Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Menghi ni -Griessen Urteil vom 15. November 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. August 2017 (ED170010)
Erwägungen:
zutun, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewandt oder den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt habe. 3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Si cherhei tsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und, falls notwendig, die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren. Die gesuchstellende Partei hat dabei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Be- weismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 4. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass die ausser- gerichtliche Verbeiständung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Vorbereitung eines Prozesses beschränkt sei. Erforderlich sei, dass die anwaltli- chen Bemühungen i n ei nem sachli chen und zei tli chen Zusammenhang mi t ei nem konkreten zivilgerichtlichen Verfahren stünden. Der Gesuchsteller behaupte schon gar ni cht, dass er den Beizug eines Rechtsanwaltes für die konkrete Vorbe- reitung eines Prozesses vor einer staatlichen Instanz wünsche. Er wolle offenbar nur eine Erstberatung, die dann zu einer nachfolgenden Kostenübernahme durch ei ne (deutsche) Rechtsschutzversi c her ung führen solle. Darin könne eine Art Selbstbehalt-Klausel der Rechtsschutzversicherung gesehen werden, die zweifel- los nicht von einer staatlichen Stelle zu übernehmen sei. In diesem Zusammen- hang habe der Gesuchsteller ohnehin nicht klar dargelegt, weshalb die Rechts- schutzversicherung nicht auch diese "Erstberatung" übernehme bzw. bezahlen müsste. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass die gewünschte unent- geltliche Rechtspflege nicht zur konkreten Vorbereitung eines Prozesses vor einer staatli chen Instanz dienen solle, sondern, wie es der Gesuchsteller selber sinn- gemäss ausdrücke, lediglich dazu, die Rechtsschutzversicherung zur Arbeitsauf- nahme zu animieren (vgl. act. 8 E. 3 und 4). Eine Prüfung der Mittellosigkeit nahm
die Vorinstanz nicht vor; lediglich als Hinweis wies sie den Gesuchsteller darauf hin, dass er – sollte er in einem späteren Zeitpunkt ein vergleichbares Gesuch ei nrei chen – erklären müsste, weshalb er angeblich zwar keine Fr. 230.00 für Erstberatungskosten aufbri ngen, si ch aber im Jahr 2016 ohne Einkommen und Vermögen ein Auto für Fr. 9'900.00, bar bezahlt innert 5 Tagen, habe leisten kön- nen (vgl. act. 8 E. 5). 5. 5.1. Soweit sich der Gesuchsteller an der vorinstanzlichen Aussage zum Autokauf stört und er sich damit zur Frage der Mittellosigkeit äussert (vgl. act. 12 S. 1 sowie auf S. 2, beginnend mit "Nr. 5 ..."), ist darauf ni cht ei nzutreten: D i e Vori nstanz hat die Frage der Mittellosigkeit nicht geprüft, sondern lediglich eine Anmerkung hier- zu – für künfti ge Gesuche – angebracht. Dementsprechend ist die Frage der Mit- tellosigkeit auch nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. 5.2. Sodann rügt der Gesuchsteller, soweit sich seine Rügen überhaupt rechtsge- nüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, es sei unzutref- fend, dass er den Beizug eines Rechtsanwaltes gar nicht wünsche. Die Rechts- schutzversicherung aus Deutschland würde die Kosten der Erstberatung nicht übernehmen, weil erst durch die Erstberatung die Erfolgsaussichten resp. die Fra- ge der Zu- oder Absage der Kostenübernahme geklärt wurden. Rechtsanwalt X._____ werde die Klage beim Bezirksgericht Uster einreichen müssen, damit werde der Zusammenhang hergestellt werden (vgl. act. 12 S. 2). Der Selbstbehalt sei zudem etwas anderes als die Erstberatungskosten. Der Selbstbehalt betrage pauschal EUR 150.00 und sei zusätzli ch nachträgli ch an di e Rechtsschutzversi- cherung zu bezahlen. Das Urteil verletze sein "Recht auf Rechtsgehör und Wahr- nehmung rechtliche[r] Interessen. Der Rechtsweg soll[e] Soziahilfeempfängern nicht gesperrt bleiben, weil diese die Erstberatungskosten nicht bezahlen könn[t]en". 6. Zu prüfen ist die Frage, ob die vorliegend geltend gemachten Kosten für vorpro- zessuale Aufwendungen vom gesetzlich vorgesehenen Rahmen der unentgeltli-
chen Rechtspflege umfasst sind. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO führt zur unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung aus, diese sei von der unentgeltlichen Rechtspflege dann umfasst, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei, insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Dabei kann die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. 6.1. Der Zweck dieser vorprozessualen Rechtsverbeiständung liegt zum ei nen da- rin, dass auch einer mittellosen Partei ermöglicht werden soll, eine vollständige oder teilweise aussergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen und damit ein ge- richtliches Verfahren ganz oder teilweise zu vermeiden oder wenigstens erheblich zu vereinfachen (vgl. BK ZPO-A LFRED BÜHLER, Art. 118 N. 87a). Zum andern kann die vorprozessuale, unentgeltliche Verbeiständung in komplexen Fällen aber auch zur Prüfung der Prozessaussichten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ge- währt werden. Als Beispiel hi erfür wird die Abklärung von schwierigen, internatio- nalen Zuständigkeitsfragen, die Beschaffung und Ergänzung von schwer zugäng- lichem Beweismaterial oder die Abklärung der Sachlegitimation genannt (vgl. BK ZPO-A LFRED BÜHLER, Art. 118 N. 87b). Es soll damit in erster Linie vermieden werden, dass sich ei ne bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (vgl. OGer ZH, VO120009 vom 2. März 2012 E. 2.9). Erforderlich ist in beiden Fällen, dass die Abklärungen im Hinblick auf die Vorbereitung eines Prozesses erfolgen. D i e anwaltli chen Bemühungen haben in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem konkreten zivilgerichtlichen Verfahren zu stehen. Im Gesuch um vorprozessuale unentgeltli- che Verbeiständung sind daher die geplanten anwaltlichen Rechtsvorkehren und deren Bezug zu einem allenfalls notwendigen Verfahren substantiiert darzulegen. Ob der Prozess später tatsächlich anhängig gemacht wird, sollte dann hingegen kein Kriterium sein (vgl. BK ZPO-A LFRED BÜHLER, Art. 118 N. 89, so auch DANIEL WUFFLI, D i e unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Diss. 2015, Rz. 503 und 500, a.A. hingegen ZK ZPO-F RANK EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N. 12). 6.2. Ausschlaggebend ist vorliegend, wie die Vorinstanz feststellte und der Ge- suchsteller ni cht bestritt, dass der vorprozessuale Beizug des Rechtsbeistandes
zur Abklärung der Prozesschancen im Hinblick auf die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung diente und diese damit zur Kostenübernahme mo- tivieren sollte. Damit scheidet der erste Anwendungsfall einer möglichen vorpro- zessualen Rechtsverbeiständung (zum Zweck der aussergerichtlichen Prozesser- ledigung durch Vergleich etc.) aus. Beim zweiten genannte Anwendungsfall wird vorausgesetzt, dass die Abklärung der Prozessaussichten mit aussergewöhnli- chen Schwierigkeiten verbunden ist. Der übliche, ohne weiteres überblick- und realisierbare vorprozessuale Aufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung des Tatsachen- und Beweismaterials und der relevanten rechtlichen Fragestellungen wird von der unentgeltlichen Rechtspflege auch dann noch er- fasst, wenn hierfür zusammen mit der Anhängi gmachung des Prozesses ersucht wird (vgl. BK ZPO-A LFRED BÜHLER, Art. 118 N. 91 und Art. 119 N. 128b; vgl. DA- NIEL WUFFLI, a.a.O., Rz. 485; so auch OGer ZH RE170001 vom 15. Februar 2017 E. 3.7). Dass die vorprozessualen Abklärungen durch den beigezogenen Anwalt im Hinblick auf die Einleitung eines Prozesses mit aussergewöhnlichen Schwie- rigkeiten verbunden waren, wurde weder dargetan, noch lässt sich dies aus der i n Rechnung gestellten Fr. 230.00 für Erstberatungskosten ableiten. Selbst wenn diese Kosten in einem gewissen Zusammenhang mi t ei nem künfti gen Geri chts- verfahren stehen mögen und nicht rein abstrakt erfolgten, diente die summarische Einschätzung der Sach- und Rechtslage, für welche um unentgeltliche Prozess- führung ersucht wi rd, ni cht unmittelbar der Vorbereitung dieses Prozesses, son- dern der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung (welche offenbar die Prozessführung mangels hinreichender Erfolgsaussi chten ni cht übernehmen wollte, vgl. act. 3/3). Die summarische Einschätzung resp. Erstberatung verfolgte damit einen anderen Zweck als derjenige, welcher Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO mit der Gewährung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege sicherstellen will. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Äusserungen dazu, ob es sich bei den Erstberatungskosten um eine Art Selbstbehalt handelt oder nicht, und ob die Rechtsschutzversicherung im Falle einer Kostengutsprache diese Kosten nachträglich übernehmen würde, erübrigen sich damit. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am: 16. November 2017