Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kri ech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hochuli Urteil vom 4. Januar 2018
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Egg vom 22. August 2017 (GV.2017.00010)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) machte mit Einga- be vom 16. Juni 2017 beim Friedensrichteramt Egg ei n Schli chtungsgesuc h mit folgendem sinngemässem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1/1.1 und 1/1): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 1'800.– nebst 5% Zins seit dem 27. April 2016 und Fr. 155.90 Betreibungskos- ten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 7. März 2017); der Rechtsvorschlag in der obgenannten Betreibung sei zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 1.2. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2017 auf den 22. August 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 1/A1). Nachdem die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) die Vorladung nicht abgeholt hatte (Urk. 1/A2), informierte die Vorinstanz diese mit Schreiben vom 29. Juni 2017 über den Verhandlungstermin und teilte mit, die Beilagen zum Schlichtungsgesuch könnten bei ihr eingesehen werden (Urk. 1/K1). Mit Verfü- gung vom gleichen Tag setzte sie dem Kläger Fri st zur Lei stung ei nes Kostenvor- schusses von Fr. 300.– an (Urk. 1/A3). Am 7. Juli 2017 ging bei der Vorinstanz ei n E-Mail der Beklagten mi t ei ner Stellungnahme zum Schli chtungsbegehren und der Aufforderung, Zustellungen einzig an eine Postfachadresse in C._____ zu ri chten, ei n (Urk. 1/K2). Darauf antwortete die Vorinstanz, ebenfalls per E-Mail, die Vorladung sei korrekt an den Sitz der Beklagten adressiert worden. Der ein- verlangte Kostenvorschuss sei geleistet worden, weshalb die Verhandlung wi e geplant stattfinde (Urk. 1/K2). 1.3. Zur Verhandlung am 22. August 2017 erschien die Beklagte unentschuldi gt nicht. Nachdem der Kläger einen Entscheid beantragt hatte (Urk. 1/A10), hiess die Vorinstanz die Klage mit unbegründetem Urteil vom gleichen Tag vollumfäng- li ch gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die aus seinem Kostenvor- schuss bezogene Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu erstatten (Urk. 1/A11). Mit E- Mail vom 3. September 2017 (Urk. 1/K3) sowie mit Schreiben vom 4. September 2017 (Datum Poststempel, Urk. 1/A14 S. 2 f.) erklärte die Beklagte "rekurs total gegen ihr obiges fehlurteil". Mit E-Mail vom 6. September 2017 wies die Vorin-
stanz die Beklagte auf das Vorgehen und die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils hin (Urk. 1/K4). Die Beklagte antwortete per E-Mail unter anderem Folgen- des: "entscheid klar NICHT akzeptiert und begründung fristgerecht eingereicht per email u n d aptt unterschrieben!" (Urk. 1/K4). Mit Eingabe vom 8. September 2017 verlangte die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte die Begründung des Urteils vom 22. August 2017 (Urk. 1/A15 und A16). Das begründete Urteil (Urk. 1/A17 = Urk. 3) wurde ihr am 18. September 2017 zugestellt (Urk. 1/A18). 1.4. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): " 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Vo rinstanz sei anzuweisen, dem Kläger / Be- schwerdegegner die Klagebewilligung zu erteilen. 2. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers / Beschwerdegegners." 1.5. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde das Gesuch der Beklagten, ih- rer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und es wurde von i hr ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 410.– einverlangt (Urk. 6), welcher rechtzeitig einging (Urk. 7). 1.6. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, die per E-Mail erfolgte Stellungnahme der Beklagten (vom 7. Juli 2017, Urk. 1/K2) sei nicht zu berücksichtigen, denn das Verfahren vor dem Friedensrichter sei mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Der Kläger begründe seine Forderung damit, dass man zunächst im Februar 2016 mündlich vereinbart habe, dass er für pauschal Fr. 800.– für die Beklagte die Bilanz 2015 erstelle. Aufgrund des höher als zunächst angenommenen Aufwands habe man wiederum mündli ch ei ne Erhöhung des Pauschalhonorars auf Fr. 1'800.– vereinbart. Diese Sachdarstellung werde durch den vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien gestützt (Urk. 3 S. 2). 4. