Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 16. November 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. September 2016 (ED160009-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 13. November 2015 hatte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, ei n Schli chtungsver- fahren (GV.2015.00343) anhängig gemacht, in welchem er das Begehren gestellt hatte, es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 4 für Fr. 100.– nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 70.– Betreibungsumtriebe Rechtsöffnung zu erteilen; sodann hatte er ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt (Urk. 2/5 S. 7). Gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 17. November 2015, mit welcher von i hm ein Kosten- vorschuss verlangt worden war, hatte er Beschwerde erhoben; diese war mit Be- schluss der Kammer vom 14. Januar 2016 gutgeheissen worden (Beschwerde- ve rfahren RU150064-O). Schliesslich war das Friedensrichteramt mi t Verfügung vom 12. April 2016 (dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet) auf das Schli chtungsgesuch ni cht ei ngetreten. Die dagegen vom Beschwerdeführer erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 10. Juni 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Beschwerdeverfahren RU160025-O). b) Am 14. April 2016 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das vorgenannte Schlichtungsverfahren gestellt (Urk. 2/1). Dasselbe war mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2016 dem Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) zur Behandlung überwiesen worden (Urk. 1). Mit Urteil vom 28. September 2016 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch ab (Urk. 3 = Urk. 9). c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. November 2016 rechtzeitig (Urk. 7) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 17-20): "1. Das Urteil des Bezirksgericht Dietikon verfasst 28. September 2016 un- ter Aktenzeichen ED160009-M/U ist in den Urteilspunkten Ziff. 1 kom- plett aufzuheben und die Sache ist neu zu beurteilen. 2. Es ist zu untersuchen und zu kommentieren bzw. zu beurteilen Folgen- des: [a. –f. Vgl. nachfolgend Erwägung 2.a)]
g. Dass es privatsphärenverletzend und amtsgeheimnisverletzend ist, wenn ein Gericht bei amtlicher Zustellung die Gerichtskorres- pondenz unverpackt offen unbeteiligten Dritten zur Zustellung übergibt – Gerichtskorrespondenz muss in diesem Fall im Um- schlag ordnungsgemäss verpackt zugestellt werden – egal auf welchem Weg. h. Es ist zu erkennen, dass [Beschwerdeführer] stossend und zu Un- recht das Armenrecht wegen inexistenter Aussichtslosigkeit falsch verweigert wurde und dass hier Armenrecht hätte gesprochen werden müssen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages, damit der mittellose [Beschwerdeführer] sein offenkundiges Recht auf vollständige Bezahlung der Schäden und Forderungen weiter ver- folgen und durchsetzen kann. i. Es ist zu erkennen und kommentieren, dass die Vorinstanz auf- grund des ganzen täuschenden und verwirrenden Verfahrenslauf quasi unter Federführung und Beratung von Profi-Instanzen wäh- rend der letzten 2 Jahre [Beschwerdeführer] nicht vorgeworfen werden kann, er als juristischer Laie hätte erkennen müssen, dass sich in offensichtlich komplexen Verfahrensfragen er die falsche Partei betreibt. Es ist zu kommentieren wer falls zutreffend für diese im ganzen Verfahren verursachten Schäden letztlich haftet, so es denn nicht der Schuldner Bezirksgericht ist. j. Die angeführte Aussichtslosigkeit ist als unangemessen und falsch zu qualifizieren und [Beschwerdeführer] ist Armenrecht ein- zuräumen. k. Es ist expressis verbis namentlich zu klären wer Betreibungsfähi- ger für Gerichtskassenschulden von Gerichten im Kt. Zürich bzw. Bezirksgerichten zugunsten entschädigungsberechtigter Bürger (Gläubiger) ist. l. Es ist Weg und modus operandi aufzuzeigen, wie [Beschwerde- führer] zur Schadenregulierung unter aktuellen Parametern kommt und wer dafür zuständig ist. Die Vorinstanz schweigt sich hier unangemessen aus. m. Es ist zu kommentieren, dass hier [Beschwerdeführer] unange- messen und zu Unrecht rechtsverweigernd Armenrecht und damit Fortgang im Verfahren diskriminierend und willkürlich verweigert wurde mit Aufbau von unüberbrückbaren Prozess- und Kosten- hürden mit Folgen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils des Verlustes seiner Forderungen als Vermögensschaden. .n. Das Obergericht korrigiert den Entscheid der Vorinstanz selbst in allen Punkten und setzt Armenrecht zugunsten [Beschwerdefüh- rer] durch oder aber weist die Sache zur Einräumung Armenrecht zugunsten [Beschwerdeführer] an die Vorinstanz zurück. 3. Die Vorinstanz bejaht/bestätigt die Mittellosigkeit [Beschwerdeführer] als Voraussetzung für Armenrecht. Die Mittellosigkeit ist daher vom Obergericht Kanton Zürich hier als Fakt zu übernehmen und [Beschwer- deführer] beantragt für sich für dieses komplexe Verfahren unentgelt- liche Verfahrensführung (Art. 29 BV. Art. 95 ff, Art. 117 f. ZPO) und un- entgeltlichen Rechtsanwalt, sowie falls [Beschwerdeführer] mit Kosten
belastet sofortige definitive Abschreibung aller Kosten (Art. 112 ZPO) oder Umverteilung der Kosten aus Ermessen (Art. 107 ZPO) jedenfalls derart, dass für [Beschwerdeführer] keinerlei Kostenfolgen oder Schul- den bestehen können, denn schliesslich verschulden die Zürcher Be- hörden hier den Verfahrenswirrwarr unter Fehlinformationen an [Be- schwerdeführer] bzw. unter dubiosen Verfahrensführungen und Hand- lungen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei bzw. Staats- und Gerichtskasse, wobei die Gegenpartei bzw. beteiligt e andere Parteien ihre Aufwendungen vollständig selbst tragen. 5. [Beschwerdeführer] beantragt für sich und etwaigen Rechtsanwalt an- gemessene Partei- und Verfahrensentschädigung. Erwartet werden für den Aufwand, Material, Porti etc. mit 22 Arbeitsstunden ca. 1500 Fr. 6. [Beschwerdeführer] beantragt zur Sache kostenfreien, gut begründeten schriftlichen beschwerde- oder rekursfähigen Entscheid mit allen nöti- gen Rechtsmittelbelehrungen. 7. [Beschwerdeführer] beantragt im Falle von Zustellschwierigkeiten von Gerichtskorrespondenz amtliche Zustellung von Gerichtsurkunden oder Abholung am Gericht (in verschlossenen Umschlägen). 8. Sollte diese Schrift dem Obergericht Kt. Zürich nicht genügen, so ist un- ter genauer Verbesserungsanweisung [Beschwerdeführer] genügend Zeit zur Verbesserung und Wiedereingabe einzuräumen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägun- gen), kann auf di e Ei nholung ei ner Stellungnahme des Beschwerdegegners ve r- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeanträge 2.a. bis f. betreffen das Hauptverfahren, d.h. den Inhalt des bei der Schlichtungsbehörde eingereichten Gesuchs. Über diese Punkte wurde im angefochtenen Urteil nicht entschi eden (und hätte auch nicht entschieden werden müssen), weshalb sie nicht zum Thema eines Rechts- mittelverfahrens gemacht werden können. Insoweit ist daher auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. b) Der Beschwerdeführer moniert die Zustellung des angefochtenen Ur- teils durch das Stadtammannamt (angeblich offen; Beschwerdeantrag 2.g.). Die angerufene Kammer ist nicht Aufsichtsbehörde der Vorinstanz oder des Stadt- ammannamtes. Auch insoweit ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
c) Der Beschwerdeführer verlangt Auskünfte darüber, wie und gegen wen er vorzugehen habe (Beschwerdeanträge 2.i., 2.k. und 2.l.). Der Kammer ist es jedoch verwehrt, Parteien zu beraten bzw. diesen Rechtsauskünfte zu erteilen. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Der Beschwerdeführer verlangt bei Zustellschwierigkeiten die Zustel- lung per Stadtammannamt (Beschwerdeantrag 7). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Beschwerdeverfahren RU160025-O mit Schreiben vom 4. Mai 2016 und auch i m Urteil vom 10. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass es ihm als be- schwerdeführender Partei obliegt, für eine genügende Zustellmöglichkeit besorgt zu sein. Sofern er seine Wohnadresse nicht als genügende Zustellmöglichkeit be- trachtet, würde ihm beispielsweise die Benennung eines Zustellungsempfängers oder u.U. die Eröffnung eines Postfachs offenstehen. e) Der Beschwerdeführer verlangt die Ansetzung einer Nachfrist, wenn die Beschwerde ungenügend begründet sein sollte (Beschwerdeantrag 8). Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); die Ansetzung einer Nachfrist bei ungenügenden Anträgen oder ungenügender Begründung kommt nicht in Betracht. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger habe seine Klage gegen das Bezirksgericht Zürich gerichtet. Nach den Ausführungen des Klägers habe dieses eine ihm zustehende Parteientschädigung von Fr. 100.-- erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls an das Betreibungsamt bezahlt, womit je- doch nicht die ganze Schuld getilgt worden sei; vom Amt seien ihm nur Fr. 95.-- ausbezahlt worden und die Zinsen für fast ein Jahr (knapp Fr. 5.-- ) sowie die Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 33.30 und die Umtriebskosten seien nicht ersetzt wor- den. Die Vorinstanz erwog weiter, das Bezirksgericht Zürich sei eine kantonale Behörde ohne eigene Rechtsfähigkeit; diesem komme damit keine Parteifähigkeit im Sinne von Art. 66 ZPO zu. Der Beschwerdeführer habe damit eine nicht partei- fähige Organisationseinheit des Kantons ins Recht gefasst. Damit erscheine die Gefahr gross, dass er mit seiner Klage unterliegen werde. Sein Armenrechtsge- such sei daher mangels Erfolgsaussichten abzuweisen. Dass die falsche Partei- bezeichnung nachträglich korrigiert werden könne, erscheine ausgeschlossen,
