Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 26. September 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 26. Juli 2016 (IA160094)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und 23. Juli 2016 an das Frie- densrichteramt der Stadt C._____ stellte der Kläger ei n Schli chtungsgesuch. Die Eingabe vom 14. Juli 2016 enthält das folgende Rechtsbegehren (Urk. 3a): "1. Es sei mir Einsicht in die Pensionskassenunterlagen von Frau B._____ zu ge- währen – diese liegen bei der D._____ AG in Winterthur. 2. Es sei genau abzuklären, ob Frau B._____ eine Teilrente oder Vollrente be- zahlt oder alles ausbezahlt wurde! 3. Es sei mir eventuell Einsicht in die Pensionskasse von E., gewährt, ob wirklich ihm alles ausbezahlt wurde, wie Frau B. sagte!! Eigentlich müss- te ich dort nichts abklären, weil er ein korrekter Mensch war, aber X._____ hat mir immer die Pensionskassenunterlagen von meinem Vater nicht geben wol- len!, was für mich "Unbehagen" auslöste!!! 4. Es sei alles aufzuklären!! 5. Alle Kosten zu Lasten der Beklagten!!!" Aus der Eingabe des Klägers vom 23. Juli 2016 (Formular Schlich- tungsgesuch) geht zwar ein sprachlich leicht abweichend formuliertes Rechtsbe- gehren hervor, es ergibt sich indes sofort, dass es inhaltlich mit demjenigen vom 14. Juli 2016 übereinstimmt (Urk. 3b): "Es sei mir erlaubt, bei der D._____ AG, in die Pensionskassenunterlagen von Frau B._____, ... [Adresse] zu sehen! Klärung, ob Teilrente oder Vollrente – zudem möchte ich auch noch in die Unterlagen Pensionskasse von meinem Vater E.sehen. Obwohl ich das nicht müsste, weil Vater korrekt war!! aber X. weigerte sich mir diese Unterlagen zu zeigen, was verdächtig für mich erschien. Es geht um Klärung, ob Teilrente, Vollrente oder Auszahlung usw." b) Am 26. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, aufer- legte die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger und sprach keine Par- teientschädigungen zu (Urk. 4 = Urk. 8). 2. a) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) mit Eingabe vom 3. August 2016, eingegangen am 4. August 2016, fristge- recht Beschwerde (Urk. 7). Seine als "Anfechtung der Verfügung vom 26. Juli 2016" bezeichnete Eingabe (Urk. 7 S. 1) ist als Rechtsmittel entgegenzunehme n. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Verfügung i st – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 8 S. 3) – die Beschwerde (Art. 319 ZPO).
b) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 3. August 2016 nicht zu genügen: Der Kläger unter- lässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass der Kläger eine Klärung verlangt, da aus sei ner Si cht ei n Unrecht weiterbestehen könne, weil die Richterin seine Klage nicht gutgehei ssen habe (Urk. 7 S. 2). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Kläger mit der Verfügung der Vorin- stanz ni cht ei nverstanden i st und deren Aufhebung und dami t die Ei nsi chtnahme in die Pensionskassenunterlagen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sowie seines Vaters, E._____, beantragen will (Urk. 7). 3. a) Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies ei nen nicht behebbaren Mangel dar (Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuwei- sen. b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das No- venverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheld, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O, Art. 326 N 3 f.). Der Kläger bringt im Beschwerdeverfahren erstmals vor, die Erbabrechnung sei mangelhaft deklariert worden (d.h. die Pen- sionskassenabrechnung seines Vaters habe nur aus einer Auszahlungskopie be- standen). Zudem habe es weitere Ungereimtheiten bei der Erbabrechnung gege- ben, so dass eigentlich alles nichtig werde. Ebenso macht er erstmals geltend, er
habe inzwischen erfahren, dass bei der D._____ AG Geld liege, das blockiert sei. Dies sei bei der Erbabrechnung nicht deklariert worden, was i hm und sei nem Bruder zum Nachteil gereiche (Urk. 7 S. 2). Diese Vorbringen stellen neue Tatsa- chenbehauptunge n dar. Sie sind im Sinne von Art. 326 ZPO unzulässig und ha- ben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben. 4. a) Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen Fehlens der Prozessvor- aussetzung der noch nicht rechtskräftig beurteilten Sache i m Si nne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ni cht ei n. Sie erwog, der Kläger habe am 13. April 2015 ei n Schli chtungsgesuch in derselben Sache gegen die Beklagte gestellt und sei ne Klage in der Folge am 3. Juni 2015 vorbehaltlos zurückgezogen. Gegen die da- malige Abschreibungsverfügung sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Daher könne der Kläger keinen zweiten Prozess mehr führen. Bereits im Mai 2014 habe der Kläger eine Erbteilungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Anlässlich der Verhandlung seien sämtliche Nachweise über die Erbteilung seines verstorbenen Vaters offen gelegt worden (vgl. Urk. 4e-g). Die Parteien hätten sich geeinigt und die Klage sei zufolge einstweiligem Rückzug abgeschrieben worden (Urk. 8 S. 2). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe nach fast drei Jahren die Pensionskassenunterlagen der Beklagten immer noch ni cht gesehen. Es sei zu klären, ob die Beklagte eine ganze oder eine Teilrente beziehe oder ob sie sich ihr geäufnetes Guthaben habe auszahlen lassen (Urk. 7 S. 1). Damit beanstandet der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz zur bereits rechtskräftig beurteilten Sache mit keinem Wort als unri chti g. Weiter schildert er das Geschehen aus seiner Sicht und wiederholt das bereits vor Vorinstanz Aus- geführte, ohne si ch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetze n. Insbesondere unterlässt er es darzulegen, weshalb die Vorinstanz das Recht un- richtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Voraussetzung für das Eintreten auf eine Klage ist u.a., dass es sich ni cht um ei ne bereits abgeurteilte Sache handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache (sog. "res iudicata") liegt vor, wenn der strittige Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist und erneut dem Geri cht zur Beurtei-
lung unterbreitet wird. Die Rechtskraft eines Entscheids bewirkt seine Unabänder- lichkeit sowie die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 59 N 36). Urteilen gleichgestellt ist die Erledigung der Streitsache durch Par- teierklärung, insbesondere durch Vergleich oder Klagerückzug (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die dem Schlichtungsgesuch vom 13. April 2015 zugrunde liegende Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, i hm Unterlagen über allfällige ausbezahlte Pensionskassengelder des verstorbenen E.zur Ei nsi cht vorzulegen (siehe auch den Betreff der Verfügung vom 3. Juni 2015 "Erb- tei lung/Antei l an Rente/Ei nsi cht i n Pensi onskasse [...]", Urk. 4c) zog der Kläger anlässlich der Schli chtungsverhandlung vom 3. Juni 2015 vorbehaltlos zurück (Urk. 4c). Sei ne erneut mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und 23. Juli 2016 erhobe- ne Klage (Urk. 3a-b) ist mit derjenigen rechtkräftig beurteilten Klage im Schlich- tungsverfahre n IA150040 identisch, d.h. sie stützt sich auf denselben Rechts- grund und den gleichen Sachverhalt. Somit entspricht das Nichteintreten der Vo- ri nstanz zufolge Identität der Klagen der gesetzlichen Folge (Art. 59 Abs. 1 ZPO, vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 65 N 17). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger hi nsi chtli ch des früheren Schli chtungsverfa hrens (Geschäfts-Nr. IA150040) nun geltend macht, die Ri chte- rin habe ihn gedrängt. Er habe Angst gehabt, Herrn X. an einer weiteren Si tzung sehen zu müssen und habe sich fast genötigt gefühlt, zu unterschrei ben (Urk. 7 S. 1 f.). Ob der Kläger damit sinngemäss geltend machen will, sein vorbe- haltloser Rückzug leide an einem Willensmangel, ist unklar. Sollte dies der Fall sein, wäre darauf nicht einzutreten: Ein solcher Mangel wäre ni cht mi t Beschwer- de, sondern mit Revision gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2015, Geschäfts-Nr. IA 150040, geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Re- visionsgesuch wäre gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entde- ckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht ei nzurei chen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass nicht das Obergericht zuständig wäre, sondern das Friedens- richteramt der Stadt C._____.
c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Da sich die Be- schwerde als offensi chtli ch unbegründet erweist, i st auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz zu verzi chten (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 5. a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.– übersteigend. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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