Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. März 2017
i n Sachen
gegen
betreffend Forderung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. Dezember 2016 (GV.2015.00031)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 entschied das Friedensrichter- amt Fällanden folgendermassen (Urk. 46): " 1. Die Kosten von CHF 150.00 des Beschwerdeverfahrens beim Obergericht des Kantons Zürich (RU150065-O/U) werden solida- risch den Klägern 1 und 2 auferlegt. Die Kläger werden verpflichtet, den Beklagten die Gerichtsgebühren zu ersetzen, welche die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens bevorschusst haben. 2. Die gemäss Urteil vom 05.10.2016 (GV.2015.00031/SB.2015. 00032) von den Beklagten bereits an das Friedensrichteramt Fällanden bezahlte Gerichtsgebühr von CHF 375.00 wird an die Beklagten zurückerstattet. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der schri ftli chen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht der Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerde- schrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen."
b) Innert Frist erhoben die Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklag- te) mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 45 S. 1): " 1. Die Verfügung Friedensrichteramt Fällanden vom 5. Dezember 2016 ist wie folgt zu definieren: Ziff. 1. Satz 2: Die Kläger werden verpflichtet, den Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss für die Gerichtsgebühren von Fr. 150.– zu ersetzen und innert 10 Tagen bei der Zürcher Kanto- nalbank, 8010 Zürich, IBAN CH..., A._____ und B., ... [Ad- resse] zu überweisen. Ziff. 4: Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ... beim Obergericht eingereicht werden. 2. Die Beklagten haben für das Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von insgesamt Fr. 450.– geleistet. Das Obergericht wird ersucht, den verbleibenden Restbetrag von Fr. 300.– den Beklag- ten an die Zürcher Kantonalbank, 8010 Zürich, IBAN CH..., A. und B._____, ... [Adresse] zu überweisen. 3. Die Prozesskosten sind der klagenden Partei aufzuerlegen."
c) Die Beklagten betitelten ihre Eingabe vom 8. Dezember 2016 auf Seite 1 im Betreff mit Beschwerde. Sodann richteten und schickten sie die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich. Auf Seite 2 ersuchten sie das Obergericht, die Beschwerde bzw. das Gesuch um Berichtigung der Verfügung gutzuheissen und die Verfügung des Friedensrichteramtes Fällanden vom 5. Dezember 2016 gemäss ihrem Rechtsbegehren zu berichtigen. Zudem führten sie im Rahmen der Begründung aus, dass die Formuli erung unklar sei und verwiesen dabei auf Art. 334 ZPO (Urk. 45). Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch ei ner Par- tei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für das Gesuch liegt beim Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (KUKO ZPO- Brunner, Art. 334 N 5). Da die Beklagten ihre Eingabe an das Obergericht und nicht an das Friedensrichteramt Fällanden gerichtet und sie die Eingabe zudem im Betreff als Beschwerde bezeichnet haben, hat die beschliessende Kammer ein Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die Beklagten führen in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass die Formulie- rung des zweiten Satzes der angefochtenen Dispositivziffer 1 unklar sei (unter Hinweis auf Art. 334 ZPO). Weitere Forderungen mit Gerichtsverfahren seien zu vermeiden. Sie hätten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet, was aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016, Seite 6 Dispositivziffer 3, hervorgehe. Es sei daher zu prä- zisieren, dass die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) verpflichtet sei- en, i hnen die Gerichtsgebühren von Fr. 150.– zu ersetzen und i nnert zehn Tagen der Zürcher Kantonalbank zugunsten von A._____ oder B._____ zu überweisen. Sodann sei die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt, da die Be-
schwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ni cht i nnert zehn, sondern i nnert drei ssi g Tagen einzureichen sei (Urk. 45 S. 2). c) ca) In Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens RU150065-O von Fr. 150.– unmissverständlich soli- darisch den Klägern 1 und 2 auferlegt. Da diese Kosten aus den von den Beklag- ten geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen sind, verpflichtete der Friedens- richter die Kläger, den Beklagten diese Gerichtsgebühren zu ersetzen. Art. 111 ZPO gibt konkrete Anweisungen zum Inkasso der Prozesskosten. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die ge- leisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Aus der angefochtenen Dispositivziffer 1 geht somit genügend klar hervor, dass die Kläger 1 und 2 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren RU150065-O von Fr. 150.– den Be- klagten zurückzuers tat ten haben. Die Beklagten können die Bezahlung der Fr. 150.– von den Klägern sofort fordern (Art. 75 OR), da die vorliegende Be- schwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). cb) Die Beschwerdefrist zur Anfechtung von Endentscheiden beträgt dreis- sig Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine verkürzte Frist von zehn Tagen gilt unter anderem für die Anfechtung von prozessleitenden Entscheiden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung schliesst das Schlichtungsverfahren GV.2015.00031 ab, weshalb dabei von einem Endentschei d i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO auszugehen ist. Die korrekte Beschwerdefrist wäre daher dreissig Tage gewesen. Die Beklagten nahmen die angefochtene Verfügung am 8. Dezember 2016 in Empfang (Urk. 4). Ihre Beschwerde ging hierorts am 12. Dezember 2016 ein (vgl. Urk. 45 S. 1), also innerhalb der vom Friedensrichter genannten zehntägigen Beschwerdefrist. Ein konkreter Nachteil, welcher den Be- klagten aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung entstanden sein soll, machen diese weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. cc) Die Parteien müssen ein aktuelles praktisches Interesse an der Behand- lung der Beschwerde haben. Vorliegend ist dieses wie aufgezeigt nicht gegeben.
Mangels Rechtsschutzinteresses ist daher auf die Beschwerde der Beklagten ni cht ei nzutreten. d) Der verbleibende Überschuss des geleisteten Vorschusses wird den Be- klagten durch die Obergerichtskasse nach unbenutztem Ablauf der bundesge- richtlichen Rechtsmittelfrist zurückerstattet (unter Vorbehalt der Verrechnung mi t einer sie betreffenden offenen Forderung des Kantons Zürich; Urwyler/Grütter, D IK E-Komm-ZPO, Art. 111 N 1 und Fn 3 m.w.H.). 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb den Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden solidarisch den Beklagten 1 und 2 auferlegt und mit ihren im Beschwerdeverfahren RU150065-O ge- leisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Den Klägern 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger 1 und 2 je unter Beilage von Kopien der Urk. 45 und 48/1-2, und an das Friedensrichteramt Fällan- den, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und zuhan- den des Beschwerdeverfahrens RU150065-O.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Fällanden zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 54.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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