Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 15. März 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Polizeidepartement der Stadt Zürich, Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 3. Oktober 2016 (GV.2016.00312/SB.2016.00396)
Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3+9, vom 3. Oktober 2016: 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 412.10 nebst 5% Zins seit 01.03.2016 und CHF 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 14.06.2016) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die klagende Partei nach Erhalt der ausstehenden Forderung die gegen die beklagte Partei erhobene Be- treibung Nr. ... schriftlich beim Betreibungsamt Zürich 9 abbestellen wird und der beklagten Partei eine Orientierungskopie von diesem Schreiben zustel- len wird. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: Des Klägers: "Die Forderung von CHF 412.10 sowie Zins und Betreibungskosten sind abzuweisen. Es wird gleichzeitig das Gesuch zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt aufgrund nicht vorhandener finanzieller Ressour- cen." Der Beklagten: "1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdeführers." Erwägungen: 1. a) Am 24. August 2016 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 412.10 (Urk. 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 28. September 2016 konnte keine Einigung erzielt werden und die Klägerin stellte daraufhi n ei nen An-
trag auf Entscheid (Urk. 7). Die Vorinstanz entschied sodann den Streit mit Urteil vom 3. Oktober 2016 (nachträglich begründet; Urk. 13 = Urk. 18; Entscheid oben wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. November 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 15) Beschwerde erhoben und den eingangs aufgeführten Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 1. Februar 2017 reichte die Klägerin ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 23), welche dem Beklagten am 20. Februar 2017 zugestellt wurde (Urk. 27). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe vor- gebracht, der Beklagte habe nach seiner Verhaftung einer SOS-Ärzti n zur Begut- achtung überstellt werden müssen; sie habe diese Rechnung bezahlt und der Be- klagte habe diese Auslagen zurückzuerstatten. Dagegen habe der Beklagte vor- gebracht, dass die Überstellung an die Ärztin überflüssig gewesen sei und er die- se Rechnung daher nicht zu bezahlen habe. Die Vorinstanz erwog weiter, die Klä- gerin habe im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beklagten zu dessen Be- gutachtung ei ne SOS-Ärztin aufgeboten, welche den Beklagten untersucht habe. Die Darstellungen im Rapport der Stadtpolizei Zürich würden den Schluss zulas- sen, dass der Beizug der Ärztin notwendig gewesen sei. Der Beklagte habe daher diese Auslagen zu ersetzen (Urk. 18 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
ni cht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Na- tur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Soweit die Beschwerdeantwort neue Vor- bringen rechtlicher Art über den Rechtsgrund der in Betreibung gesetzten Forde- rungen und die Natur der Streitigkeit enthält (vgl. auch Urk. 21 S. 2), sind diese jedoch zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 326 N 3). Ausgeschlossen sind einzig neue Vorbringen tatsächlicher Natur (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unabhängig von der Novenbeschränkung zuzulassen sind auch Zugeständnisse, wozu auch i nhaltli che Ei nschränkungen ei ner berei ts vorge- brachten Behauptung zu zählen si nd (Sei ler, D i e Berufung nach ZPO, Züri ch 2013, N 1272 f., mit weiteren Verweisen). c) Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde bloss den Ablauf der Ge- schehnisse rund um seine Verhaftung aus seiner eigenen Sicht darstellt, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen (Urk. 17 S. 1 f.), genügt dies den Anforderungen an konkrete Beanstandungen nicht und ist daher auf die- se Beschwerdevorbringen ni cht wei ter ei nzugehen. d) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde – als einzige konkrete Be- anstandung der vorinstanzlichen