Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170065-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedenrichteramtes Oetwil am See vom 2. Ok- tober 2017 (U1711)
Erwägungen:
werden (Art. 204 ZPO). Auf das Begehren um eine Terminverschiebung könne daher nicht eigetreten werden (act. 8). Einen Tag später wandte sich die Beklagte wiederum per E-Mail an das Friedensrichteramt und bat, die Entschei dung noch ei nmal zu überdenken. Si e führte u.a. aus, grundsätzlich sei es für sie okay, wenn den Bedürfnissen der klagenden Partei entspro- chen werde und es eine Terminverschiebung gebe. Was sie jedoch nicht verstehen könne, sei die Tatsache, dass auf die Bedürfnisse der klagenden Partei eingegangen werde, jedoch ihre Bedürfnisse ignoriert würden. Vor al- lem da sie keine Wahl habe und persönlich erscheinen müsse. Sie könne unter keinen Umständen die Annullation eines Kurstages in Kauf nehmen. Erstens sei sie sehr auf den guten Willen des Veranstalters angewiesen und könne nicht so kurzfristig einen Termin absagen, welcher bereits vor neun Monaten geplant worden sei. Zweitens verdiene sie an dem Tag Fr. 1'200.–. Es mache für sie keinen Sinn, auf dieses Einkommen ersatzlos zu verzich- ten, um an ei ner Verhandlung teilzunehmen, wo es um einen kleineren Be- trag als diesen gehe (act. 9). Am 3. September 2017 mailte sie dem Frie- densrichteramt, sie beziehe sich auf das Telefongespräch vom 25. August 2017 und ihr E-Mail vom 25. August 2017. Gerne wolle sie sich noch einmal erkundigen, ob der Friedensrichter in der Zwischenzeit eine mögliche Ter- minverschiebung mit der klagenden Partei habe besprechen können und ob allenfalls bereits ein neuer Termin feststehe (act. 11). Gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz wurde ihr am 4. September 2017 seitens des Amtes telefonisch mitgeteilt, dass der Termin nicht verschoben werde (Aktenverzeichnis Friedensrichteramt zu act. 12). Eine entsprechende Telefonnotiz fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Beilagen ergibt, wurde ihr die Absage mit E-Mail er- teilt (vgl. nachstehend Erw. 5b, act. 20/7). Unter act. 12 wird mit einer Blei- stiftnotiz auf ein Telefonat vom 4. September 2017 mit dem Verwaltungs- ratspräsidenten der Klägerin, Herrn D._____, hingewiesen und festgehalten: "Nein, da andere Termin". Mit Schreiben vom 5. September 2017 verlangte die Beklagte eine anfechtbare Verfügung betreffend Abweisung des Ver- schiebungsgesuches, zugestellt bis am 8. September 2017. Da sie – so die
Beklagte – anschliessend beide in den Ferien seien, könne sie ihr Rechts- mittel nur ausschöpfen, wenn sie bis am Freitag, 8.9., diese Verfügung er- halte. Sollte dies nicht der Falls sein, gehe sie davon aus, dass der Frie- densrichter mit der Annullierung des Verhandlungstermins vom 26.9. einver- standen sei, denn es sei seine Pflicht, ihr die Ergreifung der Rechtsmittel zu ermöglichen. Überdies führte sie aus, sie arbeite zeitweise als Freelance Mitarbeiteri n für ei n Unternehmen, welches Semi nare anbiete. Die Absage eines Kurstages hätte für sie folgende Konsequenzen: Sie würde den gan- zen Kurs, d.h. 2 Tage à Fr. 1'200.–, total Fr. 2'400.– verlieren und hätte als unzuverlässige Kursleiterin bei der Planung der Kurse 2018 eine bedeutend schlechtere Position. Alles in allem rechne si e mit Ei nbussen von ca. Fr. 7'000.–. Es sei für sie unglaublich, dass die klagende Partei selber einen Termin verschieben könne und dann noch die Entscheidungskompe- tenz erhalte, ihr das gleiche Recht zu verweigern. Von einer Rechtsgleich- hei t könne man hi er defi ni ti v ni cht mehr sprechen, und si e sei en noch ni cht einmal bei der Verhandlung (act. 13). Mit Eingabe vom 13. September 2017 teilte sie dem Amt unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der E._____ AG betreffend Seminardaten für das Interview Training mit, da sie nichts mehr gehört habe, gehe sie davon aus, dass eine Terminverschiebung akzeptiert und der Termin vom 26. Septem- ber 2017 annulliert sei (act. 14). Diese beiden Schreiben blieben seitens des Amtes unbeantwortet. Der Friedensrichter führte am 26. September 2017 i n Abwesenheit der Beklagten die Schlichtungsverhandlung durch und fällte am 2. Oktober 2017 ein Urteil mit folgendem Erkenntnis (act. 17): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerschaft CHF 1'046.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Feb. 2016 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... vom 27.04.2017 des Betreibungsamtes Pfannen- stiel wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00, geleistet als Kaution der Kläger- schaft, sind dieser durch die Beklagte zu bezahlen.
