Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B1._____ AG
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. April 2017 (GV.2017.00056)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 (eingegangen am 3. März 2017) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrich- teramt C._____ das folgende Begehren (Urk. 1 S. 4): " Es sei der beklagte Partei der Schadenersatz im Wert von vier-fünf Mietzinsen + NK, ca. CHF 2'200.00 X 5, als Schadenersatz zu erset- zen und di e Kündigung alle andere Versicherungen, Haushaltrat und Auto sind zu aufheben (...) Und samte Kosten müssen von der Be- klagter übernommen werden."
Mit Vorladung vom 9. März 2017 wurden di e Partei en zur Schli chtungsver- handlung auf den 7. April 2017 um 10.00 Uhr vorgeladen. Die Parteien wurden mit der Vorladung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich auf dem Frie- densrichteramt zu erscheinen, wobei juristische Personen eine leitende Person zu entsenden hätten, welche über die Streitsache orientiert und zu Prozesshandlun- gen schriftlich ermächtigt sei. Die Parteien wurden gebeten, alle sachdienlichen Unterlagen spätestens an die Schlichtungsverhandlung mitzubringen. Bleibe die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gelte das Schli chtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren werde als gegen- standslos abgeschrieben (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 S. 1). Die Verschiebung einer Verhandlung werde nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt wer- den, wenn si e ni cht sofort nach Kenntni s der Verhi nderung gestellt und ni cht ge- nügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt würden (unter Hi nwei s auf Art. 135 ZPO; Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Verhinderung wegen Krankhei t, Al- ter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen sei dem Friedensrichteramt sofort mi tzutei len. Im Krankhei tsfall sei unverzügli c h ei n ärztli ches Zeugni s ei nzurei chen, welches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. In allen übrigen Fällen seien Belege einzureichen, die den wichtigen Grund auswiesen. In d i esen Fällen sei der betreffenden Partei das persönliche Erscheinen erlassen und sie könne sich ver- treten lassen (unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO; Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Der Klägerin konnte die Vorladung vom 9. März 2017 als Gerichtsurkunde nicht zuge- stellt werden, da diese die Post zurückbehalten liess (Urk. 3). In der Folge stellte
das Friedensrichteramt C._____ die Vorladung der Klägerin per A-Post zu (Urk. 4, Urk. 8), wobei diese den beiliegenden Empfangsschein nicht retournierte (vgl. Urk. 4 S. 2). Unbestrittenermassen ist die Klägerin zur Schli chtungsver ha ndl ung ni cht erschi enen (vgl. Urk. 8, Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. April 2017 entschied die Friedensrichterin das Folgen- de (Urk. 8 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Die Klägerin beantragt mit Eingabe vom 24. April 2017 an das Oberge- richt des Kantons Züri ch sinngemäss, es sei Dispositivziffer 1 der vorgenannten Verfügung aufzuheben und das Schli chtungsverfa hre n wi eder aufzunehme n. Es sei ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen (Urk. 11 S. 2). 2. Die Klägerin richtete und schickte ihre Eingabe vom 24. April 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie schrieb dazu "REVISIONSANTRAG mit un- entgeltliche Rechtspflege für alle angehefteten Fällen" (Urk. 11 S. 1). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz i n der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlan- gen. Da die Klägerin ihre Eingabe an das Obergeri cht und ni cht an das Friedens- richteramt C._____ gerichtet hat, wie dies bei einem Revisionsantrag gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO gefordert wäre, ist davon auszugehen, dass die Klägerin beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2017 erheben wollte (vgl. Art. 319 ff. ZPO, insbesondere Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschlies- sende Kammer hat daher diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben. 3. a) Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos we- gen Säumnis der klägerischen Partei infolge Nichterscheinens an der Schlich- tungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders gere-
gelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Ei- ne entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Be- schwerde. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwer- de gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nur) offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann der klägerischen Partei bei- spielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist. In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht der klägerischen Partei die Möglichkeit offen, ein neu- es Schli chtungsgesuc h ei nzurei chen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2 m.w.H.). b) Die Klägerin unterli ess es, i n i hrer Eingabe vom 24. April 2017 auszufüh- ren, inwieweit i hr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb auf i hre Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Wie im Folgenden aufgezeigt wi rd, i st auch aufgrund der unzurei chende n Begründung der Beschwerde auf diese nicht einzutreten. 4. a) Die Friedensrichterin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Klägerin sei zu der auf den 7. April 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung unentschuldi gt ni cht erschi enen. Die Vorladung an die Klägerin sei von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Die zusätzliche Zusendung der Vorladung mit A-Post und frankiertem Rückantwortcouvert habe die Klägerin erhalten, da sie ihr mit dem beigelegten Rückantwortcouvert Unterlagen betref- fend unentgeltliche Rechtspflege zugesandt habe. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO werde das Schlichtungsverfahren somit als gegenstandslos abge- schrieben. Es würden keine Kosten erhoben (Urk. 12 S. 2).
