Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juli 2017
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 10. Mai 2017 (GV.2017.00107/SB.2017. 00156)
Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 7+8: 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 310.75 nebst 5% Zins seit 25.06.2016 und CHF 50.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22.09.2016) wird der Rechtsvorschlag vollumfänglich aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von CHF 80.00 zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 310.75 und Betreibungskosten von CHF 50.30, seien voll- umfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil GV-2017.00107 / SB.2017.00156 vom 10. Mai 2017 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Geschäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. 4. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 310.75 nebst 5% Zins seit 25.06.2016 und CHF 50.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zah- lungsbefehl vom 22.09.2016) wird der Rechtsvorschlag vollum- fänglich aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 5. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 6. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 7. Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 8. Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch dem Bevollmächtigen C._____ zu belasten."
Erwägungen: 1. a) Am 20. März 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7+8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine Forde- rung von Fr. 414.10 nebst Zins ein, welches sie noch vor Eröffnung der Schlich- tungsverhandlung vom 9. Mai 2017 auf Fr. 310.75 nebst Zins und Fr. 50.30 Be- treibungskosten korrigierte (Urk. 1, Urk. 18 S. 2). Von Seiten der Beklagten er- schien niemand zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 7). Nachdem die Klägerin ei- nen Entscheidantrag gestellt hatte (Urk. 7 S. 2), fällte die Vorinstanz am 10. Mai 2017 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 9; auf Verlangen der Be- klagten nachträglich begründet: Urk. 14 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Beklagte am 10. Juli 2017 fristgerecht (Urk. 16) Be- schwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 17 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte sei trotz ord- nungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung vom 9. Mai 2017 erschienen. Sie sei damit säumig. Da sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei, sei damit Verzicht auf Einreden anzunehmen und dem Entscheid die Akten und die Vorbringen der anwesenden Klägerin zugrunde zu legen. Demnach sei zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe am 18. Mai 2016 beim Internet-Shop der Klägerin Waren bestellt. Die Klägerin habe diese am 26. Mai 2016 an die Beklagte geliefert und der Beklagten verrechnet. Die Rech- nung vom 26. Mai 2016 mit einer Zahlungsfrist bis 25. Juni 2016 sei jedoch unbe- zahlt geblieben, worauf die Klägerin die Beklagte mehrfach gemahnt habe. Re- klamationen oder Mängelrügen seien nicht erfolgt. Da der Auftrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, die Klägerin diesen ausgeführt habe und keine Reklamationen oder Mängelrügen erfolgt seien, habe die Beklagte die Vergütung gemäss Art. 394 Abs. 3 OR zu leisten (Urk. 18 S. 2-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie bestreite die For- derung vollumfänglich. Es gebe keine Akten, welche eine Bestellung sowie Zu- stellungsdokumente enthalten würden. Zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe keine Geschäftsbeziehung, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. Die Beklagte habe bei der Klägerin nichts bestellt und nichts erhalten. Sie (die Beklagte) habe die Vorinstanz am 29. März 2017 per E-Mail kontaktiert und darin die Forderung vollumfänglich bestritten und geltend gemacht, dass ihr die Klägerin nicht bekannt sei (Urk. 17 S. 3). d) Die von der Beklagten in ihrer Beschwerde erwähnte E-Mail-Nachricht befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Aber selbst wenn sie bei der Vorinstanz angekommen wäre, würde sie nur eine allgemeine, unsubstantiierte Bestreitung enthalten; die substantiierten Vorbringen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2017 wären damit nicht genügend bestritten worden. Im Übrigen sind die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten in ihrer Beschwerde (keine Geschäftsbeziehung, nichts bestellt und nichts erhalten) allesamt neu – sie wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht – und daher für das Be- schwerdeverfahren unbeachtlich (oben Erw. 2.b). Es bleibt damit bei den tatsäch- lichen Feststellungen der Vorinstanz. Deren rechtliche Folgerungen werden in der Beschwerde nicht infrage gestellt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 310.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz