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RU160055 ΓÇó No entry into appeal against settlement dismissal
RU160055Obergericht31.08.2016Dismissed
The Zurich High Court refused to enter into the plaintiff's appeal against the conciliation authority's order striking the labor case off the docket after a settlement. It held that a settlement concluded in conciliation has the effect of a final judgment; the dismissal order is merely declaratory and cannot be appealed. Any challenge to the settlement itself must be brought by revision before the conciliation authority, not by appeal to the appellate court. The court imposed no court fees and denied party compensation.
Art. 208 Abs. 2, 241 Abs. 3, 328 Abs. 1 lit. c ZPO; effect and challengeability of a conciliation settlement and the declaratory dismissal order. A settlement concluded in conciliation proceedings has the force of a final judgment and terminates the proceedings immediately. The subsequent order striking the case off the docket is merely declaratory and, as such, is not subject to appeal or complaint; only the cost ruling may be challenged by complaint. The settlement itself may be attacked solely by revision, which must be filed with the authority of first instance. If an appeal is directed only against the settlement content, the appellate court must not enter into the matter (consid. 2).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 31. August 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Juli 2016 (GV.2016.00228 / SB.2016.00281)
Erwägungen: 1. a) Am 3. Juni 2016 ging beim Friedensrichteramt C._____ (Vor- instanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Klage mit einem Streit- wert von Fr. 26'000.-- ei n (Urk. 1). Anlässli ch der Schli chtungsverhandlung vom 8. Juli 2016 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 15). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erle- digt ab, erhob keine Kosten und belehrte als Rechtsmittel die Berufung innert 30 Tagen (Urk. 16 = Urk. 22). b) Am 11. August 2016 hat der Kläger gegen diese Verfügung ein als Be- rufung bezeichnetes Rechtsmittel erhoben und stellt die Anträge (Urk. 21): "Das Verfahren sei vor dem Bezirksgericht Winterthur fortzuführen. Der Beklagte hat dem Kläger die vollumfänglichen finanziellen Entschädigun- gen zu leisten. Als Pflichtige und Mitunterzeichnerin des Lehrvertrages sei die Mutter des Be- klagten D._____, ... [Adresse], als Nebenklägerin an der Gerichtsverhandlung zuzulassen. Das Verfahren sei zu Lasten und Kostenfolge des Beklagten zu führen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das erhobene Rechtsmittel sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Ein in einem Schlichtungsverfahren geschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Schlich- tungsbehörde schreibt ihr Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO analog). Diese Ab- schreibung ist ein rein deklaratorischer Akt, weil schon der geschlossene Ver- gleich das Schlichtungsverfahren unmittelbar beendet hat. Gegen die Abschrei- bung als solche steht daher eine Berufung oder Beschwerde nicht zur Verfügung (nur der darin enthaltene Entscheid über die Prozesskosten kann mit einer Be- schwerde angefochten werden; Art. 110 ZPO). Der Vergleich selber (ni cht di e Ab- schrei bung) hat, wie erwähnt, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und kann dami t nur noch, aber immerhin, mit einer Revision angefochten werden
(Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), dagegen nicht mit einer Berufung oder Beschwerde (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 133). b) Die Beanstandungen des Klägers betreffen einzig die in der Vereinba- ru ng geregelten Punkte, d.h. ausschliesslich Punkte, welche mit einer Revision geltend gemacht werden könnten. Ein Revisionsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz (Art. 328 Abs. 1 In- gress ZPO). c) Auf das hierorts eingereichte Rechtsmittel kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 3. a) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. d, Art. 114 lit. c ZPO); eine Ausnahme besteht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers wäre zwar wohl als mutwillig anzusehen gewesen; aufgrund dessen, dass in der ange- fochtenen Verfügung als Rechtsmittel unzutreffenderweise die Berufung an das Obergericht belehrt wurde, ist gleichwohl von einer Kostenerhebung für das Nichteintreten auf dieselbe abzusehen. b) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Das zwei ti nstanzli che Verfahren ist kostenlos. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 31. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc