Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 30. Januar 2017 (GV.2016.00478)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 stellte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) bei Friedensrichteramt Winterthur das folgende Begehren (Urk. 1 S. 1): " Die Beklagte sei zu verpflichten, 1. mir Fr. 6'324.30 brutto zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins ab 01.05.2016; 2. mir eine korrekte Arbeitsbestätigung auszustellen; 3. mir eine korrekt ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung sowie die entsprechenden Lohnabrechnungen zuzustelle n. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei."
Mit Vorladung vom 12. Dezember 2016 wurden die Parteien zur Schlich- tungsverhandlung auf den 30. Januar 2017 um 14.15 Uhr vorgeladen. Die Partei- en wurden mit der Vorladung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich auf dem Friedensrichteramt zu erscheinen, wobei juristische Personen eine leitende Person zu entsenden hätten, welche über die Streitsache orientiert und zu Pro- zesshandlunge n schri ftli ch ermächtigt sei. Die Parteien wurden gebeten, alle sachdienlichen Unterlagen spätestens an die Schlichtungsverhandlung mitzubrin- gen. Bleibe die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gelte das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO; Urk. 3 S. 1). Verhinderung wegen Krankheit sei dem Friedensrichteramt sofort mitzutei- len. Im Krankheitsfall sei unverzügli c h ei n ärztli ches Zeugni s ei nzurei chen, wel- ches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. In diesem Fall sei der betreffen- den Partei das persönliche Erscheinen erlassen und sie könne sich vertreten las- sen (unter Hi nweis auf Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO; Urk. 3 S. 2 Ziff. 2). Der Kläger nahm die Vorladung am 21. Dezember 2016 persönlich in Empfang (Urk. 3 S. 4). Unbestrittenermassen ist der Kläger in der Folge zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen (vgl. Urk. 4 S. 2, Urk. 6).
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 entschied die Friedensrichterin das Fol- gende (Urk. 7 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Der Kläger erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2017 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Schlichtungsverfahren wie- der aufzunehme n (Urk. 6). 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2017 aus, er habe an der Schli chtungsverha nd l ung ni cht tei lnehmen können, da er krank gewesen sei (Urk. 6). Diese Tatsachenbehauptung bringt er erstmals im Be- schwerdeverfahren vor. Sie ist i m Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher ni cht mehr berücksi chtigt werden. 3. a) Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos we- gen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhand- lung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entspre- chende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonde- rer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwer- de. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwer-
de gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann dem Kläger beispielsweise entste- hen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsver- fahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist. In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzu- reichen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2 m.w.H.). b) Der Kläger unterliess es, in seiner Beschwerdeschrift geltend zu machen, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist auch aufgrund der unzureichenden Begründung der Beschwerde auf diese nicht einzutreten. 4. a) Die Friedensrichterin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Kläger sei zu der auf den 30. Januar 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihm die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Empfangsbestätigung am 21. Dezember 2016 recht- zeitig zugestellt worden sei. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO werde das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO würden keine Kosten anfallen (Urk. 7 S. 2). Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift aus, die Verhandlung beim Friedensrichteramt Winterthur habe am 30. Januar 2017 um 14.15 Uhr stattge- funden. Er habe nicht teilnehmen können, da er krank gewesen sei. Er sei nicht imstande gewesen, zur Verhandlung zu kommen. Er möchte sich gerne entschul- digen. Er ersuche darum, das Verfahren wieder zu eröffnen (Urk. 6). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hi nreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und di e Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe des Klägers vom 14. Februar 2017 ist als Beschwerde unzu- reichend, da sich dieser mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde- schrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten Erwägungen der Frie- densri chteri n nicht korrekt seien. Auf seine Beschwerde ist demnach auch aus diesem Grund ni cht ei nzutreten. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels we- sentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 12. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo