Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterinnen D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hochuli Beschluss vom 20. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 5. Dezember 2016 (ED160062-L)
Erwägungen: 1.1. Am 2. November 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Kreise ... + ... der Stadt Zürich eine Klage gegen die B._____ Stiftung (Züri ch) und Rechtsanwalt D r. C._____ (fortan Gesuchsgegner) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 3). Darauf setzte ihm das Friedensrichteramt Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (vgl. Urk. 2 S. 1 zuunterst). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchte der Ge- suchsteller um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Kos- tenvorschusspflicht (Urk. 2), welches Gesuch an die Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen wurde (Urk. 1). Nachdem die Vorinstanz eine Stellungnahme der Ge- suchsgegner (Urk. 19) eingeholt hatte, wies sie das Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2016 ab (Urk. 21). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde, worauf die erstinstanzliche Verfügung mit Beschluss der Kammer vom 19. August 2016 we- gen einer Verletzung des Replikrechts aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Urk. 27). 1.3. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 4. November 2016 Frist an, um zur Eingabe der Gesuchsgegner vom 31. März 2016 Stellung zu nehmen (Urk. 28). Eine solche Stellungnahme reichte der Ge- suchsteller am 18. November 2016 fristgerecht ein (Urk. 30). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab, auferlegte die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller und verpflichtete ihn, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 32 = Urk. 39). 1.4. Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Frist wiederum Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 1): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5.12.2016 sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen. 2. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien aufzuheben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu ge- nehmigen."
2.1. Vorliegend ist die Beschwerde ohne die Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 121 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, B._____ habe der D._____ A.G. ei n D arlehen i n Hö- he von Fr. 1.37 Mio. gewährt. In seiner Eigenschaft als deren Verwaltungsrat und Alleinaktionär habe B._____ sodann fünf Schuldbriefe der D._____ A.G. (im Ge- samtbetrag von Fr. 1.67 Mio.) in sein Eigentum überführt. Die vom Gesuchsteller im Namen der D._____ A.G. wider besseres Wissen veranlasste Kraftloserklä- rung dieser fünf Schuldbriefe habe zum Verlust der Grundpfandsicherung für das von B._____ gegenüber der D._____ A.G. gewährte Darlehen geführt und der Gesuchsgegnerin 1 als Rechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen B._____ einen grossen finanziellen Schaden zugefügt. Die Gesuchsgegnerin 1 habe dem Gesuchsteller daher i n ei nem früheren Verfahren zwischen der Ge- suchsgegnerin 1 und der Konkursmasse des Gesuchstellers am Bezirksgericht Züri ch (Geschäfts-Nr. FV110277-L) vorgeworfen, sich der Gläubigerschädigung i m Si nne von Art. 145 StGB strafbar gemacht zu haben. Im in diesem Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 2. April 2012 sei klar und mit überzeugen- der Begründung festgehalten worden, dass sich der Gesuchsteller im Zusam- menhang mit der Kraftloserklärung der Schuldbriefe der Gläubigerschädigung im Si nne von Art. 145 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht strafbar gemacht habe. Mit seiner Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung versuche der Ge- suchsteller, dieses Urteil rückgängig zu machen. Das sei nicht bloss aussichtlos,
sondern auch mutwillig, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege abzuweisen sei und ihm überdies die Verfahrenskosten aufzuerle- gen seien (Urk. 39 S. 4 ff.). 3.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe nach dem Rückweisungsent- scheid vom 19. August 2016 zwar eine Stellungnahme von ihm eingeholt, sei da- rauf jedoch mit keinem Wort eingegangen, sondern habe in der nunmehr ange- fochtenen Verfügung den Entscheid vom 17. Mai 2016 wörtlich übernommen. Dadurch habe die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör erneut verweigert (Urk. 38 S. 2 f.). 4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und i n der Entschei dfi ndung berücksi chti gt. Das Gericht darf sich aber i n seinem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschrän- ken und braucht si ch ni cht mi t jedem sachverhaltli che n oder rechtli chen Ei nwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). 4.2. Der Gesuchsteller hatte in seiner Stellungnahme unter anderem die Darstel- lung der Gesuchsgegner bestritten, wonach B._____ der D._____ A.G. ein Darle- hen von Fr. 1.37 Mio. gewährt habe. Die von den Gesuchsgegnern als Beweis für ihre Behauptung angeführte Bilanz der D._____ A.G. für das Geschäftsjahr 2002, welche unter der Position 2001 ein "Darlehen B." i n Höhe von Fr. 1'372'028.80 ausweise (Urk. 20/13 S. 2), sei "manipuliert" und deswegen vom kantonalen Steueramt Thurgau am 22. Oktober 2013 korrigiert worden (Urk. 30 S. 1 und S. 4 mit Verweis auf Urk. 9/12 S. 1). Vielmehr habe B. gegenüber der D._____ A.G. Schulden in Millionenhöhe gehabt bzw. seien nach dem Tod von B._____ (im Jahr 2004) Fr. 1'148'254.– als unbestrittene Schulden gegenüber der D._____ A.G. in das Nachlassinventar (Urk. 31/2-3) aufgenommen worden. Folglich habe kein Grund für die Übertragung der Schuldbriefe vorgelegen und habe er die Gesuchsgegnerin 1 durch die Kraftloserklärung dieser Schuldbriefe gar nicht schädigen können (Urk. 30 S. 2).
4.3. Zu diesen Argumenten des Gesuchstellers äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht. Vielmehr stellte sie auf die bestrittene Darstellung der Gesuchsgegner in deren Stellungnahme vom 31. März 2016 ab (Urk. 39 S. 6 mit Verweis auf Urk. 19 S. 9 f. und Urk. 20/13). Aus welchem Grund dies erfolgte, geht jedoch aus ihrem Entscheid nicht hervor. Nicht erhellend ist der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil vom 2. April 2012 im Verfahren FV110277-L betreffend Kollokation (Urk. 22/27). Zwar wurde in diesem Entscheid festgehalten, der Ge- suchsteller habe sich im Zusammenhang mit der Kraftloserklärung der Schuld- briefe der Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 145 StGB in objektiver und sub- jektiver Hinsicht strafbar gemacht (Urk. 22/27 S. 12 f.). Allerdings waren im dama- ligen Verfahren die Eigentümerstellung von B._____ bezüglich der Schuldbriefe und der Bestand der Grundforderung unstrittig. Ausserdem dient der Kollokati- onsprozess ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes und hat so wenig wie dieser irgendwelche Rechtskraftwirkung über das Konkurs- bzw. Nach- lassverfahren hi naus. Insbesondere wird dadurch das Schuldverhältnis als sol- ches – zwi schen Schuldner und Gläubi ger – nicht rechtskräftig festgelegt (BGE 135 III 470 E. 1.2). Darüber hi naus lässt sich dem Entscheid der Vorinstanz ni cht einmal entnehmen, ob sie vom Inhalt der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 18. November 2016 überhaupt Kenntni s genommen hatte (diesen Schluss lässt die blosse Erwähnung in der Prozessgeschichte [vgl. Urk. 39 S. 4] jedenfalls nicht zu). Damit verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers. Die- ser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Gesuch- stellers. 4.4. Da die Beschwerdeinstanz nur in Bezug auf Rechtsfragen, nicht aber bezüg- lich Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (Art. 320 lit. b ZPO), ist vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurückzuwei sen.
5.1. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers durch die Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. Mangels eines entsprechenden An- trags ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspreche n. 5.2. Da der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Gesuchsteller ist jedoch erneut darauf hi nzuwei sen, dass er seine komplexen Vermögensverhält- nisse (vgl. OGer ZH RA160007 vom 26. Juli 2016, E. 3f; OGer ZH RA160005 vom 5. April 2016, E. 4c) umfassend darzulegen gehabt hätte, um seiner Mitwirkungs- pfli cht zu genügen. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 38, 40 und 41/2-8, sowie an die Gesuchsgegner, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 20. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. M. Hochuli
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