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre E-Mail-Eingabe vom 7. Juli 2017 gehörig zu berücksichtigen. Darin habe sie den durchaus kom- plexen Sachverhalt aus ihrer Sicht dargestellt, die Klage bestritten, Verrechnung geltend gemacht und sinngemäss eine Widerklage mit einem Streitwert von Fr. 15'000.– vorbehalten. Das E-Mail vom 7. Juli 2017 habe die Vorinstanz zu- sätzlich per normaler Post zugestellt erhalten, was sich – sofern relevant – aus den Akten der Vorinstanz ergebe. Eine solche schriftliche Stellungnahme der be- klagten Partei sei auch im Schli chtungsverfa hre n zulässi g. Es habe der Vorin- stanz bewusst sein müssen, dass sie, die Beklagte, die geltend gemachte Schlechterfüllung wohl nur mit einem Gutachten hätte beweisen können. Ebenso habe die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass sie den Gegenbeweis zur behaupteten mündlichen Honorarerhöhung wohl nur mittels Zeugenaussagen hät- te erbringen können. Die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie den Antrag auf Entscheid gutgeheissen habe. Des Weiteren ergebe sich die be- hauptete Honorarerhöhung entgegen der Ansicht der Vorinstanz ni cht aus den Akten. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt. Schliesslich hätten ihre Einreden der Vorinstanz klar machen müssen, dass es sich vorliegend nicht um ei nen ei nfachen und spruchrei fen Fall handle, wes- halb die Vorinstanz von ihrer Entscheidungskompetenz vorliegend keinen Ge- brauch hätte machen dürfen, sondern dem Kläger die Klagebewilligung hätte er- tei len müssen (Urk. 2 S. 3 f.).
Vorliegend kann offen bleiben, ob i m Schli chtungsver fa hre n bei Säumnis der beklagten Partei deren schriftliche Stellungnahme zu berücksichtigen ist , denn ei- ne entsprechende Eingabe müsste jedenfalls den Vorgaben von Art. 130 ZPO entsprechen. Diese sind bei Eingaben, welche per Fax oder – wie vorliegend – gewöhnlicher E-Mail erfolgen, von Vornherein nicht erfüllt, denn es mangelt der Natur der Sache nach sowohl an einer eigenhändigen Originalunterschrift (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als auch an einer qualifizierten elektronischen Sig- natur (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Der Formmangel ist daher nicht auf ein blosses Ver- sehen zurückzuführen, zu dessen Behebung der Beklagten von der Vorinstanz i m Si nne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ge- wesen wäre (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6; BGE 121 II 252 E. 4). Die Beklagte behauptet zwar, sie habe der Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 7. Juli 2017 auch noch per Post zukommen lassen (Urk. 2 S. 3 Rz. 3.2). Eine entsprechende Eingabe findet sich in den vorinstanzlichen Akten allerdings nicht und die Beklag- te legt auch keine (Sendungs-) Bestäti gung vor, welche ihre Darstellung belegte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Stellungnahme der Beklagten vom 7. Ju- li 2017 einzig per E-Mail erfolgte. Grundsätzlich hätte die Vorinstanz die Beklagte auf den damit einhergehenden Formfehler aufmerksam machen müssen (BGE 142 V 152 E. 4.6). Allerdings muss die Beklagte bereits gewusst haben, dass die Stellungnahme nicht bloss per gewöhnlicher E-Mail einzureichen war, denn anderenfalls hätte sie nicht beabsichtigt, ihre Stellungnahme auch noch per Post zu versenden (vgl. Urk. 2 S. 3 Rz. 3.2, vgl. auch Urk. 1/K4). Der unterbliebe- ne Hinweis auf den Formfehler schadet daher nicht und es i st ni cht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beklagten vom 7. Juli 2017 nicht berücksichtigte. Infolgedessen blieb die Sachdarstellung des Klägers vor Vorin- stanz unbestritten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Beweis der Beklagten verletzt haben könnte, da nur über rechtserhebli- che, streitige Tatsachen Beweis zu führen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Aus dem gleichen Grund ist ohne Belang, ob aus dem eingereichten E-Mailverkehr die vom Kläger behauptete Vereinbarung bezüglich Honorarerhöhung hervorgeht, zumal si ch dari n keine Hinweise finden lassen, welche Zweifel an der Darstellung des Klägers weckten (vgl. Urk. 1/4.1-7). Damit erweisen sich sowohl die Rüge einer
Verletzung des Rechts auf Beweis als auch diejenige einer offensichtlich unrichti- gen Feststellung des Sachverhalts als unbegründet, weshalb die Beschwerde ab- zuwei sen i st. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hin sichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. M. Hochuli
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