Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 10. August 2017 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung "Fluggast-Verordnung"
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Kloten vom 23. Juni 2017 (GV.2017.00065 / SB.2017.00089)
Erwägungen:
2016, Art. 206 N 5). Vorausgesetzt ist damit, dass ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. Ob dies unter den konkreten Umständen der Fall ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Zu bejahen ist die Voraussetzung einerseits, wenn ein Nachteil rechtlicher Natur droht, was der Fall ist, wenn er sich auch mi t ei nem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ande- rerseits genügt auch ein bloss tatsächlicher Nachteil , sofern er erheblich ist (vgl. zum Ganzen OGerZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2 m.w.H.). Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen, allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvo- raussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Boris Müller, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 60 N 1). Die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15; Kurt Blickenstor- fer, D IK E-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 40). Fehlt die Rechtsmittelvor- aussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachende n Nachtei ls, so i st auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGerZH PE110026 vom 6. Februar 2012 E. II.1 .2; OGerZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.1). Bei Säumnis der klagenden Partei gi lt das Schli chtungsgesuch als zurück- gezogen, und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Damit ist das Schlichtungsverfahren beendet und die Rechtshängig- keit entfällt. Der Abschreibungsverfügung kommt allerdings keine materielle Rechtskraft zu, weshalb das Schli chtungsgesuch jederzeit wieder neu gestellt werden kann (BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 206 N 7; Urs Egli, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 206 N 4; ZK ZPO-Honegger, 3. Aufl. 2016, Art. 206 N 5). Folglich entstehen der klagenden Partei aus einer Abschreibung des Verfahrens zufolge Säumnisses grundsätzli ch in der Sache selbst keine erhebliche Nachteile. Anders wäre es, wenn ei ne Verwi rkungsfri st abzulaufen drohte, sodass die erneute Ein- reichung des Schlichtungsgesuches verspätet wäre (BGer 4A_131/2013 vom
antwortet. Sie mag heute offen bleiben, da die Beschwerde erfolglos bleibt, auch wenn die Eintretensfrage bejaht wird: 3. Beschwerdegründe Die Vorinstanz schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO mit der Begründung ab, die Klägerin sei zur Schli chtungsverha nd l ung am 23. Juni 2017 unentschuldigt nicht erschienen (act. 19). Entgegen der Auffassung der Klä- gerin war das richtig: Eine Verhandlung kann verschoben werden, wenn vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO). Wie alle Mitteilungen i n geri chtli chen Verfahren muss ein solches Ersuchen auf einem gesetzlich zulässigen Weg erfolgen. Die Klägerin liess ihr Gesuch per Fax stellen (so unbestritten die Darstellung der Vorinstanz in act. 19), und das war prozessual grundsätzlich wirkungslos (OGerZH PS110208 vom 29. November 2011; vgl. auch BGer 1B_537/2011 vom 16. November 2011). Der Friedensrichter liess es zudem dabei nicht bewenden, sondern teilte dem Anwalt der Klägerin telefonisch mit, dass er dem Gesuch nicht statt gebe (a.a.O.). Dieses beruhte zudem sachlich nicht auf einem "zureichenden Grund" i m Si nne von Art. 135 ZPO. Wer ein Schlichtungsgesuch stellt, muss mit einer Vorladung rechnen. Dass sich die Klägerin offenbar erst zu spät um einen Vertreter in der Schwei z umsah, hat si e sich selbst zuzuschreiben. Indem der Friedensrichter es als Grund für eine Verschiebung nicht genügen liess, hat er keine Rechte der Klägerin verletzt, wie diese moniert. Und weil das Verschiebungsgesuch zu Recht nicht bewilligt wurde, war die Klägerin am Termin säumig - das ist eine rechtliche Folgerung, und die Rüge der Klägerin, es "entspreche nicht der Faktenlage" (act. 20), geht an der Sache vorbei. In der Beschwerde führt die Klägerin neu und darum unbeachtli ch (Art. 326 Abs. 1 ZPO) aus, die angefragten Anwälte seien nicht interessiert gewesen und hätten eine Vertretung wenn überhaupt nur auf der Basis eines Stundenhonorars und nach einem Vorschuss von 600 Euro in Betracht gezogen (act. 20). Auch das würde aber nichts daran ändern, dass sich die Klägerin rechtzeitig hätte um eine (anwaltliche oder nicht-anwaltliche) Vertretung bemühen sollen.
Die Beschwerde ist daher auf jeden Fall abzuweisen, auch wenn darauf ein- getreten wird. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 900.– (entsprechend 800 Eu- ro ) sind die Geri chtskosten i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren unter- liegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie im Sinne des Gesetzes unterliegt, der Beklagten und Beschwerdegegnerin ni cht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin und Beschwer- deführeri n auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- neri n unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrich- teramtes der Stadt Kloten und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: 14. August 2017