Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis- Müller Urteil vom 16. Mai 2017 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Sistierung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 10. April 2017 (GV.2016.00416)
Erwägungen:
BGZ-Urteils über UP/URP weitergeführt" (Dispositiv Ziffer 2 act. 6/22 = act. 3 = act. 5). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2017 zugestellt (act. 6/23). Am gleichen Tag überbrachte er dem Obergericht sei- ne Beschwerdeschrift und beantragte (act. 2): "I. Absatz 2 der Verfügung vom 10.4.2017 ist ausser Kraft zu setzen, falls das Obergericht des Kantons Zürich in Absatz 5 dieser Beschwerdeschrift einen Rechtsirrtum oder Verfahrensfehler des Friedensrichteramtes erkennt. II. Im Sinne der unter Absatz 1 dieser Beschwerdeschrift aufgeführten Ein- gaben ist das Friedensrichteramt Kreis 7 anzuweisen, den gerichtlichen Ent- scheid abzuwarten bevor das Schlichtungsverfahren fortgesetzt wird und der gerichtliche Entscheid Rechtskraft erlangt." Mit Eingabe vom 12 Mai 2017 (Poststempel) stellte A._____ ei n Gesuch um Akteneinsicht (act. 7). 2. a) Da sich die Beschwerde, wie sich aus nachfolgenden Erwägung ergibt, als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwer- deantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Die Sache erweist sich als spruchreif. Entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers (vgl. act. 7) wurden keine weiteren Verfahrensschritte un- ternommen, weshalb sich keine dem Beschwerdeführer unbekannten Ak- tenstücke in den Verfahrensakten befinden. Die Verfahrensakten setzen sich aus den Akten des Friedensrichteramtes und den Eingaben des Beschwer- deführers an das Obergericht zusammen. Es ist deshalb nicht notwendig, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht hat. Es steht i hm aber frei, sei n Ein- sichtsrecht während den Öffnungszeiten des Obergerichtes wahrzunehmen. Eine Voranmeldung ist nicht nötig. 3. Der Rechtsschrift vom 3. April 2017 (act. 6/21), welche der Beschwerdefüh- rer dem Bezirksgericht einreichte, konnte das Friedensrichteramt entneh- men, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung ei nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes) stellte. Läuft eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren und erhält das Friedensrichteramt Kenntnis, dass die Klägerschaft beim Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, so hat das Friedens- richteramt das Schlichtungsverfahren zu sistieren bis über das Armen- rechtsgesuch entschieden worden ist. Den Entscheid über das beim Be- zirksgericht gestellte Sistierungsgesuch für das Zivilverfahren hat das Frie- densrichteramt hingegen nicht abzuwarten. Die Leistung des Kostenvor- schuss ist für das Schlichtungsverfahren (wie auch für das Gerichtsverfah- ren) eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird ein Kosten- vorschuss innert Frist nicht geleistet, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Bevor ein Verfahren zu sistieren ist, ist deshalb der Vorschuss zu leisten. Es war mithin richtig, dass die Vorinstanz das Verfah- ren (vorerst) nur bi s zum Entschei d über das Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege sistierte. Zu bemerken ist noch, dass die Zivilprozessordnung ordnungshalber vo r- schreibt, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Ei n- gang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsel stattzufinden hat (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und das Schlichtungsverfahren spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen ist (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Entschädi- gungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädi gungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich unter Beilage der Akten und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'395.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 16. Mai 2017