk. 4/5; Urk. 2A). Mit Verfügung vom 22. November 2017 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 11 . Dezember 2017 zur Schli chtungsver hand l ung vor (U rk. 4/6). 1.2 Mit Schreiben vom 23. November 2017 (eingegangen am 24. Novem- ber 2017) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2017 mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "Die Forderung ist gemäss den Beanstandungen seitens A._____ AG zu bereinigen und die korrigierte(n) Rechnung(en) durch B._____ anschliessend neu zu stellen." 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierunter gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 14. November 2017 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin, also die B._____ Handelsgenossenschaft ..., ei nen Kostenvorschuss i n der Höhe von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2A S. 3 Dispositivziffer 1). Indes wurde die Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten.
2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie ihre gegen die Forderung vorgebrachten Einwendungen nicht im Beschwerde- verfahren vorzutragen hat, sondern diese anlässli ch der Schli chtungsverhandlung vorbringen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 19'329.25 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage ihrer Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'329.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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