Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberri chterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 17. Oktober 2017
i n Sachen
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Mietzinsherabsetzung Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 15. September 2017 (MK170745)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) haben mit dem inzwischen verstorbenen C._____ und dessen Ehefrau (Beschwerde- gegnerin 2) am 7. Februar 2001 einen Mietvertrag über die 3 ½-Zimmerwohnung mit Gartensitzplatz, Hochparterre rechts, an der ... [Adresse] abgeschlossen (act. 6/2/1). Der Mietvertrag vom 7. Februar 2001 wurde mit Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR vom 20. Dezember 2011 abgeändert und der monatliche Mietzins von Fr. 1'860.– auf neu Fr. 2'039.– erhöht (act. 6/2/2). 2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin 2 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um eine Herabsetzung des Mietzinses entsprechend der Senkung des Referenzzinssatzes für Hypotheken auf den nächstmöglichen Kün- digungstermin (act. 6/2/3). Am 13. Juli 2017 folgte ein zweites Schreiben an die Beschwerdegegnerin 2, mit welchem nunmehr beide Beschwerdeführer ge- meinsam um die Herabsetzung des Mietzinses für die Wohnung an der ... [Adresse] ersuchten (act. 6/2/4). 3. In der Folge machten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2017, welches am 2. August 2017 bei der Schli chtungsbehörde Züri ch (nachfolgend Vorinstanz) einging, eine Klage auf Herabsetzung des Mietzinses per 30. September 2017 anhängig (act. 6/1). 4. Mit Vorladungsverfügung vom 24. August 2017 wurden die Parteien von der Vorinstanz zur Schlichtungsverhandlung auf den Freitag, 8. Dezember 2017, 16:00 Uhr, vorgeladen (act. 6/4). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. September 2017 unter Hinweis auf die beglaubigte Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vom 6. September 2017 mit, dass er die
Beschwerdeführerin 2 an der Schlichtungsverhandlung vertreten werde und er überdies den Verhandlungstermin vom 8. Dezember 2017 als zu spät angesetzt erachte und dementsprechend um eine Vorverschiebung ersuche (act. 6/5-6). 5. Mit Eingabe vom 13. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin 2 der Vorinstanz mit, dass Herr C._____ (Beklagter 1 i m vori nstanzli che n Verfahren) am tt. August 2017 verstorben sei und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zur Ausstellung der Erbenbescheini gung (act. 6/7). 6. D araufhi n nahm di e Vori nstanz den Parteien mit Schreiben vom 14. September 2017 die Ladung zur Verhandlung vom 8. Dezember 2017 ab (act. 6/9) und sistierte das Verfahren einstweilen mit Beschluss vom 15. September 2017 (act. 6/10). 7. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. September 2017 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 am 20. bzw. 21. September 2017 zugestellt (act. 6/11-12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 26. September 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellte sinngemäss den folgenden Antrag (act. 2 S. 1): Es sei der Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 15. September 2017 im Verfahren Nr. MK170745 betreffend Sistierung des Verfahrens auf- zuheben und die Schlichtungsbehörde Zürich sei anzuweisen, das Verfahren Nr. MK170745 unverzüglich wieder aufzunehmen. 8. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – als offensi chtli ch un- begründet erweist, kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO vorliegend auf die Ein- holung eine Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. Das Verfah- ren erweist sich in allen Belangen als spruchreif.
