Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Juni 2017 (ED170030-L)
Erwägungen: 1. a) Am 2. November 2015 reichte der Gesuchsteller beim Friedens- richteramt ... eine Klage gegen die Gesuchsgegner des vorinstanzlichen Haupt- verfahrens betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 3). Nachdem ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden war, stellte der Gesuch- steller am 3. Dezember 2015 ein Armenrechtsgesuch, welches die Schlichtungs- behörde zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) überwies (Urk. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2016 ab (Urk. 21). Diese Verfügung wurde mit Beschluss der Kammer vom 19. August 2016 aufgehoben (Urk. 27). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wies die Vo- rinstanz das Armenrechtsgesuch erneut ab (Urk. 32). Auch diese Verfügung wur- de jedoch mit Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2017 aufgehoben (Urk. 38). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wiederum ab (Urk. 43 = Urk. 49). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 3. Juli 2017 fristgerecht (Urk. 44) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 48 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14.6.2017 sei aufzuhe- ben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmi- gen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Gesuchsteller einerseits nicht mittellos sei und weil andererseits seine Klage als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen sei (Urk. 49 S. 38). Zur Mittellosigkeit erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei zwar da- von auszugehen, dass der Gesuchsteller weder in der Schweiz noch in Schweden
ein Einkommen erziele, während seine Ehefrau derzeit ca. Fr. 3'300.-- monatli ch verdiene. Der Bedarf sei aufforderungswidrig nicht mit Belegen dokumentiert wor- den, es erscheine jedoch glaubhaft, dass dieser durch das Einkommen der Ehe- frau des Gesuchstellers gedeckt sei. Der Gesuchsteller habe sodann glaubhaft dargetan, dass er und seine Ehefrau in Schweden keine Liegenschaften und kein Auto besässen und dass die Liegenschaften in der Schweiz mit Arresten bzw. Schuldbriefen belastet seien und ihm nicht zur Verfügung stünden. Indessen habe es der Gesuchsteller versäumt, über seine komplexen und über weite Strecken undurchsichtigen übrigen Vermögensverhältnisse hi nrei chend Aufschluss zu ge- ben. So würden Unterlagen zu Vermögensflüssen der letzten Jahre gänzlich feh- len und es sei nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller und/oder seine Ehe- frau nach wie vor über namhaftes Vermögen in Form von Beteiligungen an (u. a. von ihnen gegründeten) Firmen verfügen würden. Immerhin werde in der Steuer- erklärung für das Jahr 2016 ein steuerbares Vermögen von Fr. 162'703.-- ausge- wiesen. Bezüglich der im Wertschriftenverzeichnis 2016 aufgelisteten Beteiligun- gen an verschiedenen Fi rmen, namentli ch ei ner "B._____ AG", einer "C._____ AB" und ei ner "D.", in der Höhe von insgesamt Fr. 122'481.-- habe der Ge- suchsteller mi t sei nen tei ls schwer verständli chen Ausführungen kei ne Klarhei t geschaffen; im Gegenteil müsse aufgrund seiner Vorbringen vielmehr davon aus- gegangen werden, dass noch weitere – neben den in der Steuererklärung 2016 deklarierten – Beteiligungen an Firmen bestehen würden (erwähnt worden seien "E. AB", "... B._____ AB" und "... B._____ GmbH"). Auch über den Verbleib des Erlöses von Fr. 365'500.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft in F._____ [Ort i n Schweden] habe der Gesuchsteller keine schlüssige Auskunft gegeben; daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich beträchtliche Teile des Erlöses noch immer im Vermögen der Ehefrau des Gesuchstellers befinden würden. Zu- sammenfassend sei damit festzuhalten, dass der Gesuchsteller seiner Mitwir- kungspflicht trotz entsprechender Aufforderung nur ungenügend nachgekommen sei. Die eingereichten Unterlagen würden sich als lückenhaft und teilweise un- durchsichtig erweisen; insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Vermögens- verhältnisse seien sie unvollständig und nur schwer nachvollziehbar, was wiede- rum die diesbezüglichen, verworrenen Ausführungen des Gesuchstellers wenig
glaubhaft erscheinen lasse. Sodann würden wie aufgezeigt Hinweise bestehen, wonach der Gesuchsteller und seine Ehefrau sehr wohl noch über nennenswertes Vermögen verfügen würden. Damit sei im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mittellos sei (Urk. 49 S. 7 ff., bes. S. 17-19). Zur Aussichtslosigkeit erwog die Vorinstanz zusammengefasst, der Gesuch- steller mache geltend, dass seine Persönlichkeit durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2012 (betreffend Kollokation i m Konkurs des Gesuchstellers; FV110277) widerrechtlich verletzt worden sei; da Behörden nicht Partei sein könnten, habe er seine Klage gegen die Gesuchsgegner gerich- tet. In jenem Urteil sei festgehalten worden, dass der Gesuchsteller als (damali- ger) Verwaltungsrat der G._____ AG der Gesuchsgegnerin 1 einen Schaden von knapp Fr. 2 Mio. verursacht habe, indem er widerrechtlich die Kraftloserklärung von fünf Schuldbriefen erwirkt habe, obwohl er Kenntnis von deren Verbleib ge- habt habe. Mit seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren verstricke sich der Gesuchsteller immer wieder in Ungereimtheiten und Widersprüche und dokumen- tiere zudem entscheidende Behauptungen teils nicht, teils nur mit handschriftli- chen oder selbstverfassten Belegen. Er vermöge damit die im Urteil vom 2. April 2012 gemachten Ausführungen und gezogenen Schlüsse nicht zu widerlegen. Namentli ch müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Gesuch- steller die der Gesuchsgegnerin 1 gehörenden Schuldbriefe widerrechtlich habe kraftlos erklären lassen, obwohl er gewusst habe, wo sich diese zum Zeitpunkt der Kraftloserklärung befanden. Damit aber erscheine auch di e von i hm ange- strengte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung aussichtslos (Urk. 49 S. 19 ff., beso, S. 37 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begrün-
dungen (oder auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung), muss sich die Be- schwerdeschrift mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen, ansonsten es bei der unangefochten gebliebenen Begründung bleibt. c) Der Gesuchsteller befasst sich in seiner Beschwerde praktisch aus- schliesslich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit (Urk. 48 S. 3-18). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Mittellosigkeit setzt er sich da- gegen nicht auseinander. Er bringt hierzu in seiner Beschwerdeschrift einzig vor, es sei nicht bestritten, dass er mittellos sei und die Gerichtskosten nicht bezahlen könne; die Vorinstanz verknüpfe die Frage seiner Mittellosigkeit immer wieder mit Vermutungen über Fi nanzen seiner Ehefrau; es sei eine belegte Tatsache, dass seine Ehefrau keine Mittel habe, um ihm Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Urk. 48 S. 19). Diese Vorbringen stellen jedoch keine konkreten Beanstandungen der vor- instanzlichen Erwägungen dar. Die Vorinstanz hatte ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers und dessen Ehefrau nach wie vor im Dunkeln seien (vorstehend Erw. 2.a), und der Gesuchsteller un- terlässt es vollständig darzulegen, welche dieser vori nstanzli chen Erwägungen wieso nicht korrekt sein sollten. Der blosse Verweis auf eine Eingabe in einem anderen Verfahren (Urk. 48 S. 19: Beschwerdeschrift im Verfahren RU170036-O d e r II. Zivilkammer) rei cht hi erzu sodann nicht; es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, in einer zwölfseitigen Beschwerdeschrift (welche sich – besten- falls – auf Erwägungen in einem anderen angefochtenen Entscheid beziehen kann) nach für den Gesuchsteller allenfalls günsti gen Vorbri ngen zu suchen. Da- mit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. d) Auf die Beschwerdevorbringen zur Aussichtslosigkeit braucht bei die- ser Sachlage nicht eingegangen zu werden, da schon die nicht glaubhaft gemach- te Mittellosigkeit allein zur Abweisung des Armenrechtsgesuchs führt (vgl. Art. 117 ZPO: kumulative Voraussetzungen). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeantrag 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc