Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170066-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 14. November 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 12. September 2017 (IA170081-T)
Erwägungen: 1.1. Am 4. Juli 2017 gi ng beim Friedensrichteramt Dietikon (Vorinstanz) ei n Schli chtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein mit dem Begehren, die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) sei zur Zahlung von Fr. 975.– nebst Zi ns und Kosten zu verpfli chten (Urk. 1). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses der Klägerin (Urk. 5) schlossen die Parteien anläss- lich der Schlichtungsverhandlung vom 24. August 2017 eine Vereinbarung, wo- nach sich die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'000.– an die Klägerin und diese nach Erhalt der Zahlung zur Behebung allfälliger Mängel verpflichteten (Urk. 13). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. September 2017 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben, die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– verein- barungsgemäss der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet (Urk. 17). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 (Poststem- pel 24. Oktober 2017) Kostenbeschwerde (Urk. 16). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Gegen den Kostenentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Die Frist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was der zutreffenden Rechts- mittelbelehrung i n der angefochtenen Verfügung entspricht (Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 17 S. 3). Eine eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustel- lung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellungsfiktion). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Ab- holen nach den Bestimmungen der Post aufgrund eines Zurückbehalteauftrags noch später möglich ist. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Ein-
tritt der gesetzlichen Zustellfiktion nicht hinausschieben (BGE 123 III 492 E. 1, BGE 127 I 31 E. 2.b). Die am 12. September 2017 der Post übergebene Verfügung der Vorinstanz konnte der Beklagten vorerst nicht zugestellt werden, weshalb sie zur Abholung der eingeschriebenen Sendung bis 20. September 2017 aufgefordert wurde. In- folge verlängerter Aufbewahrungsfri st ging die Verfügung schliesslich am 25. September 2017 der Beklagten zu (Urk. 15). Die mit der Post getroffene Ab- machung betreffend Fristverlängerung ändert wie ausgeführt ni chts daran, dass das (fiktive) Zustelldatum vom 20. September 2017 für die Auslösung der Rechtsmittelfrist gilt. Entsprechend begann die Beschwerdefrist am folgenden Tag der fiktiven Zustellung, mi thi n am 21. September 2017 zu laufen und endete am 20. Oktober 2017 (Art. 142 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Beklagte hat ihre Be- schwerdeschrift am 24. Oktober 2017 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefum- schlag zu Urk. 16). Ihre Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie ei nzutreten i st. 2.2. Anzumerken bleibt, dass die Beklagte durch den Kostenentscheid der ange- fochtenen Verfügung ni cht beschwert i st. Die Gerichtsgebühr des Schli chtungs- verfahrens wurde der Gegenseite auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet (Urk. 17). Einwendungen gegen die getroffene Vereinba- rung betreffend die Pauschalzahlung mit allfälligem Kostenanteil wären im Revisi- onsverfahren beim Friedensrichteramt zu erheben (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Selbst bei Rechtzeitigkeit der Beschwerde wäre somit auf diese mangels Zustän- digkeit ni cht einzutreten gewesen. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 250.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mi t § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren ni cht zuzuspre- chen: Der Klägerin sind in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterlie- gens kei nen Anspruch auf Entschädi gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16 und Kopien von Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen zu sammen mit diesem Entscheid an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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