Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170063-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 6. November 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. September 2017 (GV.IA170125-T)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2017 reichte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz) ei n Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) ein (Urk. 6/1+2, Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 21. September 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– (Urk. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beklagte mit fristgerechter Einga- be vom 27. September 2017 an das Obergericht mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 1): Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin nichts schuldet. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 wies die Kammer den Beklagten darauf hi n, dass sein Beschwerdewille ni cht klar aus seiner Eingabe hervorgehe und setzte ihm Frist an zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei (Urk. 3). Mit fristge- rechter Eingabe vom 9. Oktober 2017 verlangte der Beklagte die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 4). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 27. September 2017 sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Mi thi n hat diejenige Partei, die ei n Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil zu erleiden. Ohne diese sogenannte Beschwer hat die Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung i hres Rechtsmi ttels. In diesem Fall ist auf das erhobene Rechtsmittel von Amtes wegen ni cht ei nzutreten (Reetz, i n: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflich- tet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leis- ten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstan- den. Auf sei ne Beschwerde ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.1. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i n Verbi ndung mi t § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren ni cht zuzuspre- chen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wi rd nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 3 und 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'493.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 8. November 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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