II. Rechtliches 1. Anfechtungsobjekt und zulässige Beschwerdegründe 1.1. Angefochten ist vorliegend der Sistierungsentscheid der Vorinstanz vom 15. September 2017. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (vgl. statt vieler: D IK E-Komm ZPO-K AUFMANN, 2. Aufl., Art. 126 N 22, m.w.H.), der nach Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anzufechten ist. Da das Gesetz den Entscheid für beschwerdefähig erklärt (Art. 126 Abs. 2 ZPO), ist er auch dann anfechtbar, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. dazu insbes. BGer, 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015, E. 3.3 oder ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl., Art. 126 N 8). 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Be- weismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Zur Aktivlegitimation 2.1. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden gemeinsame Mieter eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Si nne von Art. 70 ZPO und müssen daher zwingend gemeinsam handeln, um eine Mietzi nserhöhung anzufechten (BGE 136 III 431, Regeste und E. 3; D IK E- Komm ZPO-B ORLA-GEIER, 2. Aufl., Art. 70 N 35). Gleiches gilt für ein Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses, weil ein solches Begehren auf die Änderung des Mietvertrages gerichtet ist, welche für mehrere am Mietverhältnis Beteiligte nur glei ch lauten kann. Gemeinsames Handeln der Mitmieter ist ebenso für die Einlegung eines Rechtsmittels vorausgesetzt. Zwar wirken rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen grundsätzlich auch für säumige Streitgenossen, doch gilt di eser Grundsatz ni cht für das Ergreifen eines Rechtsmittels (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass jeder einzelne
Streitgenosse das Rechtsmittel ergreifen muss, um die dafür vorgegebene Frist zu wahren. 2.2. Die Beschwerdeschrift vom 26. September 2017 (Datum Poststempel) ist nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden und dieser hat die Beschwer- deschrift i n der " Ic h-Form" abgefasst (act. 2). Weiter fehlen darin allfällige Ausführunge n des Beschwerdeführers 1, wonach er die Beschwerde gegen den Beschluss der Schli chtungsbehörde Züri ch vom 15. September 2017 (auch) namens und i n Vertretung der Beschwerdeführerin 2 einreiche. Allerdings war schon di e Senkungsklage vom 27. Juli 2017, welche von der Beschwerde- führeri n 2 eigenhändig unterzeichnet wurde, in der "Ich-Form" abgefasst worden. Weiter legte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerde vom 26. September 2017 die amtlich beglaubigte Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 für den Beschwerde- führer 1 vom 6. September 2017 bei. Danach ist der Beschwerdeführer 1 berech- tigt, die Beschwerdeführerin 2 im Schlichtungsverfahren betreffend Mietzins- herabsetzung (Verfahren Nr. MK170745) vor der Schlichtungsbehörde Zürich gegen den inzwischen verstorbenen C._____ und die Beschwerdegegnerin 2 zu vertreten (act. 4/6 = act. 6/6). Eine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers 1 für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren kann der Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vom 6. September 2017 demgegenüber nicht entnommen werden. 2.3. Demnach ist unklar, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde (recht- zeitig) auch im Namen und in Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erhoben hat und er über eine entsprechende (zumindest mündliche) Vollmacht der Beschwerdeführeri n 2 verfügt. Die Sachlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59, E. 1a). Dies gilt im vorliegenden mi etrechtli chen Verfahren insbesondere in Bezug auf die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung, da hi er die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; BGer, 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3). Auf das Einholen einer klärenden Stellungnahme, insbesondere der Beschwerdeführerin 2, und die abschliessende Beantwortung der Frage der möglicherweise fehlenden Aktivlegitimation kann hier aber dennoch
verzichtet werden, da die Beschwerde – aus den sogleich aufzuzeigenden Gründen – selbst bei gegebener Aktivlegitimation abzuweisen wäre. 3. Zur Verfahrenssi sti erung 3.1. Die Vorinstanz begründet die mit Beschluss vom 15. September 2017 ange- ordnete Verfahrenssistierung mit dem Umstand des Versterbens des Herrn C._____ (vormaliger Beklagter 1) am tt. August 2017 und der noch unklaren Erbfolge (act. 5 = act. 6/10). 3.2. Am vori nstanzli che n Beschluss vom 15. September 2017 rügt der Beschwerdeführer 1 zunächst unter dem Titel "Formale Mängel" zumindest sinn- gemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So sei etwa die Senkungsklage vom 27. Juli 2017 entgegen der vorinstanzlichen Fest- stellung im Beschluss vom 15. September 2017 nicht erst am 2. August 2017, sondern bereits am 28. Juli 2017 der Post übergeben worden. Entgegen der vori nstanzli che n Feststellung sei zudem ni cht "der Kläger 2" am tt. August 2017 verstorben, sondern der Beklagte 1 (act. 2 S. 1). Die vom Beschwerdeführer 1 geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz im Beschluss vom 15. September 2017 entgegen den Akten einerseits den 2. August 2017 als Datum des Poststempels der Senkungsklage anstatt als Eingangsdatum bei der Vorinstanz festgehalten und andererseits den "Kläger 2" anstatt den vormaligen Beklagten 1 als am tt. August 2017 verstorben nannte. Dabei handelt es sich aber um offenkundige Versehen der Vorinstanz, welche für die Frage der Rechtmässigkeit der hi er zu beurteilenden Verfahrenssistierung nicht von Relevanz sind, weshalb darauf nicht näher ei nzugehen i st. 3.3. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer 1 gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. September 2017 im Wesentlichen vor, dass eine Verfahrens- sistierung unter den konkreten Umständen nicht angezeigt sei, da sich durch den Tod des vormaligen Beklagten 1 anders als im von der Beschwerdegegnerin 2 angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5C.13/2003 vom 30. August 2004 nichts
an der Entscheidungsgrundlage geändert habe. Bi s anhi n hätten der i nzwi schen verstorbene C._____ und die Beschwerdegegnerin 2 die Vermieterinteressen stets gemeinsam wahrgenommen und daran werde sich unabhängig von der Erbfolge nach dem Tod von C._____ ni chts ändern. Des Weiteren führe die vori nstanzli che Verfahrenssi sti erung zur Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Maximalfrist von zwei Monaten ab Eingang des Schli chtungsgesuches , i nnert welcher ei ne Schli chtungsverhandlung durchzufüh- ren sei. Insgesamt stelle die Sistierung des Schlichtungsverfahrens daher eine unzulässige Rechtsverzögerung dar (act. 2 S. 1 f.). Zumindest sinngemäss rügt der Beschwerdeführer 1 damit die unrichtige Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO und Art. 203 Abs. 1 ZPO. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist ei ne Si sti erung auch i m Schli chtungsverfa hren zulässi g, selbst wenn nach dem Wortlaut von Art. 126 ZPO lediglich "das Gericht" das Verfahren sistieren kann (vgl. etwa BGE 138 III 705, E. 2.3; BGer, 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.2; OGer ZH, RU160048 vom 31. August 2016; OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. 3). Die Sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen der ent- scheidenden Behörde. Eine Verfahrenssistierung ist indes nur gerechtfertigt, wenn sie zweckmässig ist (OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. II./3.; D IK E-Komm ZPO-K AUFMANN, 2. Aufl., Art. 126 N 8.). Dabei sind die Interessen, die für oder gegen eine Sistierung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Das Interesse an der Sistierung ist daher dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberzustellen (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Aufl., Art. 126 N 4). Eine Verfahrenssistierung soll ni cht lei chthi n angeordnet werden. Es muss ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht (BK ZPO-F REI, Art. 126 N 1). In d i e Interessensabwägung miteinzubeziehen ist schliesslich der Charakter des zu sistierenden Verfahrens, wobei dieser aber nicht alleine ausschlaggebend sei n darf (vgl. dazu D IK E-Komm ZPO-K AUFMANN, 2. Aufl., Art. 126 N 17; OGer ZH, RU130036 vom 10. Juni 2013, E. II./3.).
Vorliegend ist der vormalige Beklagte 1 nach Angaben der Beschwerde- gegnerin 2 am tt. August 2017, somit kurz nach Einleitung des Schlichtungsver- fahrens verstorben. Dieser Umstand wurde i m vori nstanzli che n Verfahren zwar nicht belegt, aber auch nicht bestritten und es gibt keinen Grund daran zu zwei- feln. Mit dem Tod des vormaligen Beklagen 1 sind dessen Erben von Gesetzes wegen in seine Rechtsstellung eingetreten und haben dabei unter anderem dessen Forderungen und sein Eigentum erworben (Art. 560 ZGB). Mehrere Erben bilden dabei eine Gesamthandschaft und können fortan grundsätzli ch nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 ZGB). Sie gelten ferner als notwendige Streitgenossenschaft im Si nne von Art. 70 ZPO. Demzufolge können Entscheide betreffend die i n den Nachlass fallenden Forderungen aus dem Mietvertrag mit den Beschwerdegegnern und Entscheide im Zusammenhang mit der Führung bzw. Fortführung des hängi gen Schli chtungsverfa hre ns von den Erben grundsätzli ch nur gemeinsam getroffen werden. Wer Erbe des verstorbenen C._____ ist, gilt es zunächst zu ermitteln. Zudem haben sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben die Möglichkeit, das Erbe innert der dreimonatigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen bzw. ein öffentliches Inventar zu verlangen(vgl. Art. 566 ff. ZGB und Art. 580 Abs. 1 ZGB). Solange die Erbfolge nicht feststeht, können si ch di e Erben nicht als solche legitimieren, womit die einzelnen Streitgenossen nicht feststehen. D emnach können sie ihre Interessen i n ei nem bereits hängigen Prozess bei Fortführung desselben ni cht wahren und keine rechtswirksamen Prozesshandlungen vornehmen. Der Tod einer Partei führt folglich zur (vorübergehenden) Unmöglichkeit der Fortführung des Prozesses. Aus di esen Gründen i st es ni cht nur zweckmässig, sondern in der Regel notwendig, ein hängiges Verfahren beim Versterben einer Partei zu sistieren bis die Erbfolge feststeht. Zwar sind Schlichtungsverfahren beförderlich zu behandeln. Doch handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO um eine blosse Ordnungsfrist, deren Verletzung keine direkten Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. dazu D IK E-Komm ZPO-E GLI, 2. Aufl., Art. 203 N 3). Aus dem Beschluss der Vorinstanz vom 15. September 2017 geht hervor, dass die Si sti erung des Schli chtungsverfa hre ns nur solange aufrecht erhalten werden soll, bis die Erbfolge betreffend den Nachlass des C._____ (vormaliger Beklagter 1)
geklärt ist. Dies wird mit der Ausstellung der Erbenbescheinigung der Fall sein, welche in der Regel einige Wochen oder wenige Monate dauert. Damit ist die Dauer der Sistierung zeitlich absehbar, sodass es voraussichtlich ni cht zu ei ner Überschreitung der in Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen Frist von längstens 12 Monaten für die Dauer des Schlichtungsverfahrens kommen wird. Weshalb es den Beschwerdeführern nicht zumutbar sein soll, die Klärung der Erbfolge abzuwarten, legt der Beschwerdeführer 1 denn auch ni cht dar. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, es habe sich anders als im Urteil 5C.13/2003 des Bundesgerichts vom 30. August 2004 durch den Tod des vormaligen Beklagten 1 nichts an der Entscheidungsgrundlage geändert, übersieht er, dass es die Entscheidgrundlagen zunächst noch zu ermitteln gilt. Insbesondere müssen sich die Beschwerdegegner i m Schli chtungsver fa hre n zur anbegehrten Mietzinsreduktion noch äussern können. Gerade diesem Zweck dient die Verfahrenssistierung, denn ansonsten würde den zurzeit (noch nicht feststehenden) Erben des vormaligen Beklagten 1 das Äusserungsrecht vereitelt. In diesem Sinne hält das Bundesgericht im Urteil 5C.13/2003 vom 30. August 2004 ausdrücklich fest, dass der Tod einer Partei zunächst zur Folge hat, dass ei n hängiger Prozess zu sistieren ist bis feststeht, ob und von wem der Nachlass angetreten wird (BGer, 5C.13/2003 vom 30. August 2004, E. 1.1). Hi nzu kommt, dass den Beschwerdeführern aus der Sistierung des Schli chtungsverfa hrens kei n oder jedenfalls kein erheblicher finanzieller Nachteil erwächst. Zwar gilt der bisherige Mietzins während der Verfahrensdauer un- verändert weiter (vgl. Art. 270e OR). Nach der rechtskräftigen Beurteilung der Herabsetzungsklage wird indes feststehen, ob und ab wann ein tieferer Mietzins geschuldet gewesen wäre, sodass die Beschwerdeführer allfällig zu viel bezahlte Mietzinse von den Beschwerdegegnern rückwirkend bis zum massgeblichen Herabsetzungszeitpunkt zurückfordern können (vgl. dazu CHK OR- H ULLIGER/HEINRICH, 3. Aufl., Art. 270b-e N 5). Ei ne D ri ngli chkei t zur Fortsetzung des Verfahrens beseht folglich ni cht. 3.4. Insgesamt ist der Sistierungsbeschluss der Vorinstanz vom 15. September 2017 nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz kann insbesondere keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass die Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgängig zur beabsichtigten Verfahrens- si sti erung zur Wahrung des rechtli chen Gehörs hätten angehört werden müssen, namentli ch durch Zustellung des Sistierungsgesuchs der Gegenpartei zur Stel- lungnahme (vgl. ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Aufl., Art. 126 N 4). Eine Gehörsver- letzung hat der Beschwerdeführer 1 aber nicht geltend gemacht, und ohnehi n vermöchte eine solche am Ergebnis des vorliegenden Entscheids nichts zu ändern, da die Gehörsverletzung durch die Stellungnahme des Beschwerde- führers 1 zur Verfahrenssistierung im Rahmen der Beschwerdeschrift als geheilt gölte (vgl. etwa BGE 137 I 195, E. 2.3.2; OGer ZH, RU160048 vom 31. August 2016, E. 4.3). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was nach der Praxis der Kammer auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH, RU150009 vom 19. Februar 2015, E. 3; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2; ZR 112 Nr. 12). Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungs- verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), im Rechtsmittelverfa hre n Anwendung (OGer ZH, PD110010 vom 31. Okto- ber 2011; BGer, 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015, E. 5). Den Beschwerde- gegnern sind überdies im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihnen auch deshalb keine Entschädigung auszuri chten wäre.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung - an die Beschwerdeführer 1 und 2, - an die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-6), - an die Schlichtungsbehörde Zürich im Doppel (für die Akten MK170745 sowie zur Weiterleitung an die Erben des C._____ nach Ei nsi cht i n den entsprechenden Erbschein), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: