Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 10. März 2017 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
verbeiständet durch B._____,
gegen
C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 13. Januar 2017 (MM160765)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 17./18. Dezember 2016 stellten E._____ und A._____ bei der Schli chtungsbehörde Züri ch ei n "Kündi gungsschutzbege hre n". Den Beilagen zum Gesuch i st zu entnehmen, dass es die Kündigung einer 3-Zimmer-Wohnung an der F.-Strasse ... i n Züri ch betrifft, welche die C. AG gegenüber E._____ und deren Ehemann am 20. Oktober 2016 ausgesprochen hatte. Die Eingabe enthält Hinweise auf ein Untermietverhältnis zwischen E._____ als Hauptmieterin und A._____ als Untermieterin über ein möbliertes Zimmer i n der besagten Wohnung (act. 1, act. 2, insbes. S. 2 unten, act. 4). 2. Mit Formular vom 20. Dezember 2016 wurden E., A. und die C._____ AG auf D onnerstag, 12. Januar 2017, 13.30 Uhr zur Schli chtungsver- handlung vorgeladen (act. 6). Am 9. Januar 2017 überbrachte A._____ der Schlichtungsbehörde ein von einem Rechtsanwalt verfasstes und von ihr mitun- terzeichnetes Verschiebungsgesuch. Sie machte darin ohne Nennung ei nes Grundes geltend, sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen zu müssen (act. 8). Gleichzeitig rei chte sie einen Zettel mit der Notiz: "Arztzeugnis wird nachgereicht" ei n (act. 10). Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 lehnte die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch ab (act. 9). A._____ blieb der Verhandlung vom 12. Januar 2017 fern (Prot. I S. 2). Am 13. Januar 2017 reichte sie bei der Schlichtungsbehörde das angekündigte ärztliche Zeugnis ein (act. 15). 3. Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 schrieb die Schlichtungsbehörde das Ver- fahren ab (act. 21). E._____ hatte die Klage an der Schlichtungsverhandlung zu- rückgezogen (Prot. I S. 3). Bezügli ch A._____ erwog die Schli chtungsbehörde, sie sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb die Klage andro- hungsgemäss als zurückgezogen gelte und das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben sei. Das von A._____ am 13. Januar 2017 – nach der Verhandlung – persönlich eingereichte ärztli che Zeugnis vom 12. Januar 2017 ändere ni chts (act. 15): Es attestiere i hr lediglich
eine eintägige Arbeitsunfähi gkei t für den Verhandlungstag, nicht aber die für ei ne Verschiebung der Verhandlung erforderliche Verhandlungsunfähi gkei t (act. 21 Erw. I/5 ). 4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Postaufgabe: 4. Februar 2017) Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Schli chtungsbehörde anzuweisen, eine neue Schli chtungsverhandlung anzusetzen. Sie beanstandet die Abweisung des Ver- schiebungsgesuchs und macht geltend, davon erst nach der Schli chtungsver- handlung Kenntnis erhalten zu haben. Zudem habe sie ein genügendes Arzt- zeugnis eingereicht, wonach si e arbeitsunfähig, "also krank", gewesen sei. Ihr drohe der Verlust des Augenlichts (act. 22). Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen (act. 1–19). II. Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Diese allge- mei ne Vorschri ft gi lt auch i m Schli chtungsverfa hre n. Die Schlichtungsbehörde hat dem Verschiebungsgesuch zurecht keine Folge ge- geben. Die Begründung der Beschwerdeführerin, sie müsse sich unbedingt von einem Anwalt vertreten lassen, den sie noch nicht einmal zu benennen vermoch- te, stellte keinen hi nrei chenden Verschiebungsgrund dar (act. 8). Auch ni cht die blosse Ankündigung der Nachreichung eines Arztzeugnisses (act. 10). D em nach der Verhandlung beigebrachten ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2017 sodann lässt sich nichts entnehmen, was die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, an der Schli chtungsver ha ndl ung tei lzunehmen (act. 15). Der Arzt diagnostizierte akute Sehstörungen. Diese hinderten die Beschwerdeführerin aber nicht daran, am 9. Januar 2017, als sie das Arztzeugnis in Aussicht stellte, eine Rechtsaus- kunftsstelle aufzusuchen und dem Gericht das Verschi ebungsgesuch zu über- bringen. Sie veranlassten di e Beschwerdeführeri n auch ni cht etwa, unverzügli c h den ärztli chen Notfalldi enst i n Anspruch zu nehmen. Das in der ... Augenarztpra-
xis ihres "Notfallarztes" (act. 22 S. 3) ausgestellte Zeugnis datiert erst vom 12. Januar 2017, dem Verhandlungstag (act. 15). Wenn die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2017 die Rechtsauskunftsstelle aufsuchen und am 13. Januar 2017 das ärztliche Zeugnis überbringen konnte, wäre sie auch in der Lage gewesen – und wäre es ihr zumutbar gewesen –, am 12. Januar 2017 zur Schli chtungsver- handlung zu erschei nen. Dass die Beschwerdeführerin von der Ablehnung des Verschiebungsgesuchs erst nach der Schli chtungsver hand l ung Kenntni s erhi elt – sie hat auf dem Kündi- gungsschutzbegehren als Adresse das Stadthaus angegeben und i n dem von ei- nem Anwalt verfassten Verschiebungsgesuch um Zustellung an sich selber er- sucht (act. 1 und 8) –, ist unerheblich. Die einmal vom Gericht erlassene Vorla- dung mit den darin enthaltenen Zeitangaben bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen worden ist. Solange die Beschwerdeführerin auf i hr Verschi ebungsge- such hi n vom Geri cht kei ne Antwort erhalten hatte, musste sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen; sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei der Schlichtungsbehörde über die Durchführung der Verhandlung zu erkundigen (vgl. ZR 95 Nr. 71). Die Ausführunge n der Beschwerdeführerin zum 4. Januar 2017, als sie wegen des Verschiebungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde vorge- sprochen habe, ändern nichts (act. 22 S. 2 f.). Wenn die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen ni cht zur Ver- handlung erschien, durfte die Schlichtungsbehörde von unentschuldigter Abwe- senheit ausgehen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, kann offenbleiben. Die Vorinstanz nannte in der Rechtsmittelbelehrung eine 10-tägige Beschwerdefrist. Die Be- schwerdeführeri n reichte die Beschwerde am Samstag, 4. Februar 2017, ei n, das heisst zwölf Tage nachdem der angefochtene Entscheid am 23. Januar 2017 für sie im Stadthaus zugestellt worden war (act. 18).
III. 1. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wer- den im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteient- schädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfa hre n (OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, Erw. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011, Erw . 4a). Im Übrigen sind der Beschwerde- gegnerin im Rechtsmittelverfahren keine Umtriebe entstanden. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um ei nen unentgeltli che n Rechtsbei stand für die Verhandlung ist gegenstandslos (act. 22 S. 5). 3. Was die Anfechtbarkeit dieses Entscheides beim Bundesgericht betrifft, ist dessen Qualifikation als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Bundesge- richtsgesetz), aber auch als Zwischenentscheid im Si nne von Art. 93 BGG i n Be- tracht zu zi ehen (vgl. BGE 139 III 478 und BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013). Ob der Streitwert von Fr. 15'000.– gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht wird, dürfte – sofern das Hauptmietverhältnis unbefristet ist – davon abhängen, ob im konkreten Fall der Rechtsprechung zur Berechnung des Streitwerts bei An- fechtung ei ner Kündi gung zu folgen und die 3-jährige Kündigungssperrfrist des Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zu berücksichtigen i st (BGE 137 III 3 8 9 ). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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