denn die Verwaltungskommission habe in ihrem Beschluss vom 21. September 2016 das Verfahren ausdrücklich mit der Begründung überwiesen, dass das Be- zirksgericht Zürich die Stellung der Beklagten i nnehabe (Urk. 10 S. 4 f.). Sodann komme hinzu, dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt die volle Summe von Fr. 100.-- geltend gemacht habe, obwohl er nach eigener Zugabe den Betrag von Fr. 95.-- erhalten habe; somit erweise sich die Klage auch in die- sem Umfang materiell als aussichtslos. Hinsichtlich der geltend gemachten Be- treibungsumtriebe von Fr. 70.-- sei festzuhalten, dass im Zwangsvollstreckungs- verfahren dem Schuldner die Kosten für die Vertretung des Gläubigers nicht überbunden werden dürften und der Beschwerdeführer, der nach eigenen Anga- ben kein Einkommen erziele, habe nicht geltend gemacht, dass er Aufwand ge- habt hätte, der einen Einnahmenausfall zur Folge gehabt hätte; daher sei auch diesbezüglich die erforderliche Erfolgsaussicht zu verneinen (Urk. 10 S. 5 f.). Ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt sei, mit seinem Begehren den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten, oder ob er einen dem öffentlichen Recht ent- springenden Anspruch geltend mache (Art. 79 SchKG), könne unter diesen Um- ständen offenbleiben (Urk. 10 S. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Wenn sich der angefochtene Entscheid – wie hier – auf mehrere selbständige Begründungen stützt (Alternativbegründungen), müssen in der Beschwerde alle diese Begründungen beanstandet werden; wenn sich die Beschwerde hinsichtlich einer der Begründungen als unbegründet erweist, braucht auf die übrigen Be- schwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden. c) Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Parteifähigkeit des Bezirksgerichts Zürich zusammengefasst geltend, die Vorinstanz begründe nicht genügend, weshalb das Bezirksgericht Zürich nicht parteifähig sein sollte; das
Betreibungsamt Zürich 4 habe dies abgeklärt und er als juristischer Laie habe sich darauf verlassen dürfen. Auch in den diversen Verfahren bei verschiedenen Gerichten sei das nicht in Zweifel gezogen worden. Wenn das Gericht Inkasso- kompetenzen habe, müsse es umgekehrt auch als Schuldner gelten und betrei- bungsfähig sein (Urk. 9 S. 10-14). Dass die Parteifähigkeit des Bezirksgerichts Zürich in einem Gerichtsverfah- ren nicht in Zweifel gezogen worden sei, ist unzutreffend. Im eingangs (Erw. 1.a) angeführten Beschwerdeverfahren RU150064-O war diese Frage zwar noch kein Thema, im Urteil vom 10. Juni 2016 (RU160025-O; Erw. 3) wurde jedoch erwo- gen, auf das Schlichtungsgesuch des Klägers könne deshalb nicht eingetreten werden, weil es dem Bezirksgericht Zürich an der Parteifähigkeit fehle und nicht von einer blossen falschen Bezeichnung der beklagten Partei ausgegangen wer- den könne; auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei unzutreffend von einem Schlichtungsverfahren ausgegangen. Hier gehe es jedoch um die Be- seitigung eines Rechtsvorschlags im Betreibungsrecht, was etwas ganz anderes sei. Es bestehe eigentlich gar kein Spielraum für eine Schlichtung; die Kernfrage sei die Beseitigung des Rechtsvorschlags nach vorgegebenen Regeln und Prüf- punkten (Urk. 9 S. 16). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er mit seiner Eingabe vom 13. November 2015 an das Friedensrichteramt Zürich 4 eigentlich gar kein Schlichtungsbegehren, sondern ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt hat; jene Eingabe war mit "Begehren Beseitigung Rechtsvorschlag" überschrieben, einzi- ges Rechtsbegehren war "stelle(n) ich/wir hiermit im Sinne der Art. 80/82 des SchKG das Rechtsöffnungsbegehren" und es wurde eine Entschädigung be- antragt "für das Rechtsöffnungsverfahren vor Friedensrichter" (Urk. 2/5 S. 7). Ei n Rechtsöffnungsbegehren ist jedoch nicht beim Friedensrichter, sondern – ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – direkt beim Bezirksgeri cht (Einzelgericht im summarischen Verfahren) geltend zu machen (Art. 198 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Das angerufene Friedensrichteramt war zur Behandlung eines Rechts-
öffnungsbegehrens nicht zuständig. Die Erfolgsaussichten sind daher auch aus diesem Grund zu verneinen. e) Schon aus den dargelegten Gründen ist die vorinstanzliche Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit zu bestätigen (Art. 117 lit. b ZPO). Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demge- mäss abzuweisen (soweit darauf einzutreten war; oben Erw. 2), ohne dass auf die übrigen Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, ni cht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeanträge 3 und 6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wi rd auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 9, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf