Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 30. Juni 2016 i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom 14. Ju- ni 2016 (GV.2016.00037)
Erwägungen:
I. Rechtsbegehren: I.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Gesamtforde- rungsanteil, bestehend aus:
Ziff. Forderungsbetrag Gesamtforderungsanteil Datum 1 CHF 1'000.00 Anteil an der Gesamtforderung, nebst
2 CHF 420.15 aufgelaufener vertraglicher oder ge- setzlicher Zinsen zu 5.00% bis zum 10.06.16
zu bezahlen.
I.2 Es sei ferner in der Betreibung Nr. ... des zuständigen Betreibungsamtes im Betreibungsamtskreis 8800, Thalwil
Definitive Rechtsöffnung für:
Ziff. Forderungsbetrag Gesamtforderungsanteil Datum 3 CHF 1'000.00 Anteil an der Gesamtforderung, nebst
4 CHF 368.20 aufgelaufener vertraglicher oder ge- setzlicher Zinsen zu 5.00% bis zum 02.06.15 5 CHF weiterer Verzugszinsen zu 5.00% seit 03.06.15
6 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten
zu erteilen. b) Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte das Friedensrichteramt Thalwil, ausgehend von einem Streitwert gemäss Schli chtungsgesuch von Fr. 1'368.20, der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kos- tenvorschuss von Fr. 450.- zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf das Schlich- tungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 6).
c) Diese Verfügung focht A._____ AG mit Beschwerde an und beantragte (act. 2 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass der für die Ansetzung der mutmasslichen Kos- ten im oben referenzierten Schlichtungsverfahren massgebliche Streitwert CHF 1'000.- beträgt; 2. Der für das oben referenzierte Verfahren zu leistende Kostenvorschuss sei auf CHF 250.- anzusetzen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten". 2. Die Gesuchstellerin führte in der Beschwerde aus, sie habe im Schlich- tungsgesuch das Begehren auf Zahlung bzw. Anerkennung von Fr. 1000.- als Anteil an einer Gesamtforderung von Fr. 3'000.- gestellt. Sie mache da- mit unmissverständlich klar, dass sie nur diesen Anteil von Fr. 1'000.- und nichts darüber hinaus geltend machen wolle. Überdies verlange sie auf die- sem Betrag die bis zum 10.06.2016 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 420.15 (act. 4/4=7/1 S. 2 sinngemäss). Unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 GebV OG führ- te sie aus, die maximale Gebühr für einen Streitwert bis Fr. 1'000.- betrage Fr. 250.-. Sollte die Schlichtungsbehörde, so die Gesuchstellerin, die Strei- tigkeit entscheiden, was bei diesem Streitwert für ein Endurteil durchaus der Fall sein könne, so erhöhe sie die Gebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV OG um maximal die Hälfte, also um Fr. 125.-. Der zu leistende Kostenvorschuss würde demnach höchstens Fr. 375.- betragen und ni cht Fr. 450.-, wie vom Friedensrichteramt verfügt. Ob die Schlichtungsbehörde ein Endurteil fälle, zeige sich erst während der Verhandlung. Sollte sie – die Gesuchstellerin – vollständig unterliegen, so könne die Schlichtungsbehörde diese Differenz wie bei der Grundgebühr der Klägerin auferlegen und nachträglich von ihr einverlangen (act. 2 S. 2-3). 3. a) Gestützt auf Art. 98 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagen- den Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, 2. Aufl.,
Art. 207 N 3; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 207 N 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Festsetzung der Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwertes und des Aufwandes bestimmt (ZK ZPO- Honegger, 2. Aufl., Art. 207 ZPO N 4). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, so entspricht der Streitwert diesem Betrag. Der Streit- wert einer Teilklage erschöpft sich im eingeklagten Teilbetrag. Zinsen blei- ben bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt, wenn sie akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung geltend gemacht werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO, ZK ZPO-Stein-Wigger, 2. Aufl., Art. 91 N 20 und N 30). b) Im Kanton Züri ch ri chtet si ch di e Gebühr i n vermögensrechtli chen Strei- tigkeiten vor der Schlichtungsbehörde nach § 3 Abs. 1 GebV OG. Bi s zu ei- nem Streitwert von Fr. 1'000.- ist eine Gebühr von Fr. 65.- bis Fr. 250.- fest- zusetzen. Liegt der Streitwert über Fr. 1'000.- bis Fr. 10'000.-, ist eine Ge- bühr von Fr. 250.- bis Fr. 420.- festzulegen. Entschei det di e Schli chtungsbe- hörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilvor- schlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen. 4. a) Vorliegend wurde vom Friedensrichteramt ein Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Kosten des Schli chtungsverfahrens festgesetzt (vgl. act. 3). Es kann deshalb offen bleiben, ob das Friedensrichteramt im Rahmen der Vorschusserhebung für ein Schlichtungsverfahren gleichzeitig auch einen Vorschuss für ei n allfälli g zu eröffnendes Entscheidverfahren (Art. 212 ZPO) verlangen kann. b) Wie sich aus dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ergibt, bezifferte die Gesuchstellerin ihre Forderung im Schlichtungsbegehren mit Fr. 1'000.- zuzüglich aufgelaufener Zinsen von Fr. 420.15 (act. 4/4=7/1 S. 1). Diese Zinsen bleiben bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). Es ist deshalb von einem Streitwert von Fr. 1'000.- und nicht von Fr. 1'368.20, wie dies die Vorinstanz tat, auszugehen. Gestützt auf § 3 Abs. 1 GebV OG ist ein Kostenvorschuss von Fr. 250.- für das vorlie-
gende Schlichtungsverfahren angemessen. Der vom Friedensrichteramt ver- langte Kostenvorschuss von Fr. 450.- ist übersetzt. 5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Da die Gesuchstellerin bereits einen Kostenvorschuss über Fr. 370.- geleistet hat (act. 8), kann die Schlich- tungsbehörde das Verfahren mit der Schlichtungsver hand l ung fortsetzen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird der in Ziff. 1 der Verfügung des Frie- densrichteramtes Thalwil vom 14. Juni 2016 festgelegte Kostenvorschuss neu auf Fr. 250.- festgesetzt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Thalwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 1. Juli 2016