Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Hi gi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 11. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom 11. September 2017 (GV.2017.00225 / SB.2017.00276)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 9. August 2017 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsgesuch beim Frie- densrichteramt Wi nterthur, nach dem der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zu verpflichten sei, ihr Fr. 350.– nebst 5 % Zins seit dem 10. Juli 2017 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 zu bezahlen. Zudem verlangte sie die Be- seitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2017), alles unter Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 1). 2. Am 11. August 2017 wurden die Parteien unter Hi nwei s auf di e Säumni sfol- gen gemäss Art. 206 Abs. 1 - 3 ZPO zur Schli chtungsver ha ndl ung auf den 11. September 2017, 10:00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung zur Schli chtungsver- handlung wurde beiden Parteien am 14. August 2017 per Gerichtsurkunde zuge- stellt (act. 2). 3. Zur Schli chtungsver ha ndlung vom 11. September 2017 erschien namens der Klägerin C._____, Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Der Beklagte i st zur Schli chtungsver ha ndl ung unentschuldi gt ni cht erschi enen (Prot. Vori nstanz, S. 1). 4. In der Verhandlung vom 11. September 2017 stellte die Klägerin den Antrag auf einen Entscheid durch das Friedensrichteramt Winterthur (Art. 212 Abs. 1 ZPO; vgl. Prot. Vorinstanz, S. 2). Mit unbegründetem Urteil vom 11. September 2017 entschied das Friedensrichteramt wie folgt (act. 6 S. 3): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 350.00 nebst 5 % Zins seit 10.07.2017 und Fr. 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28.07.2017) wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.
ben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist ge- nügend, wenn darin auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gi lt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 326 N 4). 2. Die Friedensrichterin erwog, der Beklagte sei zur Schlichtungsverhandlung unentschuldi gt ni cht erschi enen, obwohl er unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 206 Abs. 2 ZPO) vorgeladen worden sei. Aufgrund der Aus- führungen der Klägerin bzw. deren Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhand- lung und gestützt auf die Akten ging die Friedensrichterin davon aus, dass zwi- schen den Parteien ein schriftlicher Auftrag zustande gekommen sei. Der Auftrag der Klägerin, für welche gemäss schriftlichem Auftrag ein vom Beklagten zu be- zahlendes Entgelt von monatli ch Fr. 600.– (sog. Sanierungsgebühr) vereinbart worden sei, habe die Kontaktaufnahme mit Schuldnern und das Führen von Schuldsani erungsver ha nd l unge n umfasst. D i e Ausführunge n der Klägeri n, wo- nach sie diese Vertragspflichten vereinbarungsgemäss erfüllt habe, seien unbe- stritten geblieben. Im Übrigen entsprächen die von der Klägerin gemachten Aus- führungen den Akten, weshalb die von ihr gegenüber dem Beklagten geltend ge- machte restliche Sanierungsgebühr von Fr. 350.– geschuldet und auch fällig sei (act. 13 S. 2). 3. Der Beklagte führt in der Beschwerde vom 30. Oktober 2017 demgegenüber aus, zwi schen i hm und der Klägerin sei nie ein Schuldensanierungs-Vertrag zu- stande gekommen, da das entsprechende Schriftstück (act. 3) von der Klägerin ni e unter- bzw. gegengezeichnet worden sei. Zudem sei ihm der Sanierungsplan
erst nach mehrfacher Aufforderung und erst im Juni 2017 zugestellt worden, also erst nachdem das Sanierungsmandat durch die Klägerin niedergelegt worden sei. Daher habe er auch keine weiteren Zahlungen an die Klägerin geleistet. Schliess- lich sei der von der Klägerin erstellte Sanierungsplan fehlerhaft gewesen; Forde- rungen seien darin teilweise nicht korrekt oder doppelt aufgeführt worden (vgl. zum Ganzen act. 15). Mit der Beschwerde vom 30. Oktober 2017 legte der Be- klagte zudem diverse Urkunden i ns Recht (act. 16/2 - 7). 4. In der Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2017 setzt sich der Beklagte mit dem vori nstanzli chen Entschei d ni cht ausei nander. Vielmehr begnügt er sich da- mit, einen Vertragsschluss mit der Klägerin an sich zu bestreiten, um dann aber im nächsten Satz eine unsorgfältige Ausführung des (angeblich nie erteilten) Auf- trages durch die Klägerin zu bemängeln (act. 15). Damit genügt die Beschwerde- schrift bereits den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. 5. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seinen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten gegen den Bestand der von der Klägerin geltend ge- machten Forderung und mit den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Ur- kunden verspätet ist: Der Beklagte wurde ordnungsgemäss zur Schlichtungsve r- handlung vom 11. September 2017 vorgeladen, wobei er insbesondere auch auf die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO und auf die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde hingewiesen wurde (act. 2). Nach Art. 206 Abs. 2 ZPO ve r- fährt die Schli chtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlich- tungsverhand lung , wi e wenn kei ne Ei ni gung zu Stande gekommen wäre, somit nach den Regeln der Art. 209 - 212 ZPO. Gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid erlassen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Einen Antrag auf Entscheid kann die klagen- de Partei noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung stellen (ZK ZPO-H ONEG- GER, 3. Auflage 2016, Art. 212 N 2), was die Klägerin vorliegend getan hat (Prot. Vori nstanz, S. 2). Der Beklagte musste demnach damit rechnen, dass das Frie- densrichteramt bei Säumnis seinerseits auf Antrag der Klägerin in der Sache ei- nen Entschei d fällen wird. Im vori nstanzli che n Verfahren hätte der Beklagte Gele-
genheit gehabt, zu den Vorbringen der Klägerin umfassend Stellung zu nehmen und den relevanten Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Indem der Beklagte zur Schli chtungsver hand l ung vom 11. September 2017 i n Kenntni s der Säumnis- folgen dennoch unentschuldi gt ni cht erschi enen i st, hat er auf das i hm zustehen- de Äusserungsrecht verzichtet; die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin blieb zu- dem unbestritten. Das Friedensrichteramt war berechtigt, auf Antrag der Klägerin ei nen Entschei d zu treffen. Der Beklagte kann sein Versäumni s nun ni cht i m Be- schwerdeverfahren nachholen, denn wie bereits vorstehend ausgeführt, si nd i m Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachenbehauptungen noch neue Beweis- mittel zulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorstehende E. 1). Die im Be- schwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Argumente sowie die dabei erstmals eingereichten Urkunden si nd unzulässi ge neue Vorbringen und deshalb ni cht zu berücksichtigen. Die Beschwerde enthält deshalb keine genügende Begründung. Sie ist ebenso aus diesem Grund abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr ausgehend von einem Streitwert von Fr. 350.– gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen ist. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten ni cht, wei l er vollständig unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe angefallen sind, die es zu entschädigen gölte.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten und Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- neri n unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 15 und act. 16/2-7), sowie an das Friedensrichteramt Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: