Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 23. Juni 2016, 11.30 Uhr
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rümlang vom 13. Mai 2016 (GV.2016.00026 / SB.2016.00036)
Erwägungen: 1.1 Am 13. April 2016 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Rümlang ei n Schli chtungsbegehren ei n, mi t wel- chem er von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gestützt auf eine zwischen den Parteien abgeschlossene Reservationsvereinbarung Fr. 20'000.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 17. Februar 2014 verlangte. Gleichzeitig beantragte er die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2016) im Umfang von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2016 (Urk. 1 S. 2). An- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2016 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 7): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 20'000.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages sowie des Zinses und der Zahlungsbefehlskosten. 2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 20'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe innert 30 Tagen nach Erhalt der Erledigungsver- fügung des Friedensrichteramtes Rümlang an die klagende Partei zu bezahlen. 3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller An- sprüche auseinandergesetzt. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang- Ober- glatt wird im Umfang des Vergleichs zurückgezogen. Nach erfolgter Bezahlung durch die beklagte Partei wird die Betreibung von der klagenden Partei zurückgezogen. 5. Die Kosten des Sühnverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der klagenden Partei. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." Hierauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wie folgt (Urk. 9 S. 2 = Urk. 15 S. 2): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 10.02.2016) wird für den Betrag von CHF 20'000.00 der Rechtsvorschlag aufge- hoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt.
unverbindlich ist. Indes ist hiergegen nicht das Rechtsmittel der Berufung (wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angeführt) bzw. der Beschwerde gegeben. 3.2 Das Bundesgericht hielt hierzu nämli ch Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beur- kunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Ver- gleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwe- cke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen ste- he kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mi thi n kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefoch- ten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hi nwei s auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hin- weis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch di e Be- schwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet wer- de, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbe- schluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefoch- ten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dis- positionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbe- schluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen
werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Damit aber steht der Beklagten für den hier geltend gemachten Ein- wand der Unwirksamkeit der Parteierklärung (Nichteinhalten von Formvorschrif- ten) und der damit verbundenen Ungültigkeit des Vergleichs lediglich die Revision offen. Dabei kann die anfechtende Partei geltend machen, dass eine vom Gericht fälschlicherweise als Dispositionsakt interpretierte Eingabe eben keine solche ist, sondern unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des (scheinbaren) Parteiaktes be- schränkt si ch ni cht nur auf di e Wi llensmängel, sondern kann si ch auch aus feh- lender Vollmacht, fehlender Dispositionsfähigkeit des Streitgegenstands, fehlen- der Mitwirkung notwendiger Streitgenossen usw. ergeben. Steht fest, dass kein wirksamer Dispositionsakt vorliegt, ist der Abschreibungsentscheid aufzuheben (A. Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleiten- den Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, 2013, S. 53 f. zur Prob- lematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide). Damit ist allein die Revision nach Art. 328 ff. ZPO zulässig. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kan- ton auferlegen. Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sowie des Umstandes, dass aus den massgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, weshalb die Unrichtigkeit der Rechtsmit- telbelehrung für die Beklagte nicht leicht ersichtlich war, ist es angezeigt, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten infolge i hres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14; Urk. 16 und Urk. 17/1-3, an das Migrationsamt des Kantons Züri ch sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- tel fri st an di e Vori nstanz zurück. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: mc