Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 16. November 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Win- terthur vom 18. Juli 2016 (GV.2016.00267/SB.2016.00295)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fort- an Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Verfü- gung vom 18. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels örtlicher Zu- ständigkeit ni cht ei n (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte dem Kläger die Kosten des Schli chtungsver fa hre ns (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 2 = Urk. 4). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2016 unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht (Urk. 2, vgl. Briefumschlag zu Urk. 3) Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen (Urk. 3 S. 2): 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Win- terthur vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungs- verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter seien sie dem Beklagten aufzuerlegen. 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensi chtli ch unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, er habe die vorliegende Streit- sache bereits beim Bezirksgericht Dielsdorf, beim Friedensrichteramt Regensdorf und beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Die fraglichen Behörden hätten ihm jeweils schriftlich und ohne Kostenfolge mitgeteilt, dass sie für die Streitsache ni cht zuständi g seien (Urk. 6/2). Es sei sinnlos, dass ihm nun die Vorinstanz für i hren Nichteintretensentscheid Kosten auferlegt habe. Diese seien entweder "ab- zuweisen" oder dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) zu be- lasten. In der Sache selbst könne das Obergericht des Kantons Aargau entschei- den. Sofern dieses zum Schluss komme, dass der Kläger die Kosten des ange- fochtenen Entschei ds von Fr. 65.– (Urk. 6/3) zu zahlen habe, werde er dies tun (Urk. 3 S. 3).
3.a) Die Schlichtungsbehörde entscheidet über die Kostenfolgen ihres Verfah- rens von Amtes wegen. Für bestimmte Streitigkeiten sieht das Gesetz zwingend ein kostenloses Schlichtungsverfahren vor (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Eine solche Streitigkeit liegt hi er ni cht vor. Die Vorinstanz war somit befugt, im angefochtenen Entschei d Kosten zu erheben. b) Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfah- rens bei Rückzug, Säumnis und Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt. Obwohl vom Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, gilt dies aufgrund der allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätze (Art. 106 Abs. 1 ZPO) auch in Fällen, da auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten wird (vgl. auch Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 207 N 6). Dass dem Kläger im angefochtenen Entscheid die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt wur- den, ist somit nicht zu beanstanden. c) Der Kläger bringt demnach keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unri chti g erschei nen li essen (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darf neben der Mittel- losigkeit der gesuchstellenden Partei deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos er- schei nen (Art. 117 ZPO). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das vom Kläger im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 3 S. 2 ff.) zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen. 5.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 65.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mi t § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 65.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schri ftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 3 und Urk. 5 sowie der Kopien von Urk. 6/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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