b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und di e Aktenstücke nennt, auf denen sei ne Kri ti k beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an ei ner Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe der Klägerin vom 24. April 2017 ist als Beschwerde unzu- reichend, da sich die Klägerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt sie i n i hrer Beschwer- deschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten Erwägungen der Frie- densrichterin nicht korrekt seien. Auf i hre Beschwerde ist demnach auch aus die- sem Grund ni cht ei nzutreten. 5. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 aus, die Friedensrichterin von C._____ sei anscheinend die einzige Frie- densrichterin der Schweiz, welche über keine E-Mail Adresse verfüge. Sie – die Klägerin – habe sich nicht vom Termin abmelden können, weshalb das Verfahren GV.2017.00056 nicht hätte abgeschrieben werden dürfen. Sie habe die E-Mail-
adresse der Friedensrichterin nirgends finden können, was widerrechtlich sei und ihr ein grosses Problem verursacht habe. Sie habe sich per E-Mail bei der C._____ Homepage entschuldigt: Sie habe nur eine Seite erhalten, welche sie beigelegt habe (Urk. 11 S. 2). Obwohl der Klägerin sowohl die Telefon- wi e auch die Faxnummer des Friedensrichteramtes C._____ aus der Vorladung vom 9. März 2017 bekannt waren (vgl. Urk. 2 S. 1), rief sie dort weder an, noch sandte sie einen Telefax, um si ch nach der E-Mailadresse bzw. danach zu erkundigen, wie sie bei Verhinderung weiter vorzugehen hätte. Zudem sind sowohl die Tele- fon- wie auch die Faxnummer des Friedensrichteramtes C._____ i m Internet ein- fach zu ermitteln. Aus ihrer Eingabe vom 24. April 2017 geht nicht hervor, wieso sie nicht in der Lage war, sich dieser Telekommunikationsmittel zu bedienen. So- dann sind Eingaben an ein Gericht bzw. ein Friedensrichteramt nur in Papierform oder in elektronischer Form zulässig. Die Eingaben sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qua- lifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dass die Klägerin ihre Eingabe an das Friedensrichteramt C._____ mit einer qualifizierten elektroni- schen Si gnatur hätte versehen wollen/können, macht sie in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 ni cht geltend. Eine Eingabe mittels gewöhnlicher E-Mail entspricht ni cht den Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO, da bei dieser die qualifizierte elektronische Signatur fehlt. Eine solche Eingabe ans Friedens- richteramt C._____ wäre nicht rechtsgültig gewesen. Die Schlichtungsverhandlung fand somit zu Recht am 7. April 2017 statt. Da die Klägerin zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, schrieb die Friedensrichterin in der Folge ebenfalls zu Recht das Verfahren androhungs- gemäss als gegenstandslos ab. 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war aus den vorstehend dargelegten Gründen von vorneherein aussichtslos, weshalb der Klägerin für das
Beschwerdeverfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 7. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fort- an Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 420.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt C., je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes C. gehen nach unbenützte m Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz