Appeal inadmissible; only revision available against dismissal order

RU160047Obergericht02.09.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed a first-instance order striking out his case after an alleged withdrawal. The Zurich High Court held that any challenge to the validity of the withdrawal declaration had to be brought by revision, not by appeal, and that the associated costs complaint could not be reviewed incidentally. The appeal was therefore inadmissible. Owing to the incorrect remedy instruction and the non-obvious legal situation, the court waived appellate costs and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 328 ff. ZPO, Art. 110 ZPO; Anfechtung eines Abschreibungsbeschlusses nach Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung: Der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss ist als solcher kein selbständig mit Berufung oder Beschwerde anfechtbarer Entscheid, sondern hat bloss deklaratorische Wirkung. Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Dispositionsakts der Partei sind mit Revision gegen den Vergleichs-, Anerkennungs- oder Rückzugsvorgang geltend zu machen; das Gericht hat bei fehlendem wirksamem Dispositionsakt den Abschreibungsentscheid aufzuheben. Kostenfolgen sind nur selbständig anfechtbar; soweit sie von der Überprüfung des Erledigungsentscheids abhängen, ist eine vorfrageweise Prüfung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (consid. 5-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160047-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 2. September 2016

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Immobilien AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Stockwerkeigentum

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. Juli 2016 (GV.2016.00004 / SB.2016.00009)

Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 10. Juni 2016, zur Post gegeben am 16. Juni 2016, reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt C._____ ei n Schli chtungsbegehren gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit folgendem Antrag ein (Urk. 1 S. 2): "Es sei eine richterliche Anordnung in der Art und Weise zu erlassen, dass sowohl die Aus- führungen im Beschlussprotokoll zur Stockwerkeigentümerversammlung 'D.' vo m 25. Mai 2016 zum Thema 'Vergabe von Umgebungsarbeiten durch den Stockwerkeigentü- mer-Ausschuss' als auch der fälschlicherweise protokollierte 'Beschluss' selber als nichtig resp. unwirksam erklärt werden." Den Streitwert der Klage bezifferte der Kläger auf Fr. 25'000.– (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 setzte das Friedensrichteramt C. dem Kläger eine Frist von 21 Tagen an, um für die allfälligen Kosten des Schlichtungs- verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu leisten (Urk. 2). Nachdem der Kläger offenbar am 20. und 22. Juni 2016 mit der Friedensrichterin in telefoni- schem Kontakt gestanden hatte (Urk. 1a), wandte er sich mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erneut an die Vorinstanz, wobei er denselben Antrag stellte, den Streitwert indessen auf Fr. 0.– reduzi erte (Urk. 3 S. 1 und 2). b) Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 zog der Kläger seine Klage mit einem Streitwert von Fr. 25'000.– zurück, wobei er gleichzeitig auf seine Klage vom 22. Juni 2016 verwies (Urk. 4). 2. Hierauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wie folgt (Urk. 5 S. 1f.): "1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt

werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfälli- ge Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beilzulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengra- ben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwer- deschrift sind die Antrage zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016, gleichentags zur Post gegeben, erhob der Kläger innert Frist (Urk. 6) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 4): "1. Die Verfügung GV2016.00004 SB.2016.00009 wird kassiert (Aufhebung und Rück- weisung), weil ein wesentlicher Teil der Klage gegen die B._____ Immobilien AG nicht beurteilt wurde 2. Der Klagerückzug gegen die B._____ Immobilien AG in ... ist unwirksam 3. Die Friedensrichterin von C._____ ist anzuhalten, auf die am 22. Juni 2016 (Post- stempel 22. Juni 2016, 12:14 Uhr) eingereichte Klage einzutreten 4. Auf eine Gerichtsgebühr des Friedensrichteramtes ist zu verzichten 5. Auf einen Kostenvorschuss des Obergerichts ist zu verzichten" b) Da der Kläger seine Rechtsmittelschrift vom 28. Juli 2016 nicht unter- zeichnet hatte, wurde ihm hi erzu mit Verfügung vom 8. August 2016 Fri st ange- setzt (Urk. 13). Innert Frist (vgl. Urk. 14) reichte der Kläger die unterzeichnete Rechtsmittelschrift erneut ein (Urk. 7). c) Da gegen Entscheide der Schli chtungsbehörde n unabhängig vom Streitwert lediglich Beschwerde und nicht Berufung zulässig ist (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 308 N 11), wurde die Berufungsschrift des Klägers als Beschwerde entgegengenommen und vorliegendes Beschwerdeverfahren angelegt. 4.a) Der Kläger macht geltend, er habe - den vorab telefonisch besproche- nen Instruktionen der Friedensrichterin folgend - sei n Rechtsbegehren mit Datum vom 22. Juni mit der korrekten Friedensrichteradresse und im Doppel der Vorder- richterin zugestellt. Dies habe die Vorderrichteri n i n i hrer Verfügung vom 22. Juni

