Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 27. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. Mai 2017 (ED170013-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vori nstanz ) das vom Gesuchsteller am 18. Mai 2017 eingereichte Gesuch um (vorprozessuale) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es da- rauf eintrat (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 12. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1): "1. der Entscheid ist aufzuheben. 2. dem Unterzeichner ist unentgeltliche Rechtshilfe unter Beiordnung des beantragten Rechtsanwaltes zu gewähren, gemäss Antrag vom 17 Mai 2017. 3. Der Antrag vom 17 Mai 2017 ist nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe, als Antrag auf vorsorgliche Massnahme zu behandeln. 4. Für dieses Beschwerdeverfahren wird ebenfalls unentgeltliche Rechts- pflege beantragt. Details siehe Antrag in der Vorinstanz." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, da für das vom Gesuch- steller beabsichtigte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zufolge dessen sum- marischer Verfahrensnatur ein Schlichtungsverfahren entfalle und damit vorpro- zessual keine Gerichtskosten anfallen würden, sei auf dessen Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, soweit es die Kosten eines Schlichtungsverfahrens betref- fe, nicht einzutreten. Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines vorprozes- sualen unentgeltlichen Rechtsbeistands sei die Mittellosigkeit dargetan. Hinsicht- lich der Erfolgsaussichten stelle sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, sei n Vermieter habe in der Nacht auf Karsamstag 2017 die Nachtruhe gestört und die Persönlichkeit des Gesuchstellers widerrechtlich verletzt, indem er ihn aufgrund der Tatsache, dass er Sozialhilfe beziehe, als "null" bezeichnet habe. Mit der vor- getragenen Argumentation und den als verletzend geltend gemachten Formulie- rungen sei eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung jedoch in keiner Weise
ersichtlich, womit der Gesuchsteller mit seinem Gesuch ni cht durchzudri ngen vermöge; jedenfalls würden die Verlustgefahren aufgrund des derzeitigen Akten- standes als derart gross erscheinen, dass das dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegende Hauptbegehren als aussichtslos anzusehen sei (Urk. 7 S. 3-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe einerseits die von ihm eingelegten Beweismittel (Video- aufnahme und entsprechendes Wortprotokoll der Geschehnisse in der Nacht auf Karsamstag 2017) nicht beachtet und sie habe andererseits die Erwägung, wo- nach eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht erkennbar sei, in keiner Weise begründet, weshalb die vorinstanzliche Ablehnung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6 S. 2-3). Der Gesuchsteller legt sodann die Geschehnisse, wie sie sich in der Nacht auf Karsamstag 2017 zugetragen haben sollen, dar (Urk. 6 S. 3-4). d) Soweit die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchsgegners betreffend die Geschehnisse in der Nacht auf Karsamstag (Nacht vom 14. auf den 15. April) 2017 über die im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten Tatsachenbehauptun- gen hi nausgeht, kann sie im Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses gelten- den Verbots neuer Behauptungen (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b) keine Be- achtung fi nden.
Dass die Vorinstanz das Nichtvorliegen einer widerrechtlichen Persönlich- kei tsverletzung ni cht ausgiebig begründet hat, liegt sodann daran, dass der Ge- suchsteller in seinem Gesuch vom 17. Mai 2017 hierzu kaum substantiierte Be- hauptungen aufgestellt hat. Er hat lediglich ausgeführt, der Gesuchsgegner sei sein Vermieter, der nicht in der Liegenschaft wohne, sondern ab und zu zur zwei- ten Mietpartei zu Besuch komme (Urk. 1 S. 3); dieser habe in der fraglichen Nacht die Nachtruhe gestört, indem er herumgeschrien habe, und er habe die Persön- lichkeit des Gesuchstellers verletzt, indem er ihn, weil er Sozialhilfe beziehe, als "Null" bezeichnet habe, die nichts zu sagen habe (Urk. 1 S. 2). In dem als Beleg dazu eingereichten "Wortprotokoll" einer von den fraglichen Geschehnissen ange- fertigten Videoaufnahme – deren Rechtsmässigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Art. 179 ter f. StGB), was aber vorliegend nicht weiter geprüft zu werden braucht – ist jedoch, soweit ersichtlich, lediglich eine Nachbarschaftsstreitigkeit erkennbar, zur Hauptsache zwischen dem Gesuchsteller und dessen Mitbewohner auf der einen Seite und der zweiten Mietpartei im gleichen Haus (einer Frau) auf der an- deren Seite; dabei war der Gesuchsgegner anfänglich gar nicht bzw. nur am Rand beteiligt und hat danach die andere Mieterin unterstützt (Urk. 3/1). Ob nun im Verlauf dieser Auseinandersetzung der Gesuchsgegner den Gesuchsteller tat- sächlich als "Null", der nichts zu sagen habe, bezeichnet hat (Urk. 3/1 S. 3), kann offen bleiben, denn selbst im bejahenden Fall wäre angesichts des Rahmens, in der die Äusserung erfolgt wäre – eine Auseinandersetzung, in welcher der Ge- suchsteller keineswegs deeskalierend gewirkt hat – eine Persönlichkeitsverlet- zung zu vernei nen. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Persönlichkeitsver- letzung ni cht zu erkennen sei , ist somit korrekt, ebenso die Erwägung, dass dem- nach das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als aussichtslos anzusehen und damit eine Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ni cht erfüllt sei . f) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einzig über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und offenbar das Verfahren abgeschlossen, ohne formell über das gestellte Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen (vgl. Urk. 1) entschieden zu haben. Da jedoch der Gesuchstel- ler in seiner Beschwerde eine Fortsetzung des Verfahrens nur für den Fall der
Gutheissung seines Armenrechtsgesuchs verlangt (Urk. 6 Beschwerdeantrag 3), erübrigen sich Weiterungen hierzu. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, ni cht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; demgemäss sind für das- selbe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 27. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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