Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 6. April 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Bachenbülach vom 4. Februar 2017 (GV.2017.00001)
Erwägungen: 1.1 Am 3. Januar 2017 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fort- an Klägerin) beim Friedensrichteramt Bachenbülach (= Vorinstanz) ei n Schli ch- tungsgesuch ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gestützt auf einen Abonnementsvertrag zwischen der Beklagten und der C._____ AG und eine Zession i nsgesamt Fr. 752.25 zuzüglich 5% Ver- zugszins seit dem 29. August 2016 auf Fr. 673.80 forderte (Urk. 1; Urk. 2/1-5). Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Entscheid in der Sache durch die Vo- ri nstanz, sollte es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommen (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang des mit Verfügung vom 6. Januar 2017 geforderten Kosten- vorschusses (Urk. 3-5) lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2017 zur Verhandlung auf den 3. Februar 2017 vor (Urk. 6). Nach Durchfüh- rung der Verhandlung erging am 4. Februar 2017 folgendes Urteil (Urk. 14 S. 5 = Urk. 19 S. 5): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 673.80 nebst 5% Zins seit 2.12.2015 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 30.08.2016) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem von der klägerischen Partei geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von CHF 150.00 verrechnet. Die be- klagte Partei hat der klagenden Partei den geleisteten Kostenvorschuss im Umfange von CHF 150.00 zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten in begründeter Form (Urk. 10-12; Urk. 14).
1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 8. März 2017 (Datum Poststempel: 10. März 2017, eingegangen am 13. März 2017) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils und kostenfälliger Abweisung der Klage sowie Löschung der Betreibung (Urk. 18 S. 2). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann si nd neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Beklagte hat sowohl die Verfügung vom 6. Januar 2017 als auch die Vorladung zur Verhandlung vom 17. Januar 2017 auf den 3. Februar 2017 in Empfang genommen (Urk. 5; Urk. 8). Damit hatte sie Kenntnis vom Verfahren. Dennoch ist sie zur Verhandlung am 3. Februar 2017 unentschuldigt nicht er- schienen. Damit war die Beklagte vor Vorinstanz säumig, weshalb die Vori nstanz zu Recht gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Klägerin entschieden hat. Dies rügt die Beklagte auch zu Recht nicht. Demgemäss aber sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen und eingereichten Unterlagen neu und dami t unzulässig. Entspre- chend sind die Einwendungen, wonach die handschriftliche Änderung im Vertrag weder von ihr noch von einem anderen Familienmitglied nachträglich angebracht worden sei, der Vertrag der Tochter D._____ denselben Vermerk habe, aber ent- gegen dem Vorgehen im vorliegenden Fall die Kündigung bzw. das Auslaufen des Vertrages akzeptiert worden sei, man einen Tag nach Abschluss des Vertrages
im Fitnessstudio gewesen sei und den Vertrag i n ei nen befristeten ("automatische Kündi gung nach 12 Monaten") abgeändert habe, das Fitnessunternehmen betrü- gerisch handle und ihr das Schlüsseldepot noch nicht zurückerstattet worden sei, unbeachtli ch (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Dasselbe hat für die erstmals im Beschwer- deverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 21/1-8) zu gelten. 2.3 Schliesslich ist auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Löschung der Betreibung infolge Novenverbots ebenso wenig ei nzutre- ten. Ohnehin zielte dieser Antrag ins Leere, da die Löschung einer Betreibung der Anordnung durch das Gericht entzogen ist, sofern eine Betreibung nicht im Rah- men eines Verfahrens nach Art. 85a SchKG infolge Feststellens der Nichtschuld aufgehoben bzw. eingestellt wird. Damit wäre dieser Antrag abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre. 2.4 Weitere Einwendungen gegen das vorinstanzliche Urteil bringt die Be- klagte nicht vor. Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 2.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind aus- gangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
Züri ch, 6. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: jo