Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. November 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss, Zustellungsdomizil)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1+2, vom 16. August 2016 (GV.2016.00248)
Erwägungen: 1.1 Am 15. Juni 2016 ging beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Krei- se 1 + 2 (fortan Vorinstanz), das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) ein, mit welchem sie von der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) Schadenersatz in der Höhe von € 17'201'121.– verlangte. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/1). Am 16. August 2016 verfügte die Vor- i nstanz Folgendes (Urk. 6/2 S. 2 = Urk. 2 S. 2): 1. Im Falle der Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Be- zirksgericht wird der Klägerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids des Bezirksgerichts angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten einen Kos- tenvorschuss von CHF 1'240.00 auf das Konto 80-8010-3 des Friedensrichteramtes zu leisten. Dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nach- frist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird. 2. Die Klägerin teilt dem Friedensrichteramt eine Zustelladresse bzw. Vertretung in der Schweiz mit innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. 3. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungs- scheins, eingeschrieben mit Rückschein. 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. August 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1 S. 1): 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 16. Au- gust 2016 sei als rechtswidrig aufzuheben und es sei der freie Zugang zum Friedens- richteramt zu eröffnen. 2. Die Forderung eines Kostenvorschusses von CHF 1'249.00 [recte: 1'240.–] für das Schlichtungsverfahren sei aufzuheben und es sei ihre Person von der Zahlung zu be- freien. 3. Die Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke sei entweder auf dem Rechtshilfeweg nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilsachen (Den Haag vom 15.11.1965, Art. 5 Abs. 4) oder auf dem direkten Weg
an ihre Person an die bekannte Adresse, C._____-Strasse ... in ... Berlin, vorzuneh- men. 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin in ihrem Klagebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe. Dieses sei zwischenzeitlich an das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständi- gen Bezirksgerichts weitergeleitet worden. Entsprechend werde die Klägerin ge- beten, dem Friedensrichteramt den Entscheid des Bezirksgerichts über die un- entgeltliche Rechtspflege zuzustellen. Bei einem ablehnenden Entscheid könne die Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 1'240.– bezahlen oder die Klage zu- rückziehen. Nach Eingang der Gesuchsbewilligung bzw. des Kostenvorschusses würden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland habe, weshalb sie gebeten werde, eine Adresse in der Schweiz mitzuteilen, an die ihr die Post zugestellt werden könne. An der Schlichtungsverhandlung könne sie sich vertre- ten lassen (Urk. 2 S. 1). 2.2 Die Klägerin führt i m Wesentli chen aus, dass für die Führung des Schli chtungsverfahrens kein Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO vorgesehen sei. Ei n solcher sei lediglich für das ordentliche Verfahren vorgesehen. Mit der Aufer- legung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz werde ihr der Rechtsweg versperrt. Sodann sei ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege missachtet worden. Schliesslich bringt die Klägerin vor, dass es gesetzeswidrig sei, sie zur Nennung einer Zustelladresse in der Schweiz zu verpflichten. Die Vor- instanz hätte von Amtes wegen beachten müssen, dass die Zustellung der ge- ri chtli chen und aussergeri chtli chen Schri ftstücke an deutsche Staatsangehörige im Ausland nach dem Haager Übereinkommen in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (fortan HZUe65) auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen habe. Bislang seien ihr vom Bezirksgericht Zürich ebenso wie vom Obergericht des Kantons Zü- rich und vom Bundesgericht gerichtliche Sendungen sowohl über den Rechtshil- feweg als auch auf direktem Weg an ihre Adresse in Berlin zugestellt worden. Entsprechend sei die Aufforderung der Vorinstanz, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ni cht nachvollzi ehbar und könne nur als Mi ttel zur
Rechtsverhinderung angesehen werden. Sie habe in der Schweiz weder Ver- wandte noch Bekannte, an die sie die Post zustellen lassen könne. Sodann habe sie keine finanziellen Möglichkeiten, die Adresse eines schweizerischen Anwalts zu benennen (Urk. 1). 3.1 Am 19. September 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass der Klägerin zwischenzeitlich vom Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 26. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für das Schli chtungsverfahren gewährt worden sei (Urk. 7; Urk. 6/9). Nachdem die Parteien auf die Durchfüh- rung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten, war der Klägerin die Klagebe- willigung ausgestellt worden (Urk. 6/15). 3.2 Nachdem das Schlichtungsverfahren bereits abgeschlossen worden ist, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entspre- chend i st dieses abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'240.– festzusetzen. 4.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Sodann kann das Ge- richt Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. 4.2.2 Hinsichtlich der Anordnung in Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. August 2016 rechtfertigt es sich, der Klägerin keine Kosten aufzuerlegen: Die Klägerin wäre nur dann zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen, wenn ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden wäre. Nur dann wäre sie auch durch die ange- fochtene Verfügung beschwert gewesen. Indes ist zu beachten, dass die Klägerin aufgrund des von der Vorinstanz gewählten Vorgehens sowie mit Blick auf die gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO in Ver- bindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO vorsorglich zur Beschwerdeerhebung gezwun-
gen gewesen ist, und zwar ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der damit verbundenen Frage, ob sie durch die angefochtene Dispositivziffer 1 der vorinstanzli chen Verfügung überhaupt beschwert sein würde. Angesichts dieser Umstände kann i hr ni cht zum Vorwurf gemacht werden, die diesbezügliche Gegenstandslosigkeit verursacht zu haben. Entsprechend rechtfertigt es sich, für diesen Teil des Beschwerdeverfah- rens die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO und § 200 lit. a GOG). Daran ändert auch nichts, dass der Klägerin entgegenzuhalten ist, dass Art. 98 ZPO als allgemeine Bestimmung des Zivilprozessrechts durchaus für sämtli che Verfahren und dami t auch für Schli ch- tungsverfahren gilt, welche nicht gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO kostenlos sind, was für das vorliegende Verfahren auszuschliessen ist. 4.2.3 Hinsichtlich der Frage der Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Richtig ist, dass eine Zu- stellung nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65) zu erfolgen hat. Dies gilt indes nur, wenn Schrift- stücke auch effektiv i ns Ausland versandt werden. Da indes für das vorliegende Verfahren und dessen Ablauf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung gelten, durfte die Vorinstanz i n Anwendung von Art. 140 ZPO für das weitere Verfahren verlangen, dass die im Ausland wohnhafte Klägerin ei n Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen hat, dami t künfti ge Zustellungen i n der Schweiz hätten vorgenommen werden können. Diese Vorschrift widerspricht dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergericht- li cher Schri ftstücke i m Ausland i n Zi vi l- oder Handelssachen vom 15. November 1965 ni cht. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Kosten des Beschwerde- verfahrens i n Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Klägerin aufzuerlegen, was mit Blick auf den entstandenen Aufwand der Hälfte der gesamten Verfahrenskosten entspricht. 4.3 Die Klägerin hat sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2).
Nach dem Gesagten wird das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren hinsichtlich der angefoch- tenen Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. August 2016 ge- genstandslos und ist folglich abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Hinsichtlich der ange- fochtenen Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. August 2016 ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.4 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bezüglich Dispositivziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 16. August 2016 wird abgeschrieben. Im übrigen Umfang wird das Gesuch abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'240.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Kläge- ri n auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Be- klagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-2, gegen Empfangsschein, an die Klägerin auf dem Rechtshilfeweg. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache € 17'201'121. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: jo