b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu be- gründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochte- nen Entscheid auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Män- geln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 321 ZPO N 15). Dabei findet indes kein allgemeines Rügeprinzip in dem Sinne Anwendung, dass die Rechts- mittelinstanz in rechtlicher Hinsicht strikt auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt wäre (ZPO-Rechtsmittel-K UNZ, Art. 321 N 39; ZK ZPO- REETZ/ THEILER, 3. Auflage, Art. 311 ZPO N 5 ff. [zu den kantonalen Rechtsmitteln im Allgemeinen]; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. auch Art. 57 ZPO). Laien gegenüber gilt die Begrün- dungspflicht ohnehin weniger streng als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Recht ist indes von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 3. a) Nebst den materiellen Einwendungen gegen den Bestand der Forderung rügte die Beklagte in der Beschwerde das Vorgehen des Amtes bezüglich ihres Verschiebungsgesuches. Es hätte eine ungleiche Behandlung der Par- teien stattgefunden. Der Klägerin sei eine Terminverschiebung erlaubt, ihr – der Beklagten – aber verweigert worden. Mit der Klägerin sei der 2. Termin vorbesprochen worden und die Klägerin habe einen Wunschtermin wählen können. Der Verschiebungstermin sei weder mit ihr vorbesprochen worden, noch habe si e darauf Ei nfluss nehmen können. Ihre Bedürfnisse seien bei der Terminverschiebung nicht berücksichtigt worden. Der Klägerin sei das Recht zugestanden worden zu entscheiden, ob ihrem (der Beklagten) Wunsch nach einer Terminverschiebung stattgegeben werde oder nicht. Der Friedensrichter (Herr F._____) habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die
klagende Partei "wichtiger" sei als sie, und dass deren Bedürfnisse dem ent- sprechend mehr berücksichtigt werden müssten. Sie habe sich nachweislich überdurchschnittlich für die Findung eines neuen Termins engagiert. Der Klagewert stehe in keinem Verhältnis zum entsprechenden Einkommens- ausfall. Dies müsste als zureichender Grund für eine Verschiebung akzep- tiert werden. Den notwendigen Beweis in Form einer Auftragsbestätigung der Firma E._____ habe sie dem Amt zugestellt. Sie beantrage die Wieder- holung der Schli chtungsverhandlung. Da Herr F._____ in dieser Sache be- fangen sei, weil er bereits ein Urteil gefällt habe, habe die Wiederholung der Schli chtungsverhandlung an i hrem Wohnort, Ueti kon am See mit der Frie- densri chterin C., statt zu finden. Sie beantrage, dass ihr persönlich rechtliches Gehör gewährt werde (act. 18). b) Die Klägerin brachte in der Beschwerdeantwort nebst den materiellen Ausführungen zum Bestande der Forderung vor, sie hätten keine Informati- onen, was zwischen Friedensrichter Hans F. und der Beschwerdefüh- rerin im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung gelaufen sei. Den telefoni- schen, schri ftli chen und anlässli ch der Schli chtungsverhandlung vorgenom- menen Austausch mi t Fri edensri chter F._____ hätten sie jederzeit als klar, integer, parteilos und fair empfunden (act. 24 S. 1). 4. Das Friedensrichteramt führte in seinem Urteil vom 2. Oktober 2017 aus, die Beklagte sei an der auf den 26. September 2017, 9:00 Uhr, angesetzten Schli chtungsverhandlung ni cht erschi enen. Ihr Termi nverschi ebungsbegeh- ren sei nicht bewilligt worden (act. 17). Eine Verfügung betreffend Abwei- sung des Verschiebungsgesuches für den Verhandlungstermin vom 26. September 2017 bzw. Abweisung des Wiedererwägungsgesuches er- liess das Friedensrichteramt – trotz ausdrücklichem Antrag der Beklagten hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuches – ni cht. Daraus erwächst der Beklagten aber kein Nachteil. Prozessleitende Verfügungen sind nämli ch nur in zwei Fällen anfechtbar, nämlich entweder in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder aber dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl.
Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Abweisung eines Verschiebungsgesu- ches wird vom Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwer- de unterstellt. Es erwächst daher einer Partei kein Nachteil, wenn dies erst mit dem Endentscheid gerügt wird. 5. a) Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zu- reichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Diese allgemeine Vorschrift gilt auch im Schlichtungsverfahren. Das Gericht hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zügigen Verfahrensförde- rung abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-W EBER, 2. Auflage, Art. 135 N 4). Das rechtfertigt es, wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beur- teilen als ein erstes Gesuch einer Partei. Die Vorinstanz hat in der (ur- sprünglichen) Vorladung vom 26. Juli 2017 auf di e schri ftli che Ei nrei chung des Verschiebungsgesuches und die eingeschränkte Möglichkeit der Ver- schiebung einer Verhandlung, konkret auf das Erfordernis zureichender Gründe nach Art. 135 ZPO, hingewiesen und hat weiter erklärt, Verschie- bungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Be- stätigungen oder ähnliches belegt würden (Art. 135 ZPO). Ebenso wurde auf die Möglichkeiten der Vertretung (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO) hingewiesen (act. 13). In der Verschiebungsanzeige vom 16. August 2017 wurde mit ei- nem generellen Verweis auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht (act. 6). Wie eingangs dargelegt, verschob die Vorinstanz den Termin der Schlich- tungsverhandlung ei nmal, nämli ch auf ei n Gesuch der Klägerin hin (act. 6). Die Klägerin begründete ihr Verschiebungsgesuch damit, der Verwaltungsrat der B._____ AG (bestehend aus G._____ und D.) sei am 7. Septem- ber landesabwesend (G. aufgrund Ferien, D._____ aufgrund Hoch- zeit) (act. 4). Die Vorinstanz liess diese Gründe genügen. Die Beklagte be- gründete ihr Verschiebungsgesuch mit einem ni cht verschiebbaren Semin- artermin und ihrem Verdienstausfall (act. 7, act. 9).
b) Indem die Vorinstanz ein per E-Mail gestelltes Verschiebungsgesuch der Klägerin ohne jegliche Belege (act. 4) und ohne konkreten Ausführungen zu ihren Verschiebungsgründen guthiess, legte sie eine Grosszügigkeit an den Tag, die ihren eigenen Angaben in der erwähnten Vorladung widersprach. Bei der Klägerin spielten private Gründe der Verwaltungsräte eine Rolle, nämlich Ferien bzw. Hochzeit, bei der Beklagten waren es ausführli ch dar- gelegte geschäftliche Gründe. Sprechen "Ferien bzw. Hochzeit" nicht gegen das Beschleunigungsgebot, so dürfen dies geschäftliche Gründe erst recht nicht. Ein faires Verfahren setzt voraus, dass beide Parteien gleich behan- delt werden (Art. 52 ZPO). Im Sinne eines fairen Verfahrens hätte die Vo- ri nstanz deshalb auch der Beklagten, die ihr Verschiebungs- bzw. Wieder- erwägungsgesuch per E-Mail ohne Einreichung von Belegen gestellt hatte (act. 7, act. 9), gestützt auf ihre Grundangabe guthei ssen müssen. Es geht auch ni cht an, dass mit einer Partei der Verhandlungstermin abgesprochen wird und mit der anderen Partei nicht. Das Wiedererwägungsgesuch wurde, wie bereits erwähnt, erst nach erfolgter Rücksprache mit der Klägerin abge- lehnt (act. 12). Dies ergibt sich auch aus einem E-Mail des Friedensrichters vom 4. September 2017 an die Beklagte, welches sich nicht in den vo- rin stanzlichen Akten befindet, jedoch von der Beklagten im Beschwerdever- fahren eingereicht wurde. Darin teilte der Friedensrichter Folgendes mit: "Herr D._____ von der B._____ kann nicht verschieben und beharrt auf dem vorgesehenen Termin"(act. 20/7). Mit diesen Vorgehen verunmöglichte die Vorinstanz der Beklagten ein faires Verfahren. Das Friedensrichteramt hat das Verschiebungsgesuch der Beklagten mit E-Mail vom 19. August 2017 zu Unrecht abgewiesen (act. 8). Daher durfte die Beklagte anlässlich der Schli chtungs- und Hauptverhandlung vom 26. September 2017 (vgl. act. 17) nicht als säumig betrachtet werden. Mit der Entscheidfällung ohne vorgängi- ge Anhörung der Beklagten im Schlichtungs- und Entschei dverfahren hat die Vori nstanz somit ihr rechtliches Gehör verletzt. 6. Dies führt zur Guthei ssung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils.
