Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 19. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2016 (ED160038)
Erwägungen:
Jahresprämie darstelle) sowie die Steuern rund Fr. 50.-- (act. 11 S. 3 i.V.m. act. 4/9 - 4/12). Total seien dies Fr. 1'474.-- (statt Fr. 1'600.-- ). Weitere monatliche Auslagen seien vom Gesuchsteller nicht behauptet worden und im übrigen aus den Akten ni cht ersi chtli ch. D i e Vori nstanz gi ng demnach von monatli chen Ausla- gen im Gesamtbetrag von Fr. 2'674.-- (Fr. 1'200.-- plus Fr. 1'474.-- ) aus. Ferner addierte sie einen Zuschlag von 25% zum Grundbetrag (Fr. 300.-- ), was Ausga- ben von monatlich insgesamt Fr. 2'974.-- ergab. Im Vergleich zum Einkommen von Fr. 3'604.-- errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Überschuss von Fr. 630.-- (act. 11 S. 3 f.). Die Vorinstanz verneinte daher die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Ferner erwog sie, der in einem anderen Verfahren ergange- ne Entscheid vom 3. Februar 2016, in welchem die Mittellosigkeit noch bejaht worden sei, entfalte hier keine präjudizierende Wirkung. Dass der Beschwerde- führer im Verfahren CP160003 einen Prozesskostenvorschuss i n Raten zu zahlen habe, vermindere zwar faktisch den verfügbaren monatlichen Überschuss. Der fi- nanzielle Aufwand für ein Verfahren vor dem Friedensrichter falle jedoch ver- gleichsweise klein aus, so dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, diese Kosten aus seinem monatlichen Überschuss zu bezahlen. Die Vor- instanz liess offen, ob i m Schli chtungsverfa hre n die Voraussetzungen für die Be- stellung eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO überhaupt gegeben seien (act. 11). Sie äusserte sich nicht zur Frage der allfälligen Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens. c) Der Beschwerdeführer macht zweitinstanzlich geltend, sein Begehren sei we- der rechtsmissbräuchli ch noch querulatori sch und er sei mittellos im Sinne des Gesetzes. Er bringt zudem diverse Noven vor, um seine Mittellosigkeit zu bele- gen, so macht er neu hohe Zahnarztkosten geltend sowie Mietnebenkosten, Stromkosten, Telefonkosten, Kosten für eine Unfall-Zusa t zversi che rung und für den öffentlichen Transport (act. 12). 3. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Si cherhei tslei stungen,
die Befreiung von Gerichtskosten und, falls notwendig, die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung des Gesuches erfolgt im summarischen Verfahren. Die gesuchstellende Partei hat dabei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a, lit. b ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel grundsätzli ch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_405/2011 E.4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheld t, Art. 326 N 4). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die dem beschränkten Unter- suchungsgrundsatz unterstehen (BGer 5A_405/2011 E.4.5.3). Neue Vorbringen, die sich nicht schon aus den vorinstanzlichen Akten ergeben, sind daher im Be- schwerdeverfahren ni cht zu berücksi chti gen. b) Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorinstanzlichen Aktenlage darzutun hat, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Seine neuen Behauptungen betreffend monatliche Mehrauslagen sowie die neuen Belege sind daher gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO von vornherei n ni cht zu berücksichtigen. Mit der auf die vorinstanzlichen Akten gestützten Begründung der Vorinstanz betreffend seiner behaupteten Mittellosigkeit setzt sich der Be- schwerdeführer ni cht auseinander (act. 12 S. 3-6), und es bleibt seine Beschwer- de insoweit unbegründet. Er anerkennt immerhin die vorinstanzliche Erwägung als zutreffend, wonach er in der Position Hausrat-/ Privathaftpflichtversicherung die Jahres- statt der Monatsprämie eingesetzt habe. Ei ne unri chti ge Rechtsan- wendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich seines Notbedarfs vermag er damit nicht darzutun. c) Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz an, sie ziehe voreingenommen den Schluss, der erst nach Durchführung des Gerichtsverfahrens gezogen werden
dürfte, indem sie argumentiere, es sei aussichtslos, dass neutrale Richter nach D urchführung ei nes ordentlichen Gerichtsverfahrens zum Schluss kommen könn- ten, dass etwas mit den beiden Testamten ni cht sti mme, mit denen der Erblasser seine bisherigen Dispositionen - sozusagen mit einem einzigen Federstrich - wie- der rückgängig gemacht haben solle (act. 12 S. 3). Jetzt von Aussichtslosigkeit zu sprechen, würde bedeuten, einem Rechtssuchenden zu verunmöglichen, seine Ansprüche durchzusetze n. Es würde darauf hinauslaufen, ein Urteil zu fällen, welches erst nach Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Prozesses hätte erlassen werden können. Dies sei umso unhaltbarer, als hier erst der Antrag an den Friedensrichter gestellt worden sei und nicht einmal bekannt sei, mit welchen Beweismitteln er den behaupteten Sachverhalt stützen könne (act. 12 S. 3). Diese Argumente des Beschwerdeführers zielen ins Leere: Die Vorinstanz äus- serte sich in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht dazu, wie sie die Prozessaussichten des Beschwerdeführers im Schli chtungsverfa hre n ein- schätze (act. 11). Sie verweigerte die unentgeltli che Prozessführung ei nzi g ge- stützt auf fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Auch wenn es hi er ni cht entschei dend i st, da di e Vori nstanz si ch ni cht zur Frage der allfälligen Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens äusserte, ist grund- sätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es bei der Stellung eines Ar- menrechtsgesuchs nicht einfach mit der Behauptung belassen kann, er prozessie- re nicht querulatorisch oder rechtmissbräuchlich und seine Beweismittel seien (noch) ni cht bekannt. Bei einem sog. Armenrechtsgesuch liegt es an i hm darzu- tun, auf welchen Sachverhalt sowi e welche Beweismittel sich sein Begehren stützt; er hat die Erfolgsaussichten seines Begehrens glaubhaft zu machen (Art. 119 Abs. 1, 2 ZPO; vgl. ferner etwa Hube r, D IK E-Komm-ZPO, Art. 119 N 7; Mohs, OFK-ZPO, Art. 119 N 2; Bühler, BK-ZPO, Art. 119 N 102). d) D as Schli chtungsverfa hre n i st - verglichen mit dem Zivilprozess - mi t deutli ch geringeren Gebühren verbunden. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- ist mit einer Gebühr bis maximal Fr. 615.-- zu rechnen (§ 3 Abs. 1 GebV OG). In der Praxis werden daher i m Schli chtungsverfa hre n hi nsi chtli ch des Erforderni sses der Mittellosigkeit strenge Anforderungen gestellt, da es einem Rechtssuchenden in
knappen Verhältnissen eher zuzumuten ist, einen geringen Betrag selbst aufzu- bringen. e) Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, bei massgeblich ve r- änderten Verhältnissen ei nen neuen Antrag zu stellen (vgl. etwa ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 3). 4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Im (ersti nstanzli che n) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Infolge seines Unterliegens sind dem Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Obergerichts grundsätzli ch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich hier jedoch umständehalber, auf die Ansetzung einer zweitin- stanzli chen Entschei dgebühr zu verzi chten. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung an i hn (act. 12 S. 2). Da der Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens seine Kosten selbst zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist keine Parteientschädigung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 10. Ab- teilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 20. Oktober 2016