Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 27. Oktober 2017 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 1. September 2017 (GV.2017.00006 / SB.2017.00334)
Erwägungen:
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-13). Eine Stel- lungnahme der Beklagten wurde nicht eingeholt (Art. 312 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger begründete sein Verschiebungsgesuch im Wesentlichen damit, er sei nicht fähig, am Vormittag einen Termin wahrzunehmen. Grund dafür sei, dass am 17. Januar 2000 i hn jemand habe umbringen wollen, und dieser Vorfall i hn oft ni cht schlafen lasse. Seinem Verschiebungsgesuch legte der Kläger ein Arztzeugnis vom 28. August 2017 bei. Diesem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass er unter chroni schen Schlafstörungen sowie Angstzuständen leide und des- halb am Vormittag Mühe habe, Aufgaben zu erledigen oder Arbeiten zu verrich- ten. Aus di esen Gründen – so das Arztzeugnis weiter – seien amtliche Termine möglichst auf den Nachmittag anzusetzen (vgl. act. 9). Dies sind im Wesentlichen auch die Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde (vgl. act. 17). 2.2. Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch ab mit der Begründung, das Arztzeugni s nenne keinen ausreichenden Grund, um di e Verhandlung so kurzfris- tig zu verschieben, zumal die Verhandlung am späteren Vormittag stattfinde (vgl. act. 10). 2.3. Gemäss der allgemeinen Bestimmung des Art. 135 lit. b ZPO, die auch für das Schli chtungsver fa hren zur Anwendung gelangt, kann ei n Erschei nungstermi n vom Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde dann verschoben werden, wenn vor dem Termin darum ersucht wird und zureichende Gründe für die Verschiebung bestehen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nach dem Wortlaut des Geset- zes nicht (vgl. BGer 5A_121/2014 E. 3.3). Ei n Verschi ebungsgesuch i st grund- sätzli ch schri ftli ch ei nzurei chen (Art. 130 Abs. 1 ZPO), wobei in der Praxis – ins- besondere in dringenden Fällen – auch formlose, d.h. mündlich oder telefonisch gestellte Verschiebungsgesuche akzeptiert werden (vgl. etwa BK ZPO-F REI, Art. 135 N 9; BSK ZPO-B RÄNDLI/BÜHLER, 3. A., Art. 135 N 11, nach welchen Ver- schiebungsgesuche generell formlos gestellt werden können). Dass sowohl das
Verschiebungsgesuch als auch der Entscheid darüber per E-Mail eingereicht bzw. eröffnet wurde (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. A., Art. 135 N 27), schadet fol gli ch ni cht. 2.4. Aus dem vom Kläger eingereichten Arztzeugnis geht einzig hervor, dass amtliche Termine möglichst auf den Nachmittag anzusetzen sind. Dass die Teil- nahme an der um 10 Uhr beginnenden Schlichtungsverhandlung für den Kläger unmöglich oder unzumutbar sein soll, bescheinigt das Zeugnis gerade nicht. Es lässt sich diesem weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit ent- nehmen. Die Teilnahme an der anberaumten Schlichtungsverhandlung wäre dem Kläger nach Treu und Glauben zuzumute n gewesen. Es ist daher – auch wenn eine strenge Handhabung in der Regel erst bei wiederholten Verschiebungsgesu- chen angezeigt ist – vertretbar, von fehlenden zureichenden Gründen auszuge- hen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Verschie- bungsgesuch des Klägers nicht stattgab. Dies führt zur Abweisung der Beschwer- de. 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 677.50 sind die Gerichtskosten in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren si nd kei ne zuzuspreche n: D em Kläger ni cht, wei l er un- terliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 27. Oktober 2017