Erwägungen – geltend, in der Begründung der Vorinstanz stehe kein expliziter Grund, weder für die Herbeirufung der Polizei und deren Mitnahme, noch warum es erforderlich gewesen sei, einen Arzt zu rufen; es werde nur auf einen Polizeirapport verwiesen, ohne dessen relevanten Inhalt zu nennen. Es liege seitens der Polizei Willkür und böswilliger Vorsatz vor, weshalb die Forderung nicht in seiner Verantwortung stehe (Urk. 17 S. 2). Die Begründung der Vorinstanz ist in der Tat äussert kurz gehalten (dazu noch unten Erwägung 2.e). Der Polizeirapport, auf den die Vorinstanz verweist, befindet sich allerdings bei den Akten (Urk. 8); der Beklagte macht nicht geltend, dass ihm dessen Inhalt nicht bekannt gewesen wäre. In diesem Rapport wird in weniger als einer halben Textseite dargelegt, dass und wieso der Beizug einer
Notfall-Ärztin notwendig gewesen war, weil nämlich der Beklagte beim Eintreffen der Polizei in einem sehr aufgebrachten, verunsicherten und zugleich aggressiven Zustand gewesen sei, geschwitzt und zugleich gezittert habe und nur wirre Sa- chen gesprochen habe; zudem sei er kurz darauf völlig "ausgetickt" und er habe auch einen ganzen Sack mit diversen Medikamenten dabeigehabt, welche für seinen Bluthochdruck, zur Behandlung der implantierten Niere und für ein ge- schwächtes Immun-/Abwehrsystem bestimmt gewesen seien (Urk. 8). Bei dieser Sachlage und diesem Verhalten des Beklagten liegt auf der Hand, dass zu sei- nem eigenen Schutz der umgehende Beizug einer medizinischen Fachperson notwendig war; es kann keine Rede davon sein, dass dies willkürlich oder böswil- lig geschehen wäre, sondern die Polizei hat richtig gehandelt. e) Von der Notwendigkeit des Beizugs der Notfall-Ärzti n zu unterschei den ist die Forderung als solche. Auch diese wird vom Beklagten bestritten. Da sich im angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dazu finden, aus welchen rechtlichen Überlegungen die Forderung zugesprochen wurde, können hierzu auch keine konkreten Beanstandungen in der Beschwerde verlangt werden (es ist nichts vor- handen, was konkret beanstandet werden könnte) und es i st auch ohne Rügen zu prüfen, ob für die eingeklagte Forderung eine Rechtsgrundlage besteht. Die Klä- geri n macht hi erzu in der Beschwerdeantwort geltend, es handle sich um eine zi- vilrechtliche Forderung der herbeigerufenen Notfall-Ärzti n (bzw. der SOS Aerzte B._____ AG, bei der die Notfall-Ärztin angestellt ist) gegenüber dem Beklagten (die Forderung umfasse die Kosten der ärztlichen Konsultation); sie habe diese Forderung beglichen und die Forderung sei von der Arztfirma an sie abgetreten worden (Urk. 23 S. 5-7). Damit steht in Einklang, dass die Rechnung von der C._____ ausgestellt ist, die SOS Aerzte B._____ AG als Leistungserbringer aus- weist und die Klägerin in der von ihr ausgestellten Rechnung von "Rückerstattung Dritter" sprach (Urk. 2/1). Damit steht fest, dass die Klägerin erst aufgrund der Forderungsabtretung aktivlegitimiert, d.h. berechtigt war, die Forderung in eige- nem Namen geltend zu machen. Die Behauptung der Forderungsabtretung samt dem entsprechenden Beweismittel (Zessionsurkunde; Urk. 26/8) wurde jedoch erst im Beschwerdeverfahren in den Prozess eingebracht und kann daher im Be- schwerdeverfahren zufolge des Novenverbots (oben Erw. 2.b Abs. 2) nicht mehr
zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz die Forde- rung der nicht aktivlegitimierten Klägerin zusprach, hat sie das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit a ZPO). f) Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde das angefoch- tene Urteil aufzuheben und stattdessen die Klage abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist damit obsolet). g) Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten war und keine besonderen Gründe für eine ausnahmsweise Umtriebsentschädigung gel- tend gemacht wurden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 412.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17 S. 1). Nachdem ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist dasselbe gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo