Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezi rksgeri cht Züri ch
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. August 2017 (ED170060-L)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller reichte am 5. Juli 2017 beim Friedensrichter- amt Zürich, Kreise ..., ein Schlichtungsgesuch gegen Rechtsanwalt D r. i ur. B._____ ein mit einem mutmasslichen Streitwert von Fr. 3'679.45 (vgl. Urk. 2/6 S. 1). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 wurde dem Gesuchsteller u.a. ei- ne Nachfri st [gemeint möglicherweise: Frist] von fünf Tagen zur Zahlung ei nes Kostenvorschusses von Fr. 400.– angesetzt (Urk. 2/6). Am 11. August 2017 stell- te der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 23. August 2017 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 31. August 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren GV.2017.00254 vor dem Friedensrichteramt Zürich, Kreise ..., die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege setze sowohl Mittellosigkeit als auch Nicht-Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren voraus. Der Gesuchsteller habe zur Begründung seines Gesuches ausgeführt, er habe Rechtsanwalt Dr. B._____ bereits Fr. 3'679.– an Anwaltsgebühren bezahlt und er wolle Geld wegen falscher Ab- rechnung zurück; die Begründung für dieses Begehren habe er bereits beim Frie- densrichter eingereicht (Urk. 1 S. 4 f.). Zur Prüfung der Prozessprognose sei auf die vorhandenen Akten abzustellen. Der Gesuchsteller habe keinerlei Unterlagen zur behaupteten falschen Abrechnung eingereicht, weder sei die Abrechnung ein- gerei cht noch näher dargetan bzw. substantiiert behauptet worden, weshalb diese Abrechnung fehlerhaft sei. Der Gesuchsteller habe auch keinerlei Beweismittel genannt, die seine (in keiner Weise substantiierte) Behauptung belegen könnten.
Es sei völlig unklar, weshalb der Gesuchsteller dem Beklagten Fr. 3'679.-- bezahlt habe und diese nun wieder zurückfordere. Damit sei die Nicht-Aussichtslosigkeit der Klage auf Rückforderung des bezahlten Honorars aufgrund der unsubstanti- ierten Behauptungen und der bisherigen Aktenlage nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzu- weisen (Urk. 8 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage sei es grundsätzlich nicht erforderlich, auf die Voraus- setzung der Mittellosigkeit einzugehen. Es sei aber dennoch darauf hi nzuwei sen, dass der Gesuchsteller keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht habe, obwohl im von ihm eingereichten Formular ausdrücklich auf die Pflicht zur Einreichung dieser Unterlagen hingewiesen worden sei. Eine seriöse Prüfung der Mittellosigkeit sei daher nicht möglich. Weder sei das tatsächliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers belegt, noch die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von EUR 520.– /Monat, von Raten für einen Kredit sowie von Leasing-Raten für das Auto. Der Gesuchsteller habe damit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei auch mangels belegter Mittellosigkeit abzuweisen (Urk. 8 S. 4 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Gesuchsteller macht als Begründung seiner Beschwerde einzig geltend, er habe CHF 50'000.-- Schulden i n der Schweiz, verdiene monatlich nur CHF 3'597.-- brutto, zahle monatlich EUR 520.-- Unterhalt, CHF 1'000.-- Miete, CHF 200.-- Telefon, CHF 200.-- Versicherungen und CHF 300.-- Fahrtkosten. Rechtsanwalt Dr. B._____ habe keine Leistung erbracht und die Rechnung viel zu hoch ausgestellt; er fordere nur CHF 1'000.-- zurück (Urk. 7).
d) Mit diesen Beschwerdevorbringen werden keine konkreten Beanstan- dungen gegen die primäre vorinstanzliche Erwägung, wonach die Erfolgsaussich- ten der Klage nicht dargetan seien, vorgetragen. Es bleibt nach wie vor unklar, auf welcher Grundlage der Gesuchsteller von Rechtsanwalt Dr. B._____ bezahlte Anwaltshonorare von noch (gemäss Beschwerdeschrift; Urk. 7) Fr. 1'000.-- zu- rückfordern will. Die Erfolgsaussichten der dem Schlichtungsgesuch zugrunde lie- genden Klage können damit nach wie vor nicht beurteilt werden. Da daher schon die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit b. ZPO) nicht erfüllt ist, bleibt es bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. D arüber hi naus hat der Gesuchsteller als Begründung für seine Mittellosig- keit in der Beschwerde Ausgabenpositionen von zusammen Fr. 2'300.-- (Miete Fr. 1'000.-- , Telefon Fr. 200.-- , Versicherungen Fr. 200.-- , Fahrtkosten Fr. 300.-- und Unterhalt ca. Fr. 600.-- [EUR 520.-- zum Kurs von 1.15]) geltend gemacht, was zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II.1.1) einen Be- darf von rund Fr. 3'400.-- ergibt. Dem stellt der Gesuchsteller ein Bruttoeinkom- men von Fr. 3'596.-- gegenüber (welches er im vorinstanzlichen Gesuch mit netto Fr. 2'900.-- angegeben hatte; Urk.1 S. 2). Die vorinstanzliche Erwägung, dass Be- lege zu seinem Nettoeinkommen fehlen würden, wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Und nach wie vor fehlen Belege zur Zahlungsverpfli chtung und zur effektiven Zahlung der behaupteten Unterhaltsbeiträge. Unter diesen Umständen ist eine Beurteilung der Mittellosigkeit nicht möglich und daher (auch) die Mittello- sigkeit des Gesuchstellers nicht glaubhaft gemacht, wie dies die Vorinstanz kor- rekt erwogen hat. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers als unbe- gründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen, die aufgrund
von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen ist. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 7; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwä- gungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt Zürich, Kreise ... (GV.2017.00254), an letzteres unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz