Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 8. November 2017 i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 15. Juni 2017 (GV.2017.00172 / SB.2017.00205)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) ist ein – un- ter anderem – in der Herstellung und im Handel mit Befestigungselementen und Eisenwaren tätiges Unternehmen. Gemäss den klägerischen Ausführunge n be- stellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) im E-Shop der Klägerin diverse Gegenstände im Wert von gesamthaft Fr. 505.65, welche i n der Folge ausgeliefert, aber von der Beklagten nicht bezahlt wurden. Nach diver- sen Mahnungen leitete die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte ein; der entsprechende Zahlungsbefehl datiert vom 30. Januar 2017. Die Beklagte bestrei- tet, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht. 1.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... (nachfolgend: Vorinstanz) ei n Schli chtungsgesuch be- treffend die Forderung von Fr. 505.65 (act. 9/1). Die Vorinstanz lud die Parteien daraufhin am 9. Mai 2017 auf den 14. Juni 2017 zur Schli chtungsver ha ndl ung vor (act. 9/3). An dieser Verhandlung nahm jedoch nur die Klägerin teil, die Beklagte erschi en unentschuldi gt ni cht (act. 9/10). Die Klägerin stellte einen Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 ZPO (act. 9/10), dem die Vorinstanz nachkam. Mit Urteil vom 15. Juni 2017 verpflichtete sie die Beklagte, der Klägerin Fr. 505.65 nebst 5 % Zins seit 5. September 2016 und Fr. 53.– Betreibungskosten zu bezahlen. Zusätzlich hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017) vollumfänglich auf (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann setzte sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 120.– fest und auferlegte die Kosten der Beklagten (Dis- positiv-Ziffern 2 und 3). Ausserdem verpflichtete sie die Beklagte, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Das Urteil erging zunächst i n unbegründeter Form (act. 9/13). 1.3. Mit mehrfach eingereichter Eingabe vom 3. Juli 2017 verlangte die Beklag- te eine Begründung (act. 9/16). Die Vorinstanz liess den Parteien daraufhin den
begründeten Entscheid zukommen (act. 9/17 = act. 3 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 3). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit – unvollständig und per Fax eingereichter – Eingabe vom 16. August 2017 Beschwerde (act. 2). Mit Ver- fügung vom 17. August 2017 wurde sie darauf hingewiesen, dass per Fax einge- reichte Eingaben den Vorschriften der ZPO nicht genügen würden (act. 5). Am 18. August 2017 ging ein vollständiges und unterzei chnetes Exemplar der Be- schwerde der Beklagten per Post ein (act. 7). Die Anträge der Beklagten lauten wie folgt: "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 505.65 und Betreibungskosten von CHF 53.30, seien voll- umfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil GV.2017.00172 / SB.2017.00205 vom 15. Juni 2017 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Geschäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. 4. Die Klageschrift und die Betreibung der Gegenpartei seien beide aus dem Recht zu weisen. 5. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 505.65 nebst 5% Zins seit 05.09.2016 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 30.01.2017) vollumfänglich aufgehoben." von Amtes wegen in- nerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 6. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 7. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 8. Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 9. Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch den Be- vollmächtigten C., D., E._____ zu belasten."
1.5. Mit Verfügung vom 13. September 2017 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zur Rechtzeitigkeit ihres Begehrens um Begründung Stellung zu neh- men (act. 10). Die Beklagte reichte daraufhin – per Post und per Fax – fristgerecht (vgl. act. 11) eine Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 ein (act. 12 und act. 14). Sodann wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 eine Frist an- gesetzt, um zu den von der Klägerin im Nachgang zur Verhandlung vor der Vor- instanz eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (act. 15). Auch dazu äus- serte sich die Beklagte fristgerecht (vgl. act. 16) mit sowohl per Post als auch per Fax eingereichter Stellungnahme vom 3. November 2011 (act. 17). 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-19). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwer- deschri ft zuzustelle n. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Fällt die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ei- nen Entscheid, wird sie zur ersten Entscheidinstanz (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 13a) und ihr Entscheid ist – aufgrund des Streitwertes – mit Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 14). Die Beklagte erhob ihre Beschwerde vom 16. August 2017 (act. 7) innert 30 Tagen seit Erhalt der begründeten Version des Entscheides vom 15. Juni 2017 (vgl. act. 9/19) und damit fristgerecht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz. Das Rechtsmittel ist mit Anträgen versehen und begründet, sodass insofern darauf eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Rechtsmittelverzicht erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO – welche aufgrund von Art. 219 ZPO auch für ei nen Entschei d der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 ZPO gelten, der im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO gefällt wird (vgl. BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 13a) – kann ei n Entschei d auch ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Eine schri ftli che Begründung i st nachzu-
liefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entschei- des verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die An- fechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. Das unbegründete Urteil vom 15. Juni 2017 (act. 9/13) ging der Beklagten am 23. Juni 2017 zu (act. 9/15). Entsprechend lief die zehntägige Frist zum Ver- langen der Begründung in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO am 3. Juli 2017 ab. Die Beklagte ersuchte mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 3. Juli 2017, welche sie am selben Tag der Post übergab, um die Begründung des Entschei- des (act. 9/16). Das Begehren um Begründung erfolgte damit rechtzeitig i m Si nne von Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen, um eine Fri st ei nzuhalten. Die Eingabe litt jedoch auf- grund des Fehlens einer Unterschrift an einem Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO, sodass die Vorinstanz der Beklagten grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung hätte ansetzen müssen. Weil die Beklagte jedoch die Verbesse- rung aus eigenem Antrieb vornahm, indem sie i hre Eingabe vom 3. Juli 2017 der Vorinstanz am 6. Juli 2017 auch noch i n unterzei chnete r Form zukommen liess (act. 9/16), konnte die Vorinstanz auf die Nachfristansetzung verzichten. Zusam- menfassend ist der Beklagten zuzusti mme n, dass sie rechtzei ti g um Zustellung der schri ftli chen Begründung ersuchte und dami t ni cht auf die Anfechtung des Entscheides vom 15. Juni 2017 verzichtete (vgl. act. 12). 2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unri chti ge Rechtsanwendung und di e offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat das Recht zwar von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 57 ZPO), doch bedeutet dies nicht, dass der Entscheid auf alle mögli chen Mängel hi n zu untersuchen i st. Vi elmehr beschränkt si ch di e Rechtsmi tteli nstanz darauf, – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die Anträge Nr. 3 und 4 stellte die Beklagte erstmals im Beschwerdever- fahren. Dies, obwohl Teile des Begehrens Nr. 4 bereits in i hrer mehrfach ei nge- reichten Eingabe vom 12. Juni 2017 aufgeführt si nd (vgl. act. 9/7 und act. 9/12), ist diese Eingabe doch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4.2) – aus prozessualen Gründen ni cht zu berücksichtigen. Da neue Anträge im Be- schwerdeverfahren ni cht zulässi g si nd, ist auf die Begehren Nr. 3 und 4 ohne wei- teres ni cht einzutreten. 2.4. Anzumerken ist schliesslich noch, dass die Stellungnahme der Beklagten vo m 3. November 2017 nicht unterzeichnet ist (vgl. act. 17). Grundsätzlich wäre i hr daher i n Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Da ihre Ausführungen in der besagten Stellungnahme am Ergebnis jedoch ohnehi n ni chts zu ändern vermögen (vgl. E. 4.4.4), kann darauf verzichtet werden. 3. Rechtliches Gehör 3.1. D er Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst unter anderem das Recht, von sämtlichen beim Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replik- recht). Es besteht daher ein Anspruch auf Zustellung von neu eingereichten Ein- gaben und Unterlagen, unabhängig davon, ob sie für den Entscheid massgebend sind oder nicht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Da der Anspruch auf rechtli- ches Gehör formeller Natur ist, erfolgt bei einer Verletzung grundsätzli ch auch dann eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn das Urteil ohne die Verletzung nicht anders ausgefallen wäre. In der Regel ist die Aufhebung mit ei- ner Rückweisung an die Vorinstanz verbunden (BGE 137 I 195 E. 2.2; ZK ZPO- Sutter-Somm/ Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Gehörsverletzung vor der Rechtsmittelinstanz jedoch geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition i n Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung kann von einer Rückweisung abgesehen werden unter der zusätz- lichen Voraussetzung, dass ein formalistischer Leerlauf, der zu unnötigen Verzö- gerung führt, die Folge wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Im
Beschwerdeverfahren lässt die Kammer bei einer Gehörsverletzung durch die Vo- ri nstanz ausnahmsweise neue Tatsachen und Beweismittel zu, um ei ne Hei lung zu ermöglichen (OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH PC150069 vom 7. April 2016 E. 2.3). 3.2. Die Beklagte bringt vor, sie habe von der Vorinstanz bloss das Schlichtungs- gesuch vom 2. Mai 2017 sowie den Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017 des Be- treibungsamtes Zürich 9 erhalten (act. 7 S. 3). Dies ist richtig (vgl. act. 9/6 und act. 9/8); die anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2017 von der Klägerin vor- gelegten Unterlagen (act. 9/2a-f) sowie die im Nachgang zu dieser Verhandlung eingereichten Belege (act. 9/2g-l) wurden der Beklagten nicht zugestellt. Hinsicht- lich der an der Verhandlung selbst abgegebenen Dokumente ist dies nicht zu be- anstanden, war die Beklagte doch unentschuldigt nicht erschienen (vgl. act. 9/10 und act. 9/11; vgl. auch E. 4.4.1) und hatte damit die Kenntnisnahme selbst ver- hi ndert. Anders verhält es sich jedoch bei den von der Gegenpartei nachträglich eingereichten Unterlagen. Indem die Vorinstanz diese der Beklagten ni cht zustell- te, verletzte sie deren rechtliches Gehör, was grundsätzli ch zu ei ner Aufhebung des Entscheides und einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde, es sei denn, die Verletzung wäre geheilt worden. 3.3. Da gemäss der Praxis der Kammer eine Heilung auch im Beschwerdever- fahren möglich ist, wurde die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, zu den fragli- chen Dokumenten Stellung zu nehmen (vgl. act. 15). Die Beklagte nahm die Ge- legenheit mit ihrer Eingabe vom 3. November 2017 wahr (act. 17), i hre dari n vo r- gebrachten Einwände sind – selbst wenn es sich um Noven handeln sollte – nachfolgend zu beachten. Die Gehörsverletzung wurde damit gehei lt. Ei ne Rück- weisung würde nur zu weiteren Verzögerungen führen.
detailliert (act. 17 S. 2). Schliesslich bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihr am 14. Juni 2017 bestätigt, es würden keine relevanten Akten existieren (act. 7 S. 3). 4.3.1. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Gibt die Schlich- tungsbehörde dem Antrag auf Entscheid statt, hat sie das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen, das sinngemäss nach den Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren i m Si nne von Art. 243 ff. ZPO zu führen ist (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 13 f.). 4.3.2. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde nach Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212). Insbesondere kann sie also – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – ei nen Entschei d i m Si nne von Art. 212 ZPO fällen. Dabei be- rücksichtigt sie aufgrund von Art. 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO die Eingaben, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind. Darunter werden die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften beider Parteien verstan- den, nicht hingegen unaufgefordert getätigte weitere Eingaben oder Eingaben, welche die säumige Partei vorgängig oder nachträglich dem Gericht schickt, an- stelle an der Verhandlung zu erscheinen (BK ZPO-Killias, Art. 234 N 15; BSK ZPO-Willisegger, 3. Aufl. 2017, Art. 234 N 22 f.; Engler, OFK-ZPO, 2. Aufl. 2015, ZPO 234 N 4; Pahud, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 234 N 5). Im Übrigen kann die Schlichtungsbehörde ihrem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). 4.4.1. Da die Beklagte bloss festhält, sie habe an der Verhandlung vom 14. Juni 2017 nicht teilnehmen können, ohne jedoch einen Grund dafür anzugeben, be- streitet sie grundsätzlich nicht, dass sie an dieser Verhandlung unentschuldigt ni cht erschi en. Obwohl sie sich darauf beruft, ihr Fernbleiben "ausführlich erörtert" zu haben, geht ei n Grund dafür auch aus den Akten ni cht hervor, weshalb ohne weiteres von der Säumnis der Beklagten auszugehen ist. D i e Vori nstanz verfuhr daher korrekt, indem sie in Anwendung von Art. 206 Abs. 2 ZPO vorging, wie
wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Da die Klägerin, wie unbestrit- ten und auch aus den Akten ersichtlich ist, anlässlich der Schli chtungsverhand- lung einen Antrag auf Entscheid durch die Vorinstanz gestellt hatte (vgl. act. 9/10) und sich der Streitwert lediglich auf Fr. 505.65 belief, durfte die Vorinstanz ent- sprechend nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens (vgl. act. 9/10) das Ent- scheidverfahren eröffnen (vgl. 9/11). Dabei hatte sie die Besti mmungen von Art. 243 ff. ZPO anzuwenden. Zufolge der Säumnis der Beklagten durfte die Vor- i nstanz sodann nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgehen und auf die Vorbringen der Klägerin und die Akten abstellen. 4.4.2. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss, die Vorinstanz habe von i hr gemachte Eingaben zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es muss sich dabei um die Eingabe der Beklagten vom 12. Juni 2017 handeln, welche sie der Vorinstanz mehrfach unaufgefordert einreichte: Zunächst stellte sie der Vorins- tanz nach Erhalt der Vorladung zur Schli chtungsver ha ndl ung und des Schli ch- tungsgesuches (vgl. act. 9/3, act. 9/5 und act. 9/6) ein unterzeichnetes Exemplar in Kopie und ein nicht unterschriebenes Exemplar zu (vgl. act. 9/7). Nach der Ver- handlung vom 14. Juni 2017 liess sie der Vorinstanz sodann noch das Original zukommen (vgl. act. 9/12). Da die Vorinstanz der Beklagten jedoch nie eine Frist zur Stellungnahme ansetzte, was nicht zu beanstanden ist, zumal im Schlich- tungsverfahren in der Regel kein Schriftenwechsel vorgesehen ist (vgl. Art. 202 ff. ZPO), handelt es sich bei allen diesen unaufgeforderten Eingaben ni cht um nach Massgabe der ZPO eingereichte Schriften. Folglich sind sie i m Si nne von Art. 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch ni cht zu berücksi chti gen und die Vorinstanz ging korrekt vor, indem sie sie ausser Acht liess. 4.4.3. Mangels zu berücksichtigenden Vorbringen der Beklagten gelten die kläge- ri schen Ausführunge n als unbestritten. Aus dieser – von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen – Darstellung ergibt sich, dass zwischen den Parteien ein als Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR zu qualifizierender Vertrag zustande kam und die Klägerin in der Folge ihre Verpflichtung – nämlich die Übergabe der Ware an die Beklagte – erfüllte. Entsprechend war sie auch berechtigt, den Kaufpreis einzufordern. Die Klage wurde folglich von der Vorinstanz zu Recht gutgeheissen.
D aran ändert auch ni chts, dass die Beklagte im Rechtsmittelverfahren die klägeri- sche Darstellung bestreitet. Weil ihre der Vorinstanz eingereichten Ei ngaben ni cht zu beachten si nd, gelten ihre Bestreitungen als erstmals im Rechtsmittelverfahre n vorgebracht, weshalb sie ni cht mehr berücksichtigt werden können. 4.4.4. Entsprechend ist es grundsätzli ch irrelevant, ob si ch i n den Akten Unterla- gen befinden, welche die Darstellung der Klägerin beweisen, zumal an der Rich- tigkeit der unbestrittenen Tatsachen auch unter Berücksi chti gung der Vorbringen der Beklagten keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO beste- hen, welche eine Beweisabnahme von Amtes wegen nahelegen würden. Sollte die Vorinstanz anderer Ansicht gewesen sein, wäre daran nicht festzuhalten. Auf die von der Beklagten vorgebrachten Argumente zur Beweiskraft der einzelnen Beweismittel braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Ei n Grund, um die fraglichen Dokumente "aus dem Recht zu weisen", ist im Übrigen nicht er- sichtlich. Schliesslich trifft der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr fälschlicherweise mitgeteilt, es gebe abgesehen vom Schlichtungsgesuc h vom 2. Mai 2017 und dem Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017 keine weiteren Unter- lagen, so nicht zu. Zwar ist es korrekt, dass die Vorinstanz eine entsprechende Auskunft gab, doch war dies vor der Verhandlung vom 14. Juni 2017 (vgl. act. 9/6 und act. 9/8) und damit auch vor dem Vorlegen der übrigen Unterlagen durch die Klägerin (vgl. act. 9/10), weshalb die entsprechende Information nicht unzutref- fend war. 4.5. Nach dem Gesagten hiess die Vorinstanz die Klage zu Recht gut und die auf Abweisung der Klage und Aufhebung des vori nstanzli che n Entschei des lau- tenden Anträge Nr. 1, 2 und 5 der Beklagten sind abzuweisen. 4.6. Die Anträge Nr. 6, 7 und 8 der Beklagten betreffend die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides sind ebenfalls nicht gutzu- heissen. Die Beklagte begründet in keiner Weise, weshalb die entsprechenden Anordnungen falsch sei n sollten und es ist dies angesichts des oben dargelegten Resultates in der Hauptsache auch in keiner Weise ersichtlich.
4.7. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten folglich vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 505.65 sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 120.– festzuset- zen. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten ni cht, wei l sie unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 7, 12 und 17, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich, Kreise ..., und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 505.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: