Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberglatt vom 25. Mai 2016 (GV.2016.00016)
Erwägungen: 1. a) Am 20. Mai 2016 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Oberglatt (Vorinstanz) gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von ca. Fr. 1'500.-- ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 setzte die Vor- instanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 280.-- (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 9. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden von der Vorinstanz aufforderungs- widrig nicht eingereicht, weil die Beklagte nicht beschwerdeberechtigt sei (Urk. 6). Dies mag vorliegend zwar zutreffend sein, der Entscheid darüber steht jedoch selbstredend nicht der Vor-, sondern der Beschwerdeinstanz zu. Da sich aller- dings die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf ent- sprechende Weiterungen wie auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass die Partei, welche die Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne ei nen solchen Nachteil hat diese Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und i st demgemäss auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet; einzig der Klägerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Beklagte hat damit keinen Nachteil durch die angefochtene Verfü- gung. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzi chten. Für dasselbe sind sodann keine Parteientschä- digungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie an alle un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc