Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter li c. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 19. August 2016
i n Sachen
A._____ AG,
Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH,
Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 2. August 2016 (IA160091-T)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 stellte die Klägerin beim Friedens- richteramt der Stadt Dietikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 14'442.80 (Urk. 5/c). Mit Verfügung vom 2. August 2016 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 450.-- an (Urk. 5/a = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung hat die Beklagte am 12. August 2016 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung sei nichtig zu erklären. 2. Die Anhandnahme des Geschäfts sei zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Anhandnahme an das zuständige Friedensrichter- amt weiterzuleiten." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Wie erwähnt, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Die Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Sie erleidet daher durch die ange- fochtene Verfügung keinen Nachteil. Auf ihre Beschwerde ist demgemäss nicht ei nzutreten. c) Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihren Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 1 S. 2) gegebenenfalls im wei-
teren Verlauf des Schlichtungsverfahrens – sofern die Klägerin den Kostenvor- schuss bezahlt – wird vorbringen können. 4. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 14'442.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hin sichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc