Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 27. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ C._____ [Ort] (B._____), Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Revision)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 23. Dezember 2016 (GV.2016.00493)
Erwägungen: 1. Die Parteien schlossen beim Friedensrichteramt Winterthur am 23. Februar 2016 einen Vergleich, wonach die damalige Klägerin, heutige Revisi- onsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) u.a. ihre ur- sprünglich geltend gemachte arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 9'219.40 auf Fr. 2'830.– reduzierte, in welchem Umfang sie der damalige Beklagte, heutige Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Revisionskläger) anerkannte. Letz- terer verpflichtete sich, diesen Betrag bis zum 30. März 2016 zu bezahlen. So- dann wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wi nterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2015) in diesem Um- fang zurückgezogen (Geschäfts-Nr. GV.2016.00018; Urk. 7/2/3). Das Verfahren wurde gleichentags abgeschrieben (Urk. 7/2/3). Hiergegen hat der Revisionsklä- ger zunächst Beschwerde erhoben, welche mit Urteil der angerufenen Kammer vom 2. August 2016 hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen wurde; im Übrigen wurde darauf nicht eingetreten (Urk. 7/2/2; Geschäfts-Nr. RU160019-O). 2.1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 beantragte der Revisionskläger betreffend die genannte Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 23. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. GV.2016.00018) Revision (Urk. 7/1). Mi t Schrei- ben vom 19. Dezember 2016 stellte er den Antrag um Erteilung der aufschieben- den Wi rkung (Urk. 7/3). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der Vori nstanz vom 23. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 7/5). 2.2 Gegen diese Verfügung erhob der Revisionskläger mit Schreiben vom 1. Januar 2017 (überbracht am 6. Januar 2017) innert Frist Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Die am 31.12.2016 zugestellte Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vo m 23.12.2016 sei aufzuheben. 2. Es sei die Rechtsnatur der B._____ C._____ von Amtes wegen festzustellen und im Gerichtsrubrum auszuweisen. 3. Es ist festgestellt und durch das Gericht zu bestätigen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, die ordentlichen Rechtsmittel mangels Rechtskonformität, der
Nichteinhaltung des ordentlichen Verfahrensweges, der falschen Rechtsanwendung und des Totalversagens der klagenden Beschwerdegegnerin B.C. betref- fend a) die Nichterteilung der Klagebewilligung durch das Friedensrichteramt Win- terthur im Verfahren GV.2016.00018; b) des ungerechtfertigt und widerrechtlich eingeleiteten Pfändungsverfahrens mit der Pfändungsankündigung vom 12. April 2016 in der Betreibung mit der Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen; c) das widerrechtlich unterlassene resp. nicht durchgeführte Rechtsöffnungs- verfahren, welches dem Beklagten und Beschwerdeführer nicht gewährt wur- de; d) des stattdessen wiederholt ungerechtfertigt weitergeführten Pfändungsverfah- rens mit Pfändungsankündigung vom 24. November 2016 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen, welches ohne Rechtsöff- nungsverfahren, widerrechtlich fortgesetzt und indessen an die Hand genom- men worden ist; e) wiederum stattdessen als Folge der Verweigerung der notwendigen Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der Betreibung Nr. ..., dem vormaligen Widerruf des Vergleichs vom 23. Februar 2016, dem Beschwerdeführer ein horrender Mehraufwand und Auslagen erwachsen sind; f) aus einer ggf. mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheides der betroffenen Person, vorliegend dem Beschwerdeführer, die entstandenen Nachteile richtigzustellen sind, wobei diesem kein Nachteil erwachsen darf, dies auch dahingehend, dass ein Versicherungsträger einer Verfügung, welche die Leistungspflicht eines Anderen berührt, also letztendlich den Beschwerde- führer als ehemaligen Arbeitnehmer der B.C.. 4. Sodann ist das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen zur Schadensminderung an- zuweisen, die wiederholt illegal eingeleitete Fortsetzung im Betreibungsverfahren auf Kosten der Beschwerdegegnerin sofort einstellen zu müssen und dem Betreibungs- amt die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis zur definitiven Beseitigung des durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags. 5. Das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen sei anzuweisen, den Registereintrag kei- nem Dritten mitzuteilen, zumal das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingeleitet worden ist. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juni 2013 und zuzüglich MWST zu 8%) zu Lasten der Klägerin B.C.."
