Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D . Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberengstringen vom 13. September 2016 (GV.2016.00013)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 5. September 2016 an das Friedensrichteramt Oberengstringen stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das fol- gende Rechtsbegehren (Urk. 6/2): " Der/Die Beklagte sei zu verpflichten, dem/der Kläger(in) zu bezahlen: Fr. 725.00 nebst 5 % Zins seit 05.01.2016 Fr. 250.00 nebst 5 % Zins seit 11.08.2016 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Be- klagten."
Mit Verfügung vom 13. September 2016 setzte der Friedensrichter dem Klä- ger Frist an, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten einstweilen einen Kosten- vorschuss von Fr. 250.– zu lei sten (Urk. 2). b) Innert Frist erhob der Kläger Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der durch i hn zu lei stende Kostenvorschuss auf Fr. 65.– festzusetzen (Urk. 1). 2. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwer- de anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, er sei bereits einmal am 8. Juli 2016 wegen dieser Klage beim gleichen Friedensrichter gewesen. Den damaligen Vorschuss von Fr. 250.– habe er bezahlt. Der Friedensrichter habe zugunsten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) eine einsei- tige Verfügung aufgesetzt. Er hätte die Verfügung vom 8. Juli 2016 nie unter- schrieben, hätte sich der Friedensrichter richtig ausgedrückt. Mit einem Vorschuss in der Höhe von Fr. 65.– sei er einverstanden, da diese Verhandlung höchstens zehn Minuten dauern werde. Er werde diese Klage ans Bezirksgericht weiterzie- hen (Urk. 1).
b) Die Gerichtskosten (Pauschalen) sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts pauschal geregelt (GebV OG; Art. 96 ZPO, § 199 GOG). Innerhalb einer bestimmten Bandbreite – welche von den Kantonen vorgegeben wird (Art. 96 ZPO) – hat die Schlichtungsbehörde die Pauschale in derjenigen Höhe festzusetzen, die dem Streitwert und dem effektiven Aufwand des Falles ange- messen ist (Fischer, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Züri ch/ Basel/Genf 2008, [Zürcher Studi en zum Verfahrensrecht, 153], S. 99; Dolge/ Infanger, Schli chtungsverfa hre n nach Schwei zeri scher Zi vi lprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 69 f. Ziff. 2.2). Gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 65.– bis Fr. 250.– bei vermögens- rechtli chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bi s zu Fr. 1'000.–. Aus der Ge- bührenverordnung geht keine Möglichkeit hervor, diese Ansätze im Schlichtungs- verfahren zu kürzen. Unbestrittenermassen beträgt der Streitwert im Schlich- tungsverfahre n vorliegend Fr. 975.– (Urk. 6/2). Bei diesem lediglich Fr. 25.– unter Fr. 1'000.– liegenden Streitwert ist ein Kostenvorschuss von Fr. 250.– als ange- messen zu betrachten. Zudem kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, wie hoch schliesslich der effektive Aufwand des Friedensrichters für die Fallbearbeitung sein wird. Insbesondere kann momentan nicht beurteilt werden, ob die Schlichtungsverhandlung tatsächlich lediglich zehn Minuten dauern wird, wie der Kläger behauptet. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtli ch unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Oberengstringen einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Anbetracht des vor Obergericht einzig angefoch- tenen Kostenvorschusses für das Schli chtungsver fahre n auf Fr. 100.– festzuset- zen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdever- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 100.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an das Friedensrichteramt Oberengstringen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt Oberengstringen zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 975.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: