Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss vom 13. Juli 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend negative Feststellungsklage / Kostenfolge
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schwerzenbach vom 2. Juni 2017 (GV.2017.00010 / SB.2017.00017)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2017 leitete die A._____ GmbH (Klägerin und Beschwerdeführerin; nachfolgend Klägerin) beim Friedensrichteramt Schwerzen- bach ei n Schli chtungsgesuch ein. Sie erhob gegen die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte) eine negative Feststellungsklage über einen Betrag von rund Fr. 380.– sowie eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 620.– (vgl. act. 1, act. 2, siehe auch act. 20). Anlässlich der auf den 2. Juni 2017 anberaumten Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 9, act. 18, act. 19, siehe auch act. 20): " 1. Die klagende Partei bezahlt der beklagten Partei den Betrag von CHF 283.90 bis 30.06.2017. 2. Die klagende Partei verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Forderungen. 3. Die Parteien erklären sich mit dieser Vereinbarung als per Saldo aller Ansprüche in dieser Sache auseinandergesetzt. 4. Nach Zahlungseingang zieht die beklagte Partei die Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, 3071 Ostermundigen, zurück." Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. Die auf Fr. 250.– festgesetzte Gerichtsgebühr aufer- legte er der Klägerin. Als Rechtsmittel gab der Friedensrichter sowohl die Be- schwerde als auch die Revision an (act. 20 = act. 25 = act. 27). Der Entscheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2017 zugestellt (vgl. act. 22). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 setzte sich die Klägerin gegen die Kostenver- tei lung zur Wehr. Sie ist der Ansicht, dass die Gerichtskosten zur Hälfte und damit im Betrag von Fr. 125.– von der Beklagten zu tragen seien (vgl. act. 26). Mit Ver- fügung vom 27. Juni 2017 wurde den Parteien die Durchführung einer Instrukti- onsverhandlung in Aussicht gestellt (vgl. act. 29). Da nach Angaben der Parteien eine solche Verhandlung ni cht zi elführend sei (vgl. act. 31), ist davon abzusehen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten kann verzi chtet wer- den, weil sich ei ne Beschwerde derzeit als unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1
ZPO, vgl. nachfolgende Erwägung). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1-23). Es wurde der Kammer noch ein als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneter Schriftsatz der Klägerin zugeleitet (act. 32), welche den nämlichen Inhalt hat wie die Eingabe vom 8. Juni 2017. Sie verlangt nach keinen Weiterun- gen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Verfügung des Friedensrichters wurde nur im Dispositiv eröffnet, d.h. sie erging ohne schri ftli che Begründung (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO). Bis zum Vorliegen ei ner Begründung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.2. Der Friedensrichter belehrte als Rechtsmittel die Beschwerde und Revision. Wird ein Entscheid – wie hier – ohne schriftliche Begründung eröffnet (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO), hat nur der Hinweis zu erfolgen, dass die Parteien innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides eine Begründung verlangen kön- nen (Art. 239 Abs. 2 ZPO), und die Frist zum Ergreifen eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides läuft. Da sich die Klägerin auf die fehler- hafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und nicht davon auszugehen ist, dass sie diese Unrichtigkeit erkannt hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dürfen ihr keine Nachteile erwachsen. Ihre Eingabe ist daher als rechtzeitig gestelltes Begehren um Begründung an den Friedensrichter weiterzuleiten, der den Parteien die schriftliche Begründung seines Entscheids nachzuli efern haben wi rd. Anschliessend wird es den Parteien freistehen, den Entscheid innert der Rechtsmittelfrist, die ab Zustellung des begründeten Ent- scheides zu laufen beginnt und i n Kenntni s der Begründung, anzu fechten. 3. Es rechtfertigt sich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzi chten. Parteient- schädi gungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin ni cht, wei l sie unterliegt, der Beklagten ni cht, da i hr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Klägerin wird im Sinne der Erwägungen dem Friedensrich- teramt Schwerzenbach zugestellt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der act. 26 und 32, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten und unter Beilage von Doppeln der act. 26 und 32 – an das Friedensrichteramt Schwerzenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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