Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 19. Oktober 2016 i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend negative Feststellungsklage
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Niederglatt vom 8. August 2016 (G Nr. 11/16 / 2471)
Erwägungen:
1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. August 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 8). Die friedensrichterlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1-4). Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Friedensrichteramt Niederglatt wurde aufge- geben, innert der nämlichen Frist das Protokoll der Verhandlung nachzureichen (act. 12). Der Kläger erstattete die Beschwerdeantwort fristgemäss am 16. Sep- tember 2016. Er schliesst darin auf Bestätigung des Urteils des Friedensrichters vom 8. August 2016 und auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 13/1; act. 14 S. 5). Am 5. Oktober 2016 ging ein Schreiben des Friedensrichters ein, worin dieser mitteilte, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung – die Bekla- gte sei dieser unentschuldigt fern geblieben – kein Protokoll erstellt worden sei . Die Ausführungen des Klägers seien glaubhaft und der vorgetragene Vorgang hi nrei chend dokumentiert. Die Beklagte habe es leider versäumt, an der Schlich- tungsverhandlung teilzunehmen und/oder Dokumente einzreichen. Die münd- li chen Ausführunge n des Klägers seien in die Erwägungen eingeflossen (act. 16). 2. 2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es kann di e unri ch- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassa- torischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die beiden Entscheidarten ste- hen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Eine Beschwerde führende Partei kann sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu beantragen; sie muss einen Antrag in der Sache stellen, widrigenfalls auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 i.V.m. ZK ZPO-Freiburghaus/Afhe ldt, a.a.O.,
Art. 321 N 14 f. und Art. 327 N 10; OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 18. August 2016 wurde innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer eingereicht. Die Beklagte verlangt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Urteils des Friedens- richteramtes Niederglatt vom 8. August 2016. Im Eventualantrag verlangt sie eine Rückweisung der Sache an das Friedensrichteramt (act. 3; act. 8 S. 2). Ein Antrag in der Sache fehlt. Die Rechtsbegehren der Beklagten sind an sich mangelhaft. Auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise ei nzutreten, wenn si ch aus der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid) ergibt, was die Beschwerde führende Partei in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung aus- zulegen (BGE 137 III 617, Erw. 4.2 und 4.3). Die Beklagte führt in ihrer Beschwer- debegründung aus, der Friedensrichter hätte auf das Schlichtungsgesuch gar nicht eintreten dürfen. Im Falle der Zulässigkeit des Eintretens geht die Beklagte davon aus, dass der Friedensrichter – i m Säumnisfall – eine Klagebewilligung ausstellen oder allenfalls einen Urteilsvorschlag hätte unterbreiten müssen. Folg- lich ist davon auszugehen, dass die Beklagte in der Sache ein Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch des Klägers, eventualiter die Ausstellung einer Klagebe- willigung resp. die Unterbreitung eines Urteilsvorschlages anstrebt (act. 8 S. 4 f.). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Das Friedensrichteramt Niederglatt hielt in seinem Urteil vom 8. August 2016 fest, dass der Kläger zur Schli chtungsver ha ndl ung erschienen sei. Die Beklagte sei der Schli chtungsver ha nd l ung unentschuldi gt ferngeblieben. Der Kläger sei Verwaltungsrat der C._____ AG i n .... Die Gesellschaft habe gegen die Beklagte im Auftrag der D._____ (für eine nicht bezahlte Rechnung) die Betreibung einge- leitet, diese aber – nach Rücksprache mit der Gläubigerin – wieder zurückgezo- gen. Der Kläger sei in der Folge privat und ohne Rechtsgrund von der Beklagten betrieben worden. Es handle sich offensichtli ch um ei ne rechtsmi ssbräuchli che Betreibung gegen Organe der C._____ AG (act. 9 S. 1). Gestützt auf diese Erwä-