2016 auch schriftlich so ausformuliert. Zudem habe er den Streitwert neu auf Fr. 0.– festgesetzt, weil er aufgrund seiner inzwischen angestrengten rechtlichen Studien zum Schluss gekommen sei, dass im vorliegenden Verfahren gar kein Streitwert festgesetzt werden könne und müsse (Urk. 7 S. 3). Die Vorderrichterin habe das Verfahren als durch Klagerückzug abgeschrieben, obwohl er die Klage als solche gegen die Beklagte in keiner Art und Weise habe zurückziehen wollen. Vielmehr habe er lediglich den Aufforderungen der Vorderrichterin, die Klage- schrift mit richtiger Adresse und im Doppel einzureichen, nachkommen wollen. Anders als dies die Vorderrichterin am Telefon behauptet habe, gehe es im vor- liegenden Fall um ein Erkenntni sverfahre n, welches kei nen Streitwert habe (Urk. 7 S. 5). b) Der Kläger macht damit sinngemäss geltend, er habe die Klage vor Vori nstanz gar nicht zurückziehen, sondern lediglich sein Klagebegehren berichti- gen bzw. den Streitwert im Rahmen einer Klageänderung herabsetzen wollen. Dies ist jedoch nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung (wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angeführt) geltend zu machen. 5.a) Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beur- kunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Ver- gleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwe- cke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen ste- he kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mi thi n kei n Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefoch- ten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hi nwei s auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hin- weis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches

Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch di e Be- schwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet wer- de, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbe- schluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefoch- ten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dis- positionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbe- schluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.). b) Damit aber steht dem Kläger für den hier geltend gemachten Einwand der Unwirksamkeit der Parteierklärung (Rückzugserklärung gemäss Eingabe vom 29. Juni 2016) lediglich die Revision offen. Dabei kann er geltend machen, dass eine vom Gericht fälschlicherweise als Dispositionsakt interpretierte Eingabe eben keine solche ist, sondern unwirksam ist. Steht fest, dass kein wirksamer Dispositi- onsakt - das heisst vorliegend keine wirksame Rückzugserklärung des Klägers - vorliegt, ist der Abschreibungsentscheid aufzuheben (A. Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, 2013, S. 53 f. zur Problematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide). Damit ist mit Bezug auf die Abschreibung des vor- i nstanzli chen Verfahrens allein die Revision nach Art. 328 ff. ZPO zulässig; ein Revisionsbegehren ist gestützt auf Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Ent- deckung des Revisionsgrundes bei jener Instanz einzureichen, welche als letzte entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6.a) Soweit der Kläger die Aufhebung der Kostenfolgen in der angefochte- nen Verfügung vom 5. Juli 2016 verlangt, begründet er dies damit, dass die Vor-

derrichterin eine fehlerhafte Verfügung erlassen habe. Die Kosten dieser Verfü- gung dürften ihm nicht in Rechnung gestellt werden (Urk. 7 S. 5). b) Zwar können die Kostenfolgen mit Beschwerde angefochten werden (wie dies die Vorinstanz richtig belehrt hat), jedoch nur dann, wenn sie selbst- ständig angefochten werden (Art. 110 ZPO). Wenn sie jedoch unselbständig an- gefochten sind, ist das Hauptrechtsmittel zu ergreifen, da die Richtigkeit des Erle- digungsentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorfrageweise überprüft werden kann. Vorliegend rügt der Kläger die Kostenauflage, weil er der Auffassung ist, die Klage nicht zurückgezogen zu haben, was er - wie bereits ausgeführt - ni cht mi t Beschwerde, sondern mit Revision geltend zu machen hat. Auch bezügli ch der Kostenfolgen (Antrag Ziffer 4) kann daher auf seine Be- schwerde nicht eingetreten werden. 7. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8.a) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sowie des Umstandes, dass aus den massgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, weshalb die Unrichtigkeit der Rechtsmit- telbelehrung für den Kläger nicht leicht ersichtlich war, ist es angezeigt, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. b) Parteientschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zuzu- sprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels er- heblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

  1. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 2. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Schlagwörter

withdrawal declarationdismissal orderrevisionadmissibilitycostsremedy instructioncondominium ownership

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance dismissal order was an admissible remedy or whether only revision was available against the alleged withdrawal declaration.

Extrahierter Entscheid

The challenge to the dismissal based on an allegedly invalid withdrawal declaration had to be brought by revision, not by appeal; the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

A withdrawal, settlement, or claim acknowledgment ends the proceedings immediately; the dismissal order has only declaratory effect and is not itself an appealable object. If the party contests the validity of the dispositive act, the proper remedy is revision under Art. 328 ff. ZPO against the withdrawal declaration itself.

Kernrechtsfrage

Whether the costs order of the first instance could be challenged together with the inadmissible appeal

Extrahierter Entscheid

The costs challenge was also inadmissible because it depended on the unreviewable question whether the case had validly been withdrawn; such review cannot be undertaken incidentally in appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs can be appealed only when attacked independently. Where the costs complaint is merely derivative of the merits determination, the correctness of the dismissal cannot be reviewed as a preliminary issue in the appeal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged for the second-instance proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Because the lower court gave an incorrect remedy instruction and the applicable law did not make the correct remedy obvious, the court waived costs on equitable grounds.

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