Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 15. Mai 2017 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend negative Feststellung / Betreibung Nr. ...
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes ... vom 6. März 2017 (GV.2016.00023 / SB.2017.00003)
Erwägungen:
c) Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Verfügung vom 20. Februar 2017 eine einmalige Frist von 10 Tagen an, um für die mutmasslichen Kosten der beiden Schlichtungsverfahren (GV.2016.00022 und GV.2016.00023) einen Kostenvor- schuss von Fr. 400.-- zu leisten (act. 18 Dispositivziffer 1). Sie verband dies mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf das Schli chtungsge- such nicht eingetreten werde (a.a.O.). Die Vorinstanz erwog, es stelle sich die Frage, ob auf das Gesuch um Neuansetzung eines Verhandlungstermins einzu- treten sei. Die beiden Schlichtungsverfahren seien nur unter der Voraussetzung neu aufzunehmen, dass der Kläger angemessenen Kostenvorschuss leiste oder ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei. Ein entsprechendes Ge- such sei innert der gleichen Frist beim Präsidenten des Bezirksgerichts Uster ein- zureichen mit den erforderlichen Unterlagen (a.a.O.). Diese Verfügung ging dem Kläger am 21. Februar 2017 zu (act. 19). Der Kläger liess die angesetzte Frist un- genutzt verstreichen. d) Mit Verfügung vom 6. März 2017 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Klä- gers um Neuansetzung eines Verhandlungstermins nicht ein und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Januar 2017 (act. 21). Der Kläger quit- tierte am 9. März 2017 den Empfang dieses Entscheids (act. 23). e) Mit Eingabe vom 9. März 2017, eingegangen am 14. März 2017, reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ein und erhob Beschwerde gegen die (nicht näher bezeichne- te) Entscheidung der Vorinstanz. Ferner beantragte er, das Friedensrichteramt sei anzuweisen, sofort ei nen neuen Termi n für di e Verhandlung anzuberaumen (act. 27). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Der Beklagten wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. April 2017 eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 30). Innert Frist (act. 31 i.V.m. act. 32) reichte eine juristische Drittperson, die "E._____ AG", wel- che am vorliegenden Verfahren nicht als Partei beteiligt ist, mit Bezugnahme auf das Verfahren (RU170017) sowie die Verfügung vom 6. April 2017 ein Schreiben
im eigenen Namen ein (act. 32). Dieses Schreiben ist - unter der Firma "E._____ AG" (vgl. Art. 719 OR) - unterzeichnet einzig von F., welcher gemäss dem aktuellen Handelsregistereintrag zwar (u.a. auch) zeichnungsberechtigt ist für die Beklagte, aber lediglich in Kollektivunterschrift zu zweien für diese handeln kann (Handelsregister des Kantons Zürich, Registerauszug vom 10. Mai 2017 betref- fend B. AG, ... [Adresse]). Indem F._____ auf dem Briefpapier der Firma "E._____ AG" und zudem direkt unter der Firma "E._____ AG" unterzei chnete , erklärte er, für diese Firma und nicht für die Beklagte handeln zu wollen (act. 32; Art. 719 OR). Dem Schreiben ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, für die Beklagte handeln zu wollen oder von dieser beauftragt worden zu sein; die Ein- gabe erfolgte im eigenen Namen der Firma "E._____ AG". Als solche ist sie un- beachtlich, da die "E._____ AG" nicht Partei dieses Verfahrens ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die "E._____ AG" erkläre konkludent, in Vertretungsabsicht für die Beklagte zu handeln, so ist zu beachten, dass die "E._____ AG" gemäss aktuellem Handelsregistereintrag den gewerbsmässigen Zweck verfolgt, i m In- und Ausland Inkassi auszuführen (Handelsregister des Kantons Züri ch, Registerauszug vom 10. Mai 2017 betreffend "E._____ AG", ... [Adresse]). Sie ist als solche gerichtsnotorisch und handelt entsprechend berufs- mässig. Es ist ihr daher nicht gestattet, vor der Schlichtungsbehörde oder im ver- einfachten Gerichtsverfahren als juristische Person die Beklagte zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Eingabe der "E._____ AG" ist aus diesen Gründen von vornherein ni cht zulässig. 2. a) Da der Kläger bei der Schlichtungsverhandlung vom 13. Januar 2017 unent- schuldi gt ni cht erschi enen war, galt sein Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren gleichentags androhungsgemäss als ge- genstandslos ab (Art. 206 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger stellte per E-Mail vom 18. Januar 2017 (act. 12) sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO. Gemäss dieser Bestim- mung kann ei ne säumi ge Partei auf i hr Gesuch hi n erneut zu einem Termin vor- geladen werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit
dem Wegfall des Säumnisgrundes sowie, falls ein Entscheid eröffnet worden ist, i nnerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft zu stellen (Art. 148 Abs. 2, 3 ZPO). Im in den Art. 148 und 149 ZPO vorgesehenen Wiederherstel- lungsverfahre n, welches auch ei ne Schli chtungsbehörde durchführen muss (BGE 139 III 478 = Pra 2014 Nr. 46 E. 3), hat das Gericht vor seinem Entscheid der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO). Wird die Wiederherstellung gewährt, so wird das Verfahren in den Stand zurück- versetzt, den es vor der versäumten Handlung hatte; auch rechtskräftige Endent- scheide werden dadurch aufgehoben. c) Mit ihrer Aufforderung per E-Mail vom 19. Januar 2017 (act. 12), gegebenen- falls ei n Arztzeugni s ei nzurei chen, machte die Vorinstanz dem Kläger gegenüber deutlich, dass sie das Wiederherstellungsgesuch entgegennimmt. Gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse des Klägers erwog sie in der Verfügung vom 20. Februar 2017, es stelle sich die Frage, ob auf das Gesuch des Klägers um Neu- ansetzung der Schlichtungsverhandlung einzutreten sei. Die beiden Schlichtungs- verfahren GV.2016.00022 und GV.2016.00023 seien nur unter der Voraussetzung neu aufzunehmen, dass der Kläger angemessenen Kostenvorschuss leiste. Der Kostenvorschuss sei unter der Androhung aufzuerlegen, dass bei Nichtleistung i nnert ei ner ni cht erstreckbaren Frist auf das Gesuch um Ansetzung einer neuen Schlichtungsverhandlung und wiedererwägungsweise Aufhebung der Abschrei- bungsverfügung vom 13. Januar 2017 nicht eingetreten werde (act. 18 S. 1). Gemäss diesen Erwägungen machte die Vorinstanz das Eintreten auf das Wie- derherstellungsbegehren des Klägers von der Leistung des Kostenvorschusses abhängig und entschied (noch) nicht darüber, ob sie die verlangte Wiederherstel- lung gewähren und erneut zur Schlichtungsverhandlung vorladen wolle. d) Mit ihrer Verfügung vom 6. März 2017 (act. 26) schloss die Vorinstanz das von ihr anzuwendende Wiederherstellungsverfahren nach Art. 148 f. ZPO mit einem Nichteintretensentscheid ab (BGE 139 III 478 E. 3 = Pra 2014 Nr. 46 E. 3). Eine Anhörung der Beklagten war nicht notwendig, da diese durch den Entscheid nicht beschwert wurde (Art. 149 ZPO; Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N 3).
Weil die Schlichtungsbehörde das Verfahren schon als gegenstandslos abge- schrieben hatte und das Wiederherstellungsgesuch des Klägers darauf abzielte, di esen Endentschei d aufzuheben und erneut ei ne Schli chtungsverhandlung durchzuführen, stellt die Verweigerung der Wiederherstellung einen anfechtbaren Endentscheid dar (BGE 139 III 511 ff. = Pra 2014 Nr. 46 E. 6.3, E. 7.3; KUKO ZPO-Hoffmann-Novo t ny, Art. 149 N 5; Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N 8). Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2017 ist demnach für den Kläger mit Be- schwerde anfechtbar (entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO). 3. a) Der erste Beschwerdeantrag des Klägers, es sei ihm im vorinstanzli che n Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist vor dem Obergericht nicht zulässig (Art. 119 ZPO). Vielmehr entscheidet das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht (§ 128 GOG; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 119 N 17). Die Vorinstanz wies den Kläger in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2017 (act. 18) darauf hin, dass er ein allfälliges Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege dort stellen müsse. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Vorinstanz ist nicht einzutre- ten. b) Der Kläger beantragt sodann sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2017, die Gutheissung seines Wiederherstellungsge- suchs und die soforti ge Ansetzung ei ner neuen Schli chtungsver ha ndl ung durch die Vorinstanz (act. 27). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiederherstellungsgesuch nicht ei ntrat.
Die Vorinstanz hatte gestützt auf Art. 101 ZPO vom Kläger die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt (act. 18). Diese Vorschrift setzt für ein allfälliges Nichteintreten infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses zwingend voraus, dass der vorschusspflichtigen Partei nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens als Säumnisfolge anzusetzen ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Erst nach deren unbenutztem Ablauf darf das Gericht auf das Ge- such ni cht ei ntreten. D i e Vori nstanz unterliess eine derartige Nachfristansetzung. Zwar macht der Beschwerdeführer dies nicht ausdrücklich geltend, doch wehrt er sich gegen die seines Erachtens nicht rechtmässige Verweigerung eines neuen Verhandlungstermins, was genügen muss, um die zwingende Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Anwendung bringen zu lassen. Diese zwingende Be- stimmung (ZK ZPO-Suter/Von Holzen, Art. 101 N 9; Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 101 N 5; KUKO ZPO-Schmid, Art. 101 N 5), steht dem Nichtein- treten auf das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung entgegen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2017. Die Sache ist im Sinne des Gesag- ten an die Vori nstanz zurück zu wei sen, damit diese dem Kläger – soweit i hm nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird – eine (kurze) Nachfrist ge- mäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des - unangefochtene n - Prozesskosten- vorschusses ansetzen und gegebenenfalls die Beklagte zur Frage der Wiederher- stellung der Frist anhören kann. c) Auf die vom Kläger beantragte Anweisung an die Vorinstanz, sofort ei nen Ter- mi n für di e Schli chtungsver ha ndl ung anzuberaumen, was ei ner Guthei ssung sei- nes Wiederherstellungsgesuchs entsprechen würde, kann nicht eingetreten wer- den. Ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung eintre- ten kann, wird davon abhängen, ob der Kläger den Kostenvorschuss bis zum Ab- lauf der Nachfrist bezahlt haben wird oder ob ihm allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (Art. 59 Abs. 1, Abs. 2 lit. f ZPO).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 16. Mai 2017