gungen entschied das Friedensrichteramt Niederglatt, dass die in Betreibung ge- setzte Forderung der Beklagten nicht bestehe, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Registereintrag (nach Ablauf der Be- schwerdefrist) zu löschen resp. keinem Dritten mitzuteilen (act. 9 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1-3). 3.2. Die Beklagte führt an, der Kläger habe ein Schlichtungsgesuch betreffend negative Feststellung nach Art. 88 ZPO gestellt. In der Eingangsanzeige / Vorla- dung des Friedensrichteramtes vom 15. Juli 2016 sei als Betreff "Klage auf Her- ausgabe" aufgeführt gewesen. Es sei nirgends ersichtlich, was sie herauszuge- ben habe. Im Urteil vom 8. August 2016 sei keine Rede mehr von einer Klage auf Herausgabe. Dieses betreffe eine negative Feststellung nach Art. 88 ZPO (act. 8 S. 3). Die Beklagte beanstandet im Weiteren, dass das Friedensrichteramt vom Kläger keinen Kostenvorschuss erhoben habe. Ihr dagegen habe das Friedens- richteramt gleichzeitig mit der Zustellung des Urteils vom 8. August 2016 einen ausgefüllten Ei nzahlungsschei n über Fr. 135.00 zugestellt. Sie bestreite die Legi- timation des Friedensrichteramtes zur Geltendmachung des Betrages und sie er- achte die Einforderung desselben gestützt auf ein nicht rechtskräftiges Urteil als Nöti gung (act. 8 S. 3 f.). Schliesslich bestreitet die Beklagte die örtliche Zustän- digkeit des Friedensrichteramtes Niederglatt. Sie führt an, das Friedensrichteramt habe auf das Schlichtungsgesuch gar nicht eintreten dürfen. Es bestehe keine Gerichtsstandsvereinbarung und es sei keine Einlassung erfolgt. Der Gerichts- stand befinde sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an ihrem Sitz, wel- cher sich an der ...strasse ... i n ... Zürich befinde. Sodann habe das Friedensrich- teramt ihren Gehörsanspruch verletzt. Es habe kein Urteil fällen dürfen. Sie habe sich aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz des Friedensrichters darauf verlassen dürfen, dass bei Säumnis kein Sachentscheid ergehen werde, sondern eine Klagebewilligung ausgestellt oder allenfalls ein Urteilsvorschlag unterbreitet werde (act. 8 S. 4-5). 3.3. Der Kläger verweist in seiner Beschwerdeantwort darauf, dass er das Schlichtungsgesuch betreffend die negative Feststellung am 11. Juli 2016 im Doppel beim Friedensrichteramt Niederglatt eingereicht habe. Die Einladung
durch das Friedensrichteramt sei ausschliesslich aufgrund des Schlichtungsgesu- ches erfolgt, welches die Beklagte in Kopie erhalten habe. Somit sei der Beklag- ten der Grund für die Verhandlung bekannt gewesen (act. 14 Rz 1-2). Der Kläger führt an, gemäss Art. 98 ZPO könne ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmassli- chen Gerichtskosten verlangt werden, ein Vorschuss müsse aber nicht verlangt werden. Die Bemerkungen der Beklagten betreffend die Nötigung durch die For- derung des Friedensrichters erachte er sodann als unangemessen (act. 14 Rz. 3). Für di e örtli che Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Niederglatt beruft sich der Kläger auf Art. 46 ZPO in Verbindung mi t Art. 85a SchKG. Nach Art. 85a SchKG könne der Betriebene vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass eine Schuld nicht bestehe. Das Schlichtungsgesuch sei in diesem Sinne in korrek- ter Weise gestellt worden. Weil der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit deutli ch unter Fr. 2'000.00 liege, verfüge der Friedensrichter nach Art. 212 ZPO über die Kompetenz, einen Entscheid zu fällen. Die Beklagte sei gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZPO darauf in der Eingangsanzeige / Vorladung vom 15. Juli 2016 aufmerksam gemacht worden. Weil er (der Kläger) zudem einen Antrag auf Fäl- lung eines Entscheides gestellt habe, sei der Friedensrichter berechtigt gewesen, diesem Antrag nachzukommen (act. 14 Rz. 4). Die Beklagte habe ihn als Dele- gierten des Verwaltungsrates sowie den Präsidenten des Verwaltungsrates der C._____ AG betrieben. Die C._____ AG bezwecke u.a. die Bewirtschaftung von Debitoren. Die offene Forderung der D._____ AG vom 5. Juni 2015 gegenüber der Beklagten sei am 20. August 2015 gemäss Art. 164 ff. OR an die C._____ AG abgetreten und am 30. September 2015 aufgrund der Nichtbezahlung betrieben worden. Die Forderung sei nach wie vor unbezahlt. Die Betreibung der Beklagten gegen ihn betreffe gemäss Zahlungsbefehl eine Rückforderung und eine letzte Aufforderung vom 2. Mai 2016. Letztere sei jedoch an die C._____ AG und ni cht an die Organe der Unternehmung adressiert gewesen. Es handle sich offensicht- li ch um ei ne rechtsmi ssbräuchliche Betreibung gegen Organe der C._____ AG (act. 14 Rz. 5). 3.4. Der Kläger verweist zu Recht auf Art. 98 ZPO, wonach nach Eingang einer Klage vom Kläger ein Kostenvorschuss verlangt werden "kann". Dies impliziert, dass auch darauf verzichtet werden darf. Die Beklagte kann daraus, dass das
Friedensrichteramt Niederglatt vom Kläger keinen Kostenvorschuss einholte, ni chts für si ch ablei ten. Hi nsi chtli ch der Ausführunge n der Beklagten zum durch den Friedensrichter zugesandten Einzahlungsschein ist festzuhalten, dass diese das Inkasso der Gerichtskosten bzw. die Amtsführung des Friedensrichters be- schlagen. Sie betreffen ni cht den Gegenstand des fri edensri chterli chen Entschei- des an sich und es fehlt hinsichtlich der diesbezüglichen Rügen an einem Anfech- tungsobjekt. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. Der Einwand der Beklagten, dass in der Vorladung "Klage auf Herausgabe" und damit ein falscher Betreff aufgeführt worden ist, trifft zwar zu , ist aus den folgen- den Gründen jedoch unbehelfli ch: Die Bezeichnung der Prozesssache in der Vor- ladung dient dazu, dass die Vorgeladenen wissen, um welche Streitsache es geht und worauf sie sich vorbereiten müssen (siehe etwa KUKO ZPO-Weber, 2. A., Basel 2013, Art. 133 N 6 ). In der Vorladung zum Schli chtungstermi n vom 8. Au- gust 2016 ist vermerkt, dass das Schlichtungsgesuch der Beklagten mit der Vor- ladung zugesandt werde (act. 2). Die Vorladung konnte der Beklagten zugestellt werden (act. 2.2) und sie behauptet nicht, das Schlichtungsbegehren des Klägers ni cht erhalten zu haben. Dieses war zwar noch ni cht begründet, aber mit Anträ- gen versehen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beklagten der tat- sächliche Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bekannt war. Überdies wird von i hr ni cht geltend gemacht, sie habe si ch auf di e Schli chtungsver ha nd lung nicht vorbereiten können. 3.5.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat die Parteien bei der Ansetzung eines Termins auf die Säumni sfolgen hi nzuwei sen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Bei Säumnis der beklag- ten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde erteilt also die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) oder sie erlässt, wenn die Voraussetzungen da- für erfüllt sind, einen Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid (Art. 212 ZPO). Einen Entscheid fällen kann sie allerdings nur in vermögensrecht- lichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der An- trag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder zu einem späteren
Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Scheitert der Schli chtungs- versuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei einen ent- sprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. Sie ist in diesen Fäl- len in der Vorladung darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbe- sondere bei Säumni s und auf Antrag ei nen Entschei d fällen kann (Art. 147 Abs. 3 ZPO, vgl. ZK ZPO-Honegger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 212 N 2 f.; Rick- li, Dike-Komm-ZPO, Art. 212 N 6). 3.5.2. Es handelt sich vorliegend um eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 395.30, das heisst einem solchen von unter Fr. 2'000.00. Ein Antrag auf Ent- scheid wurde vom Kläger bereits in seinem (unbegründeten) Schlichtungsgesuch vom 11. Juli 2016 gestellt (act. 1 S. 2). Die der Beklagten gültig zugestellte Vorla- dung vom 15. Juli 2016 enthält sodann die Androhung, dass bei Säumnis der be- klagten Partei entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unter- breitet oder auf Antrag ein Entscheid gefällt werde (act. 2 und act. 2.3). Damit wurde die Beklagte ordnungsgemäss auf die Säumnisfolgen hingewiesen resp. vorgeladen. Durch die Fällung eines Entscheides nach Art. 212 Abs. 1 ZPO ver- letzte das Friedensrichteramt das rechtliche Gehör der Beklagten nicht. 3.5.3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ei n Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die örtliche Zustän- digkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO). Als "Gericht" im Sinne von Art. 59 ff. ZPO gilt jene Behörde, die zum Entscheid in der Sache berufen ist. Liegt dem Frie- densrichter ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es in sei nem freien Ermes- sen, ob er diesen annehmen will oder nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Ent- scheidverfahren zu eröffnen, das sich vom weitgehend formlosen Schlichtungs- verfahren unterscheidet. Die Schlichtungsbehörde wandelt sich damit zu einem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat einen Zivilprozess durchzufüh- ren. Er hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und i m Rahmen seiner Entscheidkompetenz (Art. 212 Abs. 1 ZPO) bei Nichtvorliegen einen Nicht- eintretensentscheid zu fällen. Über die Parteiaussagen im mündlichen Entscheid- verfahren (Art. 212 Abs. 2 ZPO) ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll soll den
formellen Ablauf des Verfahrens und die an den Verhandlungen vorgetragenen Äusserungen festhalten. Ohne Protokollierung der Parteivorbringen wird das Ver- fahren vollständig intransparent, da nicht nachvollzogen werden kann, wie das Gericht sich welche Kenntnisse vom Verfahrensgegenstand aneignete. Allgemein ist es ohne ordnungsgemässes Protokoll unmöglich zu prüfen, ob ein gesetzes- konformes Verfahren mit Wahrung der Parteirechte durchgeführt wurde und ob die zentralen Verfahrensgarantieren des Zivilprozessrechts (insb. Art. 29 BV) ein- gehalten wurden. Das Vorliegen eines ordnungsmässigen Protokolls ist daher von fundamentaler Bedeutung in jedem Zivilprozess. Die genannten Anforderungen an das Entscheidverfahren gelten selbstredend auch bei Säumnis der beklagten Partei. Auch dann sind die Parteiaussagen (konkret: jene der an der Verhandlung erschienenen klagenden Partei) zu protokollieren – das ist in solchen Fällen umso mehr ein Gebot der Transparenz, da auch die säumige Partei das Recht hat, Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Daher ist sicherzustellen, dass die säumige Partei auf diesem Weg – etwa für die Erhebung von Rechtsmitteln – Kenntni s von den wesentli chen Verfahrensschri tten nehmen kann (vgl. OGer ZH RU110009 und RU140062; ZK ZPO-Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2-3; KUKO ZPO-Domej, 2. A., Basel 2014, Art. 59 N 10 m.w.H. sowie KUKO ZPO-Naegeli/Richers, a.a.O., Art. 235 N 2). 3.5.4. Das Friedensrichteramt Niederglatt hat kein Protokoll von der Verhand- lung vom 8. August 2016 geführt (vgl. act. 16). Dies stellt nach dem Gesagten ei- nen schweren Verfahrensmangel dar, welcher für sich gesehen bereits zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids führt. Ein Grund für die Aufhebung des friedensrichterlichen Entscheides besteht vorliegend aber auch aus einem weite- ren Grund: Bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG besteht ei- ne ausschliessliche und zwingende Zuständigkeit am Gericht des Betreibungsor- tes (BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, 2. A., Basel 2010, Art. 85a N 24). Eine solche wurde einerseits jedoch nicht erhoben. Der Kläger reichte beim Friedensrichter- amt Niederglatt ein Schlichtungsgesuch betreffend negative Feststellung nach Art. 88 ZPO ein (act. 1 S. 1). Andererseits wäre eine Klage nach Art. 85a SchKG direkt beim Gericht anhängig zu machen gewesen, das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO), womit es dem Friedensrichteramt Niederglatt
