Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 15. Januar 2018
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 5. September 2017 (GV.2017.00243)
Erwägungen: 1.1 Am 25. August 2017 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ei n Schli ch- tungsgesuch beim Friedensrichteramt Winterthur ein, mit welchem er ei n Aus- kunftsbegehren nach Art. 8 DSG stellte (Urk. 1). Nach Eingang des Kostenvor- schusses wurden die Parteien mit Verfügung vom 28. August 2017 auf den 8. September 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3-4; der Be- klagten zugestellt am 29. August 2017). Mit Eingabe vom 31. August 2017 teilte der Kläger mit, die Beklagte sei seinem Begehren gemäss Schlichtungsgesuch vom 25. August 2017 mit Schreiben vom 30. August 2017 nachgekommen (Urk. 5). Diesem Schreiben legte der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 30. Au- gust 2017 bei (Urk. 6). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2017 wie folgt (Urk. 10 S. 2): 1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. Den Parteien werden die Vorladungen zur Schlichtungsverhandlung auf Freitag, 8. September 2017, 14.00 Uhr, abgenommen. Es findet keine Schlichtungsverhand- lung statt. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr von CHF 250.00 zurückzuerstatten. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2017 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung von Dispo- sitivziffer 4 der angefochtenen Verfügung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kläger (Urk. 9; Urk. 14). 1.3 In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 Frist angesetzt, um dem Gericht eine Vollmacht für C._____, welcher die Be- schwerde unterschrieben hatte, einzureichen bzw. die Beschwerdeschrift rechts-
gültig zu unterzei chnen. Ebenso wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– angesetzt (Urk. 12). Beides ging innert Frist ein (Urk. 13; Urk. 14). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2017 mitgeteilt habe, die Beklagte sei seinem Begehren gemäss Schlichtungsge- such vom 25. August 2017 mit Schreiben vom 30. August 2017 nachgekommen; daher habe sie die Klage faktisch anerkannt. Dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. August 2017 könne entnommen werden, dass sie dem Aus- kunftsbegehren des Klägers nach Eingang des Schlichtungsgesuchs vollumfäng- lich nachgekommen sei, weshalb das vorliegende Verfahren erledigt werden kön- ne. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 10 S. 2). 2.2 Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Kostenauflage an die Beklagte. Sie führt diesbezüglich aus, ihrem Auskunftsrecht nachgekommen zu sei n. D i e Zustellung des Schreibens der Friedensrichterin und der Versand ih- rer Auskunft an den Kläger hätten sich überschnitten. Es liege somit keine fakti- sche Klageanerkennung vor und die Gebühren seien vom Kläger selbst zu tragen (Urk. 9). 2.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Vorinstanz nicht festge- stellt, die Beklagte habe die Klage anerkannt. Diesbezüglich hatte sie lediglich die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 31. August 2017 zusammenge- fasst (Urk. 10 S. 2). Auch wenn die Friedensrichterin dies nicht zusätzli ch expli zi t erwähnt hat, gilt Folgendes: Die Beklagte bestreitet nicht, dem Auskunftsbegeh- ren des Klägers erst nach dem 25. August 2017 nachgekommen zu sein. Damit aber wurde das Schlichtungsverfahren gegenstandslos und ist demzufolge abzu- schreiben (Art. 202 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 242 ZPO). In der Folge hat die Friedensrichterin der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu Recht auferlegt: Grundsätzlich werden die Prozesskosten den Parteien nach Ob- siegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren aber als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Be-
tracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei ver- mutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfah- ren veranlasst hat (Botschaft zur ZPO, S. 7297). Der Kläger ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juni und 29. Juli 2017 um Datenauskunft (Urk. 2/1, Urk. 2/2). Die Beklagte kam dem Auskunftsbegehren des Klägers – wie ausge- führt – erst nach Anheben des Schlichtungsverfahrens nach. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben an den Kläger vom 30. August 2017. Weder hat die Beklagte geltend gemacht, dem Auskunftsbegehren damit schon vor Eintritt der Rechts- hängigkeit der Klage nachgekommen zu sein, noch bestritt sie grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf Auskunft (Urk. 2/1-2; Urk. 6; Urk. 14). Damit aber hat sie sowohl das Verfahren als auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht, weshalb sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtli ch unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetz- ten. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 15. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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