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann si nd neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen, soweit sie sich nicht mit den vor Vorinstanz eingereichten decken, neu und damit unzulässi g und unbeachtli ch (Urk. 4/3-5 und Urk. 5/1-6). 2.3 Ebenso wenig kann die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 23. Januar 2017 berücksichtigt werden: Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden, da es sich bei der Fri st zur Ei nrei chung der Beschwerdebegründung um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche ist sie unabänderlich und kann daher nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 4 f.). Damit aber sind die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Datum Fristablauf: 12. Januar 2017; Urk. 7/5) eingereichten Nachträge samt Beilagen (Urk. 9-10) verspätet und damit unbeachtli ch. 3.1 Der Revisionskläger hat sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Vorinstanz lediglich mit Verweis auf sein eingereichtes Revisionsge- such begründet (Urk. 7/3). In seinem Revisionsbegehren vom 1. Dezember 2016 fi ndet si ch indes diesbezüglich keine Begründung (Urk. 7/1). Im Beschwerdever- fahren begründet der Revisi onskläger nun vor allem sein Revisionsbegehren (Urk. 1 S. 5-10), jedoch fehlt eine Begründung bezüglich des abgewiesenen Ge-
suchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des allenfalls zu revidierenden Entscheides; d.h. es fehlt eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vor- i nstanzli chen Erwägungen. Die Begründung in Urk. 1 S. 12 Rz. 14, wonach die Fortsetzung im Betreibungsverfahren einzustellen und "dem Betreibungsamt die aufschiebende Wirkung zu erteilen" sei, bezieht sich auf die Einstellung der Be- trei bung, ni cht aber auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Entscheides, dessen Revision verlangt wird. Damit fehlt es an einer den ge- setzlichen Vorgaben genügenden Begründung, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn der nun eingereichten Revisions- begründung eine entsprechende Begründung bezüglich des Gesuchs um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entnommen werden könnte, würde diese ohne- hi n unbeachtlich bleiben, da sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden wäre. 3.2 Auf den Antrag 2, wonach die Rechtsnatur der B._____ C._____ von Amtes wegen festzustellen und im Gerichtsrubrum auszuweisen sei, ist nicht ein- zutreten: Zum ei nen kann i m Beschwerdeverfahren als reinem Rechtsmittelver- fahren einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden. Zum anderen sind im Rubrum die Parteien zu bezeichnen (Art. 238 lit. c ZPO), worunter bei juristischen Personen die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert auf- zunehmen i st (vgl. Art. 954a OR). Lediglich bei Handelsgesellschaften und Ge- nossenschaften muss nebst ihrer Firma bzw. ihrem Namen die Rechtsform ange- geben werden (vgl. Art. 950 Abs. 1 OR). Entsprechend muss die Rechtsform der Stiftung, wie sie auf Seiten der Revisionsbeklagten besteht, nicht aufgeführt wer- den. Die Vorinstanz hat die Revisionsbeklagte in ihrem Rubrum exakt so aufge- nommen, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. Der Revisionskläger bleibt darauf hinzuweisen, dass er die Rechtsform ohne Weiteres dem für jedermann zugänglichen Handelsregister ent- nehmen könnte.
3.3 Der Revisionskläger erhebt explizit allein gegen die Verfügung der Vor- i nstanz vom 23. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. GV.2016.00493) Beschwerde,
mit welcher sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Entschei- des, dessen Revision er anbegehrt hat, abgewiesen worden ist (Urk. 1 S. 2) und legte diese auch als angefochtene Verfügung bei (Urk. 2). Entsprechend aber ist nur diese Verfügung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und kann – wie erwähnt – nur dessen Dispositiv überprüft werden. Was nicht Gegen- stand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann ni cht mi t Beschwerde angefochten werden. Damit sind sämtliche Anträge, welche ander- weitig allenfalls hängige oder abgeschlossene Verfahren betreffen, ni cht Anfech- tungsobjekt. Ohnehin handelt es sich dabei um erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Anträge, welche dem Novenverbot von Art. 326 ZPO unterliegen. Jeden- falls ist auf die diesbezügliche Beschwerde ebenso wenig einzutreten (Anträ- ge 3a, 3c, 3f; Urk. 1 S. 11-12). 3.4 Soweit der Revisionskläger im zwischenzeitlich eingeleiteten Pfän- dungsverfahren betreffend die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Win- terthur-Wülfli ngen Beanstandungen erhebt und Anträge stellt, die Einstellung der Betreibung und die Beschränkung des Einsichtsrechts nach Art. 8a SchKG ver- langt, handelt es sich dabei ebenso um unzulässi g Noven, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre in Bezug auf die Anträge betreffend Pfändungsvoll- zug mit Blick auf Art. 17 ff. SchKG sowie auf den Antrag auf Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG mangels Zuständigkeit ni cht ei nzutreten (Anträge 3b, 3d, 3e, 4 und 5). 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf di e Beschwerde ist nicht ei nzutreten. 4.1 Da dem vorinstanzlichen Revisionsverfahren eine arbeitsrechtliche Forderung zugrunde liegt, für welche Verfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben sind, ist auch das vorliegende Beschwerdeverfah- ren kostenlos.
4.2 Der Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Bei la- ge je einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-6, Urk. 5/1-6, Urk. 9 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'140.95. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 27. Januar 2017
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