für die Behandlung einer Klage nach Art. 85a SchKG an der funkti onellen Zustän- digkeit fehlen würde. Einer Klage nach Art. 88 ZPO hat dahingegen ein Schlich- tungsverfahre n vorauszugehe n (Art. 197 ZPO, Art. 198 ZPO e contrario). Die ört- liche Zuständigkeit für die negative Feststellungklage nach Art. 88 ZPO bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln; der Feststellungskläger kann am allgemeinen Gerichtsstand, das heisst am Wohnsitz bzw. Sitz der feststellungsbeklagten Partei klagen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Daneben stehen ihm aber auch all jene besonderen Gerichtsstände offen, an denen die spiegelbildliche Leistungsklage erhoben werden könnte (siehe dazu Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, § 14 N 27). Ein besonderer Gerichtsstand ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich be- findet sich der Sitz der Beklagten und damit der allgemeine Gerichtsstand in Zü- rich (act. 11). Ei n örtli cher Bezug zum Friedensrichteramt Niederglatt ergibt sich einzig anhand des Wohnsitzes des Klägers in Niederglatt. Ein Forum am Domizil des Feststellungsklägers – auch wenn dieses bei Erhebung der spiegelbildlichen Leistungsklage der allgemeine Gerichtsstand wäre – besteht allerdings ni cht (so etwa Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 88 N 5). Die Beklagte führt zutreffend an, dass infolge ihrer Säumnis auch keine Ein- lassung (Art. 18 ZPO) erfolgte. Der Beklagten ist daher dari n zuzusti mme n, dass das Friedensrichteramt Niederglatt für die Beurteilung der negativen Feststel- lungsklage örtlich nicht zuständig ist. 3.5.5. Die Beschwerde der Beklagten ist folglich gutzuhei ssen. Das Urteil des Friedensrichteramtes Niederglatt vom 8. August 2016 ist aufzuheben. Beide Par- teien hatten Gelegenheit, sich zur örtlichen Zuständigkeit des Friedensrichteram- tes Niederglatt zu äussern, die Sache erweist sich als spruchreif und ist deshalb im Beschwerdeverfahren neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers ist zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ei nzutreten. Weiterungen zu materiellen Vorbringen des Klägers in der Beschwer- deantwort erübrigen sich damit.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies sind ihm die in der Höhe unangefochten gebliebenen Kosten des ersti nstanzli chen Schli chtungsverfa hre ns (Fr. 135.00) gänzlich aufzuerlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt vom Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung (act. 8 S. 2). Die Par- teientschädigung umfasst gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Die Beklagte begründet nicht weiter, welche Auslagen und Umtriebe ihr entstanden sind. Für mit ihrer Be- schwerde verbundene notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (namentlich Versandspesen, Druck- und Kopierkosten) ist ihr lediglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 20.00 zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes Niederglatt vom 8. August 2016 aufgehoben, und auf das Schlichtungsge- such des Klägers und Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. 2. Dem Kläger und Beschwerdegegner werden die Kosten des erstinstanzli- chen Schli chtungsver fahre ns von Fr. 135.00 auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdefüh- rerin unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an das Friedensrichter- amt Niederglatt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 395.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 19. Oktober 2016