Für die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren besteht zwar ein Protokollierungsverbot (Art. 205 Abs. 1 ZPO), jedoch ist es zweckdienlich, wenn ei n Verlaufsprotokoll mit Ort, Zeit der Sühnverhandlung, Personalan- gaben (zum Verfahrensleiter, zu den erscheinenden Personen) erstellt wird. Ein solches fehlte vorliegend. Will die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Ausfällung ei nes Entschei ds nach Art. 212 ZPO nachkommen, so hat sie ein formelles Entscheidverfahren durchzuführen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungsverfahren unterscheidet. Über die Parteiaussagen im Entscheidverfahren ist ein Protokoll zu führen (auch dies fehlte). Im Übrigen gelten die Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) analog. Massgeblich sind daher auch die Vorschriften über die gerichtliche Frage- pfli cht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Der Friedensrichter hat nach dieser Be- stimmung mit geeigneten Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien den Sachverhalt soweit nötig ergänzen und die Beweismittel bezeichnen bzw. Beweisanträge stellen (BK ZPO-A LVAREZ/PETER, Art. 212 N 11; KUKO ZPO- G LOOR/ UMBRICHT LUKAS, 2. Auflage, Art. 212 N 5). Das Friedensrichteramt muss aufgrund der vorgelegten Beweismittel davon überzeugt sein, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der bezifferten Höhe ef- fektiv besteht. Ein blosses glaubhaft machen der Forderung genügt nicht. Fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, darf sie dem Kläger nur so viel zusprechen, als beantragt wurde. Wurde zum Beispiel die Aufhebung des Rechtsvorschlages in einer Betreibung nicht verlangt, so kann die Schlichtungsbehörde den Rechtsvorschlag nicht von sich aus aufheben. Die Schli chtungsbehörde ist im Übrigen selbst bei Vorliegen eines Antrages nicht zur Eröffnung eines Entscheidverfahrens verpflichtet; das liegt vielmehr in ihrem freien Ermessen (Kann-Vorschrift). In der Regel wird und soll sich die Schlichtungsbehörde auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Auf- wand zur Spruchreife gebracht werden können. Auf die Durchführung von aufwändigen Beweisverfahren oder Verhandlungen über mehrere Termine sollte angesichts des Gebots der Prozessbeschleunigung gemäss Art. 203 Abs. 2 ZPO verzichtet werden. Zur Ansetzung von weiteren Terminen würde
die Schlichtungsbehörde ohnehin die Zustimmung der Parteien benötigen (Art. 203 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 10. Angesichts des von keiner Partei veranlassten Verfahrensfehlers der Vorin- stanz, der zum vorliegenden Entscheid führte, erscheint es nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge auf Zuspre- chung von Parteientschädigungen gestellt. Daher sind keine Parteientschä- di gungen zuzuspreche n (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren der Beklagten bezüglich Friedensrichter F._____ wird nicht eingetreten. 2. Schri ftli che Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Ur- teil des Friedensrichteramtes Oetwil am See vom 2. Oktober 2017 wird auf- gehoben und zur Ergänzung des Verfahrens und gegebenenfalls zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- i nstanzli chen Akten – an das Friedensrichteramt Oetwil am See, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'046.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschrei beri n:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 19. Dezember 2017