Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 18. August 2017 (GV.2017.00273 / SB.2017.00337)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, in einer Streitigkeit betreffend Auskunftserteilung gemäss Art. 8 DSG. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 teilte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) dem Friedensrichteramt mit, dass das Verfahren gegenstandlos geworden sei, da die Auskunft erteilt worden sei. Betreffend die Kosten beantragte er, dass diese der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) aufzuerlegen sei en, so- fern Kosten entstanden sein sollten (Urk. 9 S. 1). Die Friedensrichterin verfügte in der Folge am 18. August 2017 das Folgende (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Verfahren wird abgeschrieben als durch vorbehaltlosen Rück- zug des Schli chtungsgesuchs erledigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 80.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsbestätigung. 5. Dieser vorbehaltlose Klagerückzug hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entschei ds (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO kann verlangt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der vorbehaltlose Klagerückzug unwirksam ist. Das Revi si- onsgesuch i st i nnert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrun- des im Doppel beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 und 2, Postfach 1700, 8027 Zürich ei nzurei chen. In der Revisions- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung so- wie der Entscheid zur Abschreibung des Verfahrens können innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, mit Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 21. August 2017 gegen die ihm in der vorgenannten Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 80.– hierorts Be- schwerde mit dem Antrag, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Be- klagten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 6. September 2017 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 20). Innert Frist beantwortete die Be- klagte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 die Beschwerde mit dem Antrag, diese sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüg- lich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers (Urk. 23 S. 2). 2. a) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe in seinem Schreiben an das Friedensrichteramt vom 20. Juli 2017 das Ver- fahren nicht zurückgezogen. Er habe das Friedensrichteramt vielmehr darüber in- formiert, dass die Beklagte dem Auskunftsbegehren nun nachgekommen sei und der Fall somit gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig habe er den Antrag ge- stellt, sofern Kosten in diesem Verfahren entstehen sollten, seien diese der Be- klagten aufzuerlegen. Denn schliesslich habe sich die Beklagte nicht an die Frist gehalten und erst nach der Einleitung der Klage Anstalten dazu gemacht, sein Auskunftsbegehren zu beantworten. Da das Friedensrichteramt sein Begehren erst gar nicht beantwortet habe und da die Beklagte das Verfahren ausgelöst ha- be, sei er der Ansicht, dass die Beklagte auch die Kosten zu tragen habe (Urk. 17). b) Die Beklagte führte in ihrer Beschwerdeantwort hi erzu zusammengefasst aus, sie habe das Auskunftsbegehren des Klägers am 23. Mai 2017 erhalten. Sie – vertreten durch die B1._____ AG – habe daraufhin dem Kläger innert der von diesem mit Schreiben vom 22. Mai 2017 angesetzten 30-tägigen Frist mit Schrei- ben vom 23. (recte: 22.) Juni 2017 mitgeteilt, dass wegen anderer unaufschiebba- rer Arbeiten die von ihm gewünschte Auskunft erst bis Mitte Juli 2017 erteilt wer- den könnte. Dabei habe sie den Kläger explizit auf Art. 1 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über den D atenschutz hi ngewiesen, wonach der Inhaber der Datensammlung das Recht habe, das Begehren innert einer verlängerten Frist mitzuteilen, falls es ihm nicht möglich sei, das Begehren innert der auferlegten 30- tägigen Frist zu beantworten. Der Kläger seinerseits habe – sich über das i hr ge- setzlich zustehende Recht, das Auskunftsbegehren innert einer verlängerten Frist zu beantworten, hinwegsetzend – gleichentags am 23. Juni 2017 ei n Schli ch- tungsbegehren beim zuständigen Friedensrichteramt der Stadt Zürich eingeleitet.
Wie im Schreiben vom 23. Mai (recte: 22. Juni) 2017 angekündigt, habe sie, wie- derum vertreten durch die B1._____ AG, in der Folge das Auskunftsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 14. Juli 2017, mithin also innert der mitgeteilten ver- längerten Frist von Mitte Juli 2017, beantwortet. Zudem habe sie dies ordnungs- gemäss dem zuständigen Friedensrichteramt der Stadt Zürich mitgeteilt. Das Schreiben vom 14. Juli 2017 habe dem Kläger unter der von ihm angegebenen Adresse nicht zugestellt werden können, weshalb sie ihm das besagte Schreiben zusätzli ch mi t E-Mail vom 20. Juli 2017 zu gestellt habe. D araufhi n habe der Klä- ger, wie er in seiner Beschwerde vom 21. August 2017 selbst festgehalten habe, glei chentags sei n Schli chtungsgesuc h zurückgezogen. Es werd e demnach be- stritten, dass sie sich nicht an die Frist zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens gehalten habe. Die Klage an das zuständige Friedensrichteramt habe der Kläger selbst verschuldet, indem er die ihm durch sie rechtzeitig mitgeteilte verlängerte Frist nicht abgewartet habe. Die Kosten der Schlichtungsbehörde seien daher dem Kläger entgegen seiner Ansicht zu Recht auferlegt worden (Urk. 23 S. 3 ff.). c) Die Friedensrichterin führte als Begründung ihrer Verfügung einzig aus, dass der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2017 die Klage vorbehaltlos zurück- gezogen habe (Urk. 18 S. 1). 3. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwä- gungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.3 m.w.H.). b) Die Friedensrichterin liess die von ihr verfügte Auferlegung der Gerichts- gebühr unbegründet (Urk. 18). Somit gehen aus der angefochtenen Verfügung die konkreten Überlegungen nicht hervor, von denen sie sich hat leiten lassen und
auf die sie diesbezüglich ihren Entschei d stützt. D adurch hat sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Dem Kläger war es somit nicht möglich, die durch die Friedensrichterin festgesetzte Kostenfolge sachgerecht anzufechten. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlos- sen, da auch die Rechtsmittelinstanz nicht weiss, von welchen Motiven sich die Friedensrichterin hat leiten lassen, als sie dem Kläger die Kosten auferlegte. So kann zwar angenommen werden, dass sie sich bei der Auferlegung der Kosten auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hat stützen wollen, da sie von einem vorbehaltlosen Kla- gerückzug seitens des Klägers ausgegangen ist (Urk. 18 S. 1). So gilt bei Klage- rückzug die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen könnte auch in einem solchen Fall die Anwendung von Art. 107 ZPO i n Betracht gezogen werden. Dies namentlich dann, wenn eine Partei den Abstand ausdrück- lich unter Vorbehalt der Kostenregelung erklärt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 106 N 5). Genau dies hat der Kläger getan, als er in seiner Eingabe vom 20. Juli 2017 an die Friedensrichterin beantragte, die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, da diese bis Fristende keine Antwort erteilt hätte (Urk. 9). Da der Kläger in seiner Beschwerdeschrift ausführte, das Friedensrichteramt habe sein Begehren erst gar nicht beantwortet, ist davon auszugehen, dass er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Friedensrichterin rügt. Es ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kostenfolge an das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 1 + 2, zurückzuwei sen. 4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren verzi chtet. Auch wenn das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 +2, das rechtliche Gehör verletzt hat, besteht in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Stadt Zürich selber nicht unterliegende Pro- zesspartei ist, keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädi- gung für das Beschwerdeverfahren an die Parteien. Im Übrigen sind beide Partei- en nicht berufsmässig vertreten und ein begründeter Fall für eine Umtriebsent- schädigung im Si nne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wurde nicht dargetan.
Es wird beschlossen: 1. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 18. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kostenfolge im Sinne der Erwägungen an das Friedens- richteramt zurückgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 23, 24 und 25/1-9, sowie an das Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, unter Beilage der erst- und zwei ti nstanzli che n Akten. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc