Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2017 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerich- tes Winterthur vom 12. Juni 2017 (MM170064)
Erwägungen:
A._____ (fortan Mieter) ist Mieter einer 1-Zimmerwohnug an der D.- Strasse ..., ... Winterthur. Mit Schreiben vom 20. April 2017 kündigte die C'., C._____ (fortan Vermieterin) das Mietverhältnis per 31. Juli 2017 (act. 2). Mit Schreiben vom 21. Mai 2017 focht B._____ die Kündigung im Namen des Mieters bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Winterthur (fortan Vo- ri nstanz) an und beantragte u.a., das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken (act. 1). B._____ machte geltend, dass sich der Mieter seit 19. März 2017 in Tschechi en i n Untersuchungs haf t befinde. Der Mieter habe ihn beauftragt, wäh- rend seiner Abwesenheit auf die Wohnung aufzupassen (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (act. 3) meldete sich E._____ vom Berufs- beistandschafts- und Betreuungsdienst der Stadt Winterthur bei der Vorin-stanz und wies sich als Vertretungsbeiständin des Mieters aus (act. 4/2). Sie machte i n ihrer Eingabe geltend, dass B._____ in keiner Weise ermächtigt sei, an Stelle des Mieters zu handeln. Der Mieter habe sämtliche Vollmachten an ihn bereits im Ja- nuar 2017 widerrufen (vgl. auch act. 4/1). D er Mi eter wünsche kei ne Anfechtung der Kündigung und auch keine Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 3). Die Vo- ri nstanz schri eb darauf das Verfahren mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (act. 5 = act. 11 = act. 13). Eine postalische Zustellung des Entscheids an B._____ scheiterte (act. 6). Die Vor-i nstanz händig- te i hm i ndes am 19. Juli 2017 persönlich eine Kopie des Beschlusses vom 19. Juli 2017 aus (act. 9). 3. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 gelangte B._____ an die Kammer. Er stellt folgende Anträge (act. 12 S. 1): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 12.6.2017 ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Die gestellten Anträge des Klägers [gemeint ist der Mieter] a) Aufhebung der Kündigung per 31.7.2017 b) Fristerstreckung des Mietverhältnisses bis 31.7.2021 sind gutzuheissen. 3. Die Parteientschädigung zu Gunsten des Klägers ist auf CHF 500.– festzuset- zen.
Der Vollzug der angedrohten Wohnungsräumung per 24.7.2017 ist mit einer superprov. Verfügung zu unterbinden." 4. In seiner Rechtsmitteleingabe führt B._____ aus, dass er den Mieter seit 2009 kenne und dieser ihm seit diesem Zeitpunkt sporadisch Gastrecht gewähre, wenn er si ch i n der Schwei z aufhalte. Der Mieter befinde sich seit März 2017 in Tschechi en i n Untersuchungs haf t. Er, B._____, habe im Briefkasten die Woh- nungskündigung vorgefunden und dagegen rekurriert. Der Mieter habe ihm die nötige Vollmacht dazu erteilt. Diese habe er aber erst nach seiner Rückkehr aus ... am 5. Juli 2017 in der Post vorgefunden. Der Mieter hänge sehr an der Woh- nung, die er als Refugium betrachte. Es sei unverständlich, dass sich die Berufs- beiständin nicht mehr für den Erhalt der Wohnung einsetze (act. 12).
Die Berufsbeiständin E._____ ist u.a. dafür zuständig, die Wohnsituation des Mieters zu regeln und darf ihn dazu im Verkehr mit Behörden und Ämtern vertre- ten (act. 4/2 S. 2). Als Vertretungsbeiständin i.S.v. Art. 394 ff. ZGB vertritt sie den Mieter im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbständig und handelt als ge- setzliche Vertreterin direkt für und mi t Wi rkung für den Mieter (statt vieler: BSK ZGB I-Henkel, 5. Aufl. 2014, Art. 394 N 18 ff.). Im Schreiben vom 29. Mai 2017 an die Vorinstanz machte sie klar, dass der Mieter keine Anfechtung der Kündigung des Mietvertrags und auch keine Erstreckung des Mietverhältnisses wünsche. Zudem erklärte sie, dass B._____ nicht zur Vertretung des Mieters berechtigt sei (act. 3). Wie es sich mit der Vertretung des Mieters durch B._____ genau verhält – B._____ reichte sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der Kammer eine Kopie einer mutmasslich durch den Mieter unterzeichneten Vollmacht vom 21. Mai 2017 zu sei nen Gunsten ei n (act. 8/3 = act. 14/3) –, kann vorliegend offen bleiben. Die Berufsbeiständin zog jedenfalls die Klage durch ihre Eingabe vom 29. Mai 2017 rechtsgültig im Namen des Mieters zurück (act. 3). 6. Wird dem Gericht ein Rückzug zu Protokoll gegeben, so schreibt es das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nach Eingang des Schreibens vom 29. Mai 2017 entsprechend abschrieb (act. 11). Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern (vgl. Ziff. 3). B._____ stellt die Gültigkeit der
Vertretungsbeistandschaft für den Mieter nicht in Frage und stellt auch ni cht i n Abrede, dass die Berufsbeiständin die Klage gülti g zurückzi ehe n konnte (act. 12). Dass es für ihn unverständlich sei, dass sich die Berufsbeiständin in seinen Au- gen nicht mehr für den Erhalt der Wohnung einsetze und der Mieter an der Woh- nung hänge, macht die Handlungen der Berufsbeiständin nicht rechtsungülti g. Dasselbe gilt auch für die Behauptung, der Mieter habe B._____ in einem separa- ten Schreiben dazu aufgefordert, gegen die Kündigung zu prozessieren (act. 12 S. 2). B._____ macht auch sonst nichts geltend, was am bislang gewonnenen Er- gebnis etwas ändern würde. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vo- rinstanz vom 12. Juni 2017 ist damit abzuweisen. 7. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den prozessualen Antrag, dass die angedrohte Wohnungsräu- mung mit einer superprovisorischen Verfügung zu unterbinden sei (act. 12 S. 1 a.E.). Der Antrag ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Umständehal- ber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben und kei ne Parteientschädigungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Unterbindung des angedrohten Wohnungsräumungsvoll- zugs wